Posts for Tag : Tagesordnungspunkte

Beschluss muss Einberufung entsprechen  0

Die Gültigkeit eines Beschlusses setzt voraus, dass jeder Beschlussgegenstand im Rahmen der Einberufung bezeichnet wurde. Dabei ist regelmäßig eine nur schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstandes ausreichend.

Die Wohnungseigentümer müssen sich auf naheliegende, mit der Bezeichnung in der Einladung eng verbundene Beschlüssen einstellen.

Eine „Vorformulierung der geplanten Beschlüsse“ ist grundsätzlich möglich, von Gesetzes wegen aber nicht zwingend erforderlich.

Allerdings sind die Wohnungseigentümer stets berechtigt, von einem angekündigten Beschlussantrag abzuweichen. Allerdings darf sich der Beschlussgegenstand dadurch nicht änderen, oder ein „aliud“ (= etwas anderes) entstehen.

Erster Schritt einer Sanierung muss die, ggf. erforderlich sachverständige, Überprüfung von Schadensursache, Schadensumfang und Sanierungskonzept sein. Dies, damit die Eigentümer das ihnen zustehende Ermessen auf einer hinreichenden Tatsachen- und Entscheidungsgrundlage ausüben können. Ferner muss die sachgerechte Information die Vergabe entsprechender Arbeiten per Beschluss ermöglichen.

Notwendige Instandhaltung- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum hat ein Wohnungseigentümer grundsätzlich ggf. auch im Bereich seines Sondereigentums zu dulden.

Zwar hat der Gesetzgeber für das anzuwendende materielle Recht keine Übergangsvorschrift geschaffen, so dass grundsätzlich auch in noch anhängigen Verfahren das neue Recht gilt. Eine Ausnahme gilt allerdings für solche Fälle, denen die Beurteilung eines Anspruchs zugrunde liegt, bezüglich dessen der zu entscheidende Sachverhalt, bzw. die behauptete Pflichtverletzung und der entstandene Schaden bereits vor dem Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020 abgeschlossen waren .

Auf den Schadensersatzanspruch kommt das im Ereignis- und damit im vorgeblichen Schädigungszeitpunkt geltende Recht bezüglich der in Rede stehenden Passivlegitimation des Wohnungseigentