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Teilgewerbliche Nutzung der Wohnanschrift kann zulässig sein  0

Eine unerlaubte Nutzen der Wohnanschrift als Geschäftsadresse stellt eine gewerbliche Nutzung dar, die vermieterseits nicht hingenommen werden muss.

Für die teilgewerbliche Nutzung ist die Erlaubnis nach Treu und Glauben zu erteilen, soweit sich die Nutzung des Wohnzwecks nicht verändert, keine Beeinträchtigung von Mitmietern vorliegt, nach außen keine wahrnehmbare Störungen festzustellen sind und eine Gefahr der Beschädigung oder übermäßigen Abnutzung nicht gegeben ist (IBRRS 2021, 2172; BGB §§ 242543 Abs. 1, §§ 546553 Abs. 1, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 985; AG Köln, Urteil vom 15.04.2021 – 209 C 421/20).

Verwertung der Mietkaution setzt fällige und durchsetzbare Gegenansprüche voraus  0

Die Ersatzpflicht für Substanzschäden an der Mietsache tritt ohne Fristsetzung sein. Der Vermieter trägt die Darlegungs- und Beweislast dem Grunde nach und somit für die übermäßige Abnutzung.

Die einseitige Vorgabe einer Endrenovierungspflicht ist unwirksam. Bei notwendigen Schönheitsreparaturen ist zwischen Abnutzung und Schaden zu unterscheiden.

Der Vermieter kann auch mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die sich bereits im Mietverhältnis wechselseitig und nach Ablauf als fällige Gegenansprüche aufrechenbar gegenüberstanden (IBRRS 2020, 0175; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 535 Abs. 1, § 551 Abs. 3, § 556 Abs. 3, § 812 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 264 Nr. 2; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 21.08.2019 – 25 C 247/17).