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Was sind „in sich abgeschlossene“ Teilleistungen bei Teilkündigung eines VOB/B-Vertrags?  0

Zwar sieht die VOB/B eine Vollkündigung vor. Die Kündigung lässt sich allerdings auch auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränken.

Dabei ist eine enge Auslegung des Begriffs des in sich abgeschlossenen Teils einer Leistung vorzunehmen. Innerhalb eines Gewerks können Leistungsteile grundsätzlich nicht als abgeschlossen angesehen werden.

Eine Teilkündigung ist unwirksam, soweit diese sich nicht auf einen abgeschlossenen Teil der Leistung bezieht, (VOB/B § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2022 – 5 U 232/21; vorhergehend: LG Düsseldorf, 30.09.21- 11 O 99/17).

Auftraggeber kann kündigen, soweit kein Termin zur Mängelbeseitigung genannt wird  0

Haben die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart, scheidet eine fiktive Abnahme aus.

Von einer konkludenten Abnahme ist unter bestimmten Umständen auszugehen, wenn die Parteien zwar eine förmliche Abnahme vereinbart haben, eine solche aber nicht stattfindet.

Soweit mit der Mängelbeseitigung erst nach erheblichen bauseitigen Vorleistungen begonnen werden kann, ist es ausnahmsweise ausreichend, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur verbindlichen Mitteilung des Beginns der Mängelbeseitigungsarbeiten setzt und ankündigt, dass der Auftrag nach fruchtlosem Fristablauf entzogen werde.

Zwar kann die Kündigung auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden. Allerdings können Leistungsteile innerhalb eines Gewerks nicht als abgeschlossen betrachtet werden.

Eine Teilkündigung ist dann in eine Kündigung des Gesamtauftrags umzudeuten, wenn es ich bei der betreffenden Teilleistung nicht um einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung handelt (IBRRS 2020, 2379; BGB §§ 140640; VOB/B § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, § 12; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.04.2018 – 19 U 66/16; vorhergehend: LG Karlsruhe, 30.05.2016 – 8 O 355/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.04.2020 – VII ZR 112/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Kein Entfall von Prüf- und Hinweispflichten bei Kündigung  0

Für einen Mangel seiner Leistung haftet der Auftragnehmer auch dann, wenn die Mangelursache (auch) im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Auftragnehmer die ihm obliegenden Prüf- und Bedenkenhinweispflichten erfüllt hat.

Erfolgt eine Teilkündigung durch den Auftraggeber des Bauvertrags und hat der gekündigte Leistungsteil auf die Mangelfreiheit des verbleibenden Werks evidenten Einfluss, ist der Auftragnehmer im Rahmen der ihm auch nach Vertragsschluss weiterhin obliegenden Obhuts-, Fürsorge- und Kooperationspflichten verpflichtet, den Auftraggeber zu informieren und ihm die Möglichkeit zu geben, den Mangeleintritt zu vermeiden.

Zwar ist die Hemmung der Verjährung innerhalb eines selbstständigen Beweisverfahrens für jeden Mangel einzeln zu prüfen. Werden wegen desselben Mangels jedoch mehrere Gutachten eingeholt, kommt es auf den Zugang und die Erläuterung des letzten Gutachtens an (IBRRS 2020, 0920;
BGB § 204 Abs. 1, 2, §§ 242280281633634 Nr. 4; VOB/B § 4 Abs. 3, § 8; LG Rostock, Urteil vom 22.11.2019 – 1 S 177/18
vorhergehend: AG Rostock, 23.10.2018 – 45 C 13/18