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Muss der Mieter einen defekter Spülkasten bemerken?  0

Kaum vorstellbar ist, dass ein massiver, durch einen defekten Spülkasten der Toilette verursachter, Wasserverlust bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit, welche der Mieter dem Vermieter aufgrund seiner Obhutspflicht schuldet, unerkannt bleibt.

Ist der Mieter einer Wohnung häufig ortsabwesend, so hat dieser für eine regelmäßige Kontrolle der Mietsache zu sorgen.

Im Gegensatz dazu ist der Vermieter im Fall eines erhöhten Wasserverbrauchs nicht ohne Weiteres zur Kontrolle der Wasserleitungen des Hauses verpflichtet, die davon abgesehen einen Defekt am Spülkasten gar nicht zwingend umfassen würde (IBRRS 2021, 1689; BGB § 535; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2; LG Hanau, Beschluss vom 30.12.2020 – 2 S 123/19; vorhergehend: AG Hanau, 04.07.2019 – 32 C 207/17).

Sturz während des Toilettengangs deutet nicht ohne Weiteres auf rutschigen Fußboden hin  0

Wird dem Kunden einer Bäckerei, wie schon bei früheren Besuchen, der Schlüssel zur Toilette ausgehändigt, greift die für Geschäftsräume geltende uneingeschränkte Verkehrssicherungspflicht ein.

Der auf dem Weg zur Toilette gestürzte Kunde hat allerdings entsprechend § 286 Abs. 1 ZPO beweisen, dass sich auf dem Boden eine für den Sturz ursächliche Mehlschicht befand, die vom Geschäftsinhaber vorab zu beseitigen gewesen wäre (IBRRS 2020, 2582; BGB § 241 Abs. 2, §§ 276280 Abs. 1, § 823 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.07.2020 – 4 U 51/19
vorhergehend: LG Saarbrücken, 29.05.2019 – 8 O 107/18).