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Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik bei Unterschreitung der Mindestvorgaben der DIN 18015-2   0

Wenn und soweit die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, hat die Planungsleistung eines Ingenieurs den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.

Bei den Anerkannten Regeln der Technik handelt es sich um technischen Regeln, die für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt werden und feststehen und welche insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten, Techniker durchweg bekannt und wegen deren fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig, anerkannt sind.

Anerkannte Regeln der Technik können in DIN- Normen zum Ausdruck kommen, wobei DIN- Normen keine Rechtnormen sind, sondern lediglich als private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter zu qualifizieren sind.

Die DIN 18015-2, welche sich auf elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 2: Art und Umfang der Mindestausstattung bezieht, ist von ihrem Regelungsgehalt her nicht geeignet, die Vermutungswirkung, allgemein anerkannte Regel der Technik zu sein, für sich in Anspruch zu nehmen (IBRRS 2023, 0866; BGB §§ 280633634; HOAI 2013 § 53; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2023 – 5 U 227/21; vorhergehend: LG Düsseldorf, 14.10.2021 – 11 O 175/18).

Wer zum Termin kommt, gilt auch als bevollmächtigt  0

Sofern sich die Parteien eines Werkvertrags darüber einig sind, dass der Versuch einer Inbetriebnahme durchgeführt werden soll und entsenden diese zu diesem Zweck ihre Techniker zur Durchführung und ggf. Protokollierung, so ist die eventuelle Vorstellung der Techniker, dass keine Inbetriebnahme stattfinde, nicht relevant.

Wenn eine Vertragspartei einen Mitarbeiter zum Termin schickt, an welchem die Inbetriebnahme stattfinden soll, darf die andere Vertragspartei davon ausgehen, dass der Mitarbeiter zu allen mit der Inbetriebnahme zusammenhängenden Rechtshandlungen bevollmächtigt ist.

Dies gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter bisher lediglich für die technische Seite des Projekts zuständig war ( IBRRS 2022, 1235; BGB § 166 Abs. 2, § 167 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 320641 Abs. 3; OLG München, Urteil vom 22.05.2019 – 7 U 2782/18; vorhergehend: LG München I, 29.06.2018 – 3 HK O 5784/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.11.2022 – VII ZR 143/19 (Kostenbeschluss nach Erledigung der Hauptsache).