Posts for Tag : Tatsachen

Abnahme kann vorzeitig erklärt werden  0

Für die Abnahme ist eine Vollendung des Werks nicht ausnahmslos Voraussetzung. Nach den Gesamtumständen kommt es maßgeblich darauf an, ob das Verhalten des Auftraggebers auftragnehmerseits dahingehend zu verstehen ist, dass dieser die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht einstuft. Ob die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertiggestellt ist, ist demgegenüber nicht hinderlich.

Auch eine vorzeitige Abnahme kann durch den Auftraggeber erklärt werden. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Auftraggeber der Tatsache der Vorwegabnahme bewusst ist.

Soweit eine Abnahme unter Erstellung eines Abnahmeprotokolls erfolgt, welches Mängel enthält, stellt dies eine Abnahme unter Vorbehalt der aufgeführten Mängel dar (IBRRS 2022, 0024; BGB § 640; OLG Rostock, Urteil vom 24.11.2020 – 4 U 163/12; vorhergehend: LG Neubrandenburg, 27.11.2012 – 4 O 133/02; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.07.2021 – VII ZR 239/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Zum gerichtlichen Vortrag des Mieters, wenn dieser cornonabedingt keinerlei Mietzahlung erbringen konnte  0

Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ordnet lediglich eine Beweiserleichterung i.S.d. § 252 Satz 2 BGB an.

Der Mieter hat insofern Tatsachen vortragen, die ausreichende Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Nichtleistung der Miete tatsächlich unmittelbar pandemiebedingt ist (IBRRS 2020, 2523; EGBGB Art. 240 § 2 Abs. 1; BGB § 252 Abs. 1 Satz 2, § 535 Abs. 2, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 1600d Abs. 2 Satz 1; ZPO §§ 139294; AG Hanau, Urteil vom 31.07.2020 – 32 C 136/20

Keine Haftung für Mangelfolgeschäden trotz mangelhafter Leistung  0

Trotz eines Mangels seiner Leistung haftet der Auftragnehmer nicht für Mangelfolgeschäden, wenn der Mangel für den eingetretenen Schaden nicht mitursächlich ist.

Der Auftragnehmer muss im Fall eines Anscheinsbeweises nicht den vollen Gegenbeweis erbringen, sondern den ersten Anschein lediglich erschüttern. Soweit Tatsachen darlegt werden, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende, Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen, ist der Anscheinsbeweis erschüttert.

Eine konkludente Rechtswahl zu Gunsten des deutschen materiellen Rechts wurde dann getroffen, wenn die VOB/B vereinbart wurde (IBRRS 2020, 0782; BGB §§ 323633634 Nr. 2, § 637; VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1, 2; VVG a.F. § 67; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2016 – 10 U 22/16; vorhergehend: LG Ravensburg, 04.02.2016 – 4 O 347/08; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.12.2019 – VII ZR 319/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).