Posts for Tag : Teppichboden

Der Keller eines Neubaus hat trocken zu sein  0

Die Trockenheit des Kellers gehört bei einem Neubau zur konkludent vereinbarten Beschaffenheit. Bei im Keller eindringender Feuchtigkeit handelt es sich um einen Mangel, soweit diese auf einer baulichen Ursache im Bereich der WU- Kellerkonstruktion zurückzuführen ist.

Das Gericht kann sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO auch dann eine positive Überzeugung von der Ursache eines Mangelsymptoms bilden, soweit gemäß den Auswertungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zwar denkbare, aber unwahrscheinliche, alternative Ursachen für das Mangelsymptom existieren.

Ist die Leistungsklage auf Mangelbeseitigung gerichtet, genügt die Feststellung des zu beseitigenden Mangels als solchem in Form der Undichtigkeit der Kellerkonstruktion. Bei einem derartigen Klageziel bedarf es keinerlei Feststellungen zum exakten Ausmaß des der Art nach festgestellten Mangels, wie z. B. an welchen Stellen die undichte Kellerkonstruktion im Einzelnen von Wasser durchdrungen wird (IBRRS 2024, 2105; BGB §§ 633634 Nr. 1, § 635 Abs. 1; ZPO §§ 286402; OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2024 – 13 U 695/23; vorhergehend: LG Weiden, 28.02.2023 – 14 O 54/22).

Höherer Schallschutz durch Einbau von Estrich und Teppichboden, oder Eichenparkett?  0

Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, soweit ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen werden soll.

Der aktuell geforderte Schallschutz muss auch bei erheblichen Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum eingehalten werden.

An einem erheblichen Eingriff fehlt es, wenn auf bereits vorhandenen Dielen ein Trockenestrich und Teppichboden verlegt wird. Dies gilt selbst dann, wenn später der Teppichboden durch Eichenparkett ersetzt wird.

Die Gemeinschaftsordnung kann Regelungen zum Schallschutz vorsehen, die über den Mindeststandard hinausgehen (IBRRS 2021, 0363; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 17.05.2019 – 980b C 49/17 WEG

Parkettboden statt Teppichboden, Trittschallschutz  0

Tauscht der über dem Wohnungsinhaber lebende Eigentümer seinen Teppichboden gegen Parkett aus, muss der Wohnungsinhaber dies nach der Rspr. des BGH akzeptieren.

 

Ein Rentnerehepaar aus Travemünde an der Ostsee hatte einen entsprechenden Rechtsstreit gegen den über ihm wohnenden Eigentümer verloren, welcher den Teppich durch Parkett ersetzt hatte. Dadurch wurde es in der darunter liegenden Wohnung lauter.

 

Aus Sicht des Landgerichts hielt sich die Belästigung noch unter der Trittschallgrenze von 63 Dezibel und war damit zumutbar. Dies sieht auch der BGH so (BGH, Entscheidung vom 13.03.15, V ZR 73/14).

 

Sollten auch Sie der Auffassung sein, dass die Geräusche aus der Nachbarwohnung zu laut sind, können Sie dies von uns gerne überprüfen lassen. Hierfür schildern Sie uns bitte, möglichst genau, welche Renovierungsmaßnahmen in der Nachbarwohnung vorgenommen wurden. Letztlich wird über ein Sachverständigengutachten entschieden werden müssen, ob die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist. Ein solches wird ein auf Mietrecht spezialisierter Rechtsanwalt ihres Vertrauens entweder über ein selbständiges Beweisverfahren, oder ein Klageverfahren auf Unterlassung veranlassen.