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Privatpersonen ohne VOB/B-Kenntnisse ist VOB/B-Text auszuhändigen  0

Nur wenn der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss auf deren Bedingungen hinweist, bzw. dieser die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und die andere Vertragspartei schließlich mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist, kann die VOB/B Bestandteil eines Bauvertrags werden.

Eine sogenannte nicht vertraute Partei kann nur dann in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis nehmen, wenn dieser der Text der VOB/B spätestens bei Vertragsschluss bekanntgegeben wird.

Der bloße Hinweis auf die VOB/B im Vertrag genügt für eine wirksame Einbeziehung lediglich dann, soweit die Vertragspartei des Verwenders Unternehmer ist, Kenntnisse im Baurecht hat, selbst schon mit der VOB/B vertraut ist, oder ein mit den Bedingungen Vertrauter, wie z. B. ein Architekt, die Vertragspartei vertritt.

Gegenüber Privatpersonen ohne VOB/B-Kenntnisse genügt der bloße Hinweis, ohne Übergabe der VOB/B, nicht .

Schon vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung kann der Besteller zurücktreten, soweit offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts erfüllt sein werden. Das Gleiche gilt, soweit der Schuldner/Unternehmer die Vertragserfüllung vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert, das Vertrauen in dessen Leistungsfähigkeit entfallen ist, oder Anhaltspunkte gegeben sind, dass der Unternehmer die Leistung bis zum Ende der nach Fälligkeit zu bestimmenden Nachfrist nicht erbringen kann (IBRRS 2022, 2574; BGB § 281 Abs. 1, § 305 Abs. 2, § 323 Abs. 1, 4; OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2020 – 21 U 125/18; vorhergehend: OLG Hamm, 28.01.2020 – 21 U 125/18; LG Essen, 05.07.2018 – 4 O 42/17).

Unterscheidung zwischen geänderter und zusätzlicher Leistung  0

Sofern die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen werden soll, ist der Text der VOB/B zu übergeben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verwender mit bekannt ist.

Ist eine Anordnung gem. § 1 Abs. 4 VOB/B getroffen worden, sind also nachträglich Leistungen angeordnet worden, die zur Erreichung des ursprünglich vereinbarten Leistungsziels erforderlich sind, so findet die Regelung des § 2 Abs. 6 VOB/B Anwendung, Sofern der Auftraggeber zusätzliche „Leistungsziele“ vorgibt, handelt es sich um eine angeordnete Änderung des Bauentwurfs I. S. d. § 1 Abs. 3 VOB/B. Diesbezüglich sieht § 2 Abs. 5 VOB/B vor, dass unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten ein neuer Preis zu vereinbaren ist.

Die Vereinbarung des neuen Preises ist vor deren Ausführung zu treffen. Um eine Anspruchsvoraussetzung handelt es sich dabei allerdings im Gegensatz zu § 2 Abs. 6 VOB/B nicht (IBRRS 2021, 3482; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 2, §§ 633634638 Abs. 2, § 640; VOB/B § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5, §§ 1215 Abs. 5, § 16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2021 – 22 U 245/20).

Trotz unterschriebenem Abnahmeprotokoll keine Abnahme  0

Anspruch auf Abnahme besteht, sobald der Auftragnehmer seine Leistung abnahmereif erbracht hat. Ist die Leistung vollständig und ohne wesentliche Mängel erbracht, liegt Abnahmereife vor.

Dem Auftraggeber ist es nicht zumutbar, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen und sich auf Mängelrechte verweisen zu lassen, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Dies ist nach Art und Umfang des Mangels, seiner konkreten Auswirkung, sowie nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einzuschätzen. Maßgeblich ist auch die Bedeutung des Mangels für die Gebrauchstauglichkeit.

Für die Frage, ob Abnahmereife vorliegt, kommt es auf die objektive Rechtslage im Zeitpunkt des Abnahmeverlangens, oder der Übergabe der Leistung an den Auftraggeber an, nicht aber darauf, welche Mängel zu diesem Zeitpunkt bereits konkret gerügt worden sind.

