Posts for Tag : Tiefgarage

Frage nach der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik im Beweisverfahren zulässig  0

Für den Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens ist die hinreichende Bezeichnung der Tatsachen erforderlich, über die Beweis zu erheben ist. Dabei genügt die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen. Ein Vortrag zu den vermuteten Ursachen von Mängeln ist dabei nicht erforderlich.

Die Formulierung der Beweisbehauptungen in Frageform anstatt tatsächlicher Behauptungen ist zulässig, steht einer Beweiserhebung nicht entgegen und lässt den Beweisantrag nicht als Ausforschungsbeweis erscheinen.

Die Frage nach der Einhaltung der „anerkannten Regeln der Technik“ ist für die Beweiserhebung ebenfalls nicht hinderlich (IBRRS 2023, 2755; ZPO §§ 485487 Nr. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.09.2023 – 8 W 6/23; vorhergehend: LG Mannheim, 22.03.2023 – 5 OH 15/19)

Kann die Sanierung der Tiefgarage von deren Eigentümern allein beschlossen werden?  0

Aus der Auslegung der Gemeinschaftsordnung, kann sich ergeben, dass für Sanierungsmaßnahmen an der Zufahrt zur Tiefgarage, lediglich die Eigentümer der Tiefgarage abstimmungsberechtigt und zur Kostentragung verpflichtet sind, so wie die vorab sachverständig beratenen Eigentümer diese beschlossen haben (IBRRS 2021, 3307, WEG § 10, AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 12.03.2021 – 980b C 34/20 WEG).

Teileigentum an Tiefgaragenplätzen auch möglich, soweit sich die Tiefgarage sich über mehrere Grundstücke erstreckt.  0

Teilt der Eigentümer benachbarter Grundstücke diese jeweils nach § 8 WEG, steht der Begründung von Teileigentum an Tiefgaragenplätzen nicht entgegen, dass sich die Tiefgarage unter allen Grundstücken befindet. Voraussetzung ist lediglich, dass sich die einzelnen Stellplätze jeweils unter dem konkret zur Teilung vorgesehenen Grundstück befinden (IBRRS 2019, 3077; BGB §§ 9394912946; GBO §§ 2971 Abs. 1; WEG §§ 138 ; KG, Beschluss vom 10.09.2019 – 1 W 127/19).

Planung einer Tiefgarage setzt stringentes Oberflächenschutzsystem voraus  0

Wird eine Tiefgarage ohne stringentes Oberflächenschutzsystem geplant, ist diese mangelhaft.

 

Aufwendungen des durch einen Planungsmangel geschädigten Auftraggebers unterbrechen die haftungsrechtliche Zurechnung zum schädigenden Ereignis, hier eines Planungsmangels, dann nicht, wenn der zugrunde liegende Willensentschluss, hier Abschluss eines Vergleichs, nicht frei getroffen wurde, sondern mit dem Ziel der Schadensreduzierung.

 

An die Bestimmtheit einer Streitverkündung wegen Baumängeln bestehen keine höheren Anforderungen als bei einer Mangelrüge (OLG München, Urteil vom 08.03.2016 – 9 U 2241/15 Bau; BGB §§ 249, 280, 634 Nr. 4; ZPO § 73).