Posts for Tag : technische Schwierigkeiten

Nicht jeder Baumangel lässt auf einen Überwachungsfehler schließen  0

Nicht jeder Baumangel lässt auf eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht schließen. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten muss der Architekt nicht überwachen, sofern keine besonderen Hinweise für technische Schwierigkeiten oder sonstige Besonderheiten bestehen.

Der mit der Bauüberwachung befasster Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn dieser bei Abnahme seiner Architektenleistung nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat, oder dass er einzelne überwachungspflichtige Gewerke nicht überwacht hat (vorliegend verneint).

Der Arglist steht es gleich, soweit der Architekt seine Organisation darauf anlegt, eine Arglisthaftung zu vermeiden, z. B. indem dieser Mitarbeiter einsetzt, von denen anzunehmen ist, dass dieser der Pflicht zur Mangelanzeige nicht nachkommen können oder werden (hier verneint) (IBRRS 2020, 2521; BGB a.F. § 643a Abs. 3 Satz 1; BGB §§ 214280; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.11.2019 – 20 O 355/15

Erhöhter Wartungsaufwand des Auftragnehmers stellt einen Werkmangel dar.  0

Wird der Auftragnehmer mit Abdichtungsarbeiten an einer ebenen Dachfläche beauftragt, hat dieser für ein Gefälle zu sorgen und sicherzustellen, dass die Gefälleneigung sich über die gesamte Dachfläche bis hin zum Ablauf erstreckt.

Auf etwaige technische Schwierigkeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen. Anderenfalls darf der Auftraggeber auch „bei kleinem Budget“ davon ausgehen, dass eine technisch einwandfreie Lösung erzielt wird.

Die Leistung des Auftragnehmers gilt dann als mangelhaft, wenn die von diesem gewählte Ausführungsvariante einen erhöhten Wartungsaufwand zur Folge hat (IBRRS 2019, 1456; BGB §§ 633634; VOB/B § 4 Abs. 3) OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2017 – 24 U 53/15;
vorhergehend: LG Darmstadt, 12.03.2015 – 9 O 361/09
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – VII ZR 126/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)