An einer Abnahme kann es sogar dann fehlen, wenn der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll unterschrieben hat (IBRRS 2020, 2965; BGB §§ 133157640; OLG München, Beschluss vom 18.03.2019 – 28 U 3311/18 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 07.02.2019 – 28 U 3311/18 Bau; LG Traunstein, 17.08.2018 – 5 O 4386/16; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.04.2020 – VII ZR 68/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Zur Eignung der Dusche zum duschen und der Badewanne baden  0

Die Leistungsvereinbarung der Parteien eines Werkvertrags ist überlagert und konkretisiert durch die Herstellungspflicht des Unternehmers, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen. Wenn eine Funktion nach dem Vertrag vorausgesetzt ist, dann muss der Unternehmer die Funktion herbeiführen. Das ist Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung und damit der geschuldete Erfolg. Ist das Werk vom Unternehmer nicht zweckentsprechend und funktionstauglich hergestellt, ist es mangelhaft.

Kommt es bei der Warmwasserzufuhr, insbesondere beim Duschen oder in der Badewanne zu plötzlichen Temperaturschwankungen von 5°C, stellt dies einen Mangel dar.

Eine im Bauträgervertrag vorformulierte Vertragsbestimmung, wonach der Erwerber einer Wohnung die letzte Rate des Erwerbspreises vor Übergabe des Kaufgegenstands auf ein Notaranderkonto zu zahlen hat, ist gem. § 309 Nr. 2 a BGB unwirksam ( IBRRS 2020, 2252; BGB § 633 Abs. 1; IBRRS 2020, 2252; OLG Hamburg, Urteil vom 16.07.2020 – 8 U 61/19).

Werklohn ist bei Abnahme fällig und nicht erst nach der Übergabe  0

Ein Werkunternehmer ist nur soweit zur Vorleistung verpflichtet, wie es sich aus der Natur des jeweiligen Vertrags ergibt. Ist dieser mit der Herstellung eines übergabefähigen Werks beauftragt, so wird die Übergabe im Zweifel nicht als Vorleistung, sondern lediglich Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung geschuldet.

Ist der Werkunternehmer mit der Bestandsaufnahme, oder der Begutachtung, eines Bauvorhabens beauftragt, hat dieser seine Dokumentation, bzw. sein Gutachten, lediglich Zug um Zug gegen seine Vergütung dem Besteller zu übergeben.

Soweit der Unternehmer wegen eines Streits um seine Vergütung zu der Übergabe nicht bereit ist, kann der Besteller diese jedenfalls in begründeten Einzelfällen im Wege einer einstweiligen Verfügung erzwingen (IBRRS 2020, 2547; BGB § 320 Abs. 1, § 631 Abs. 1, § 641 Abs. 1; KG, Urteil vom 18.08.2020 – 21 U 1036/20; vorhergehend: LG Berlin, 23.04.2020 – 14 O 49/20).

Die Bürgschaftsurkunde ist nach § 648a BGB im Original zu übergeben  0

Die Frage, innerhalb welcher Frist der Auftraggeber eine Sicherheit nach § 648a BGB zu stellen hat, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei professionellen Auftraggebern kann selbst bei einem Großauftrag eine Frist von einer Woche ausreichend sein, eine Frist von deutlich über 10 Werktagen wird nur in seltenen Ausnahmefällen zu gewähren sein.

 

Wird die Sicherheit nach § 648a BGB in Form einer Bürgschaft gestellt, ist dem Auftragnehmer innerhalb der dem Auftraggeber gesetzten Frist die Originalbürgschaft zu übergeben. Die Übermittlung einer Telefax- Kopie der Bürgschaftsurkunde genügt zur Fristwahrung nicht (OLG Dresden, Urteil vom 12.03.2015 – 10 U 1598/14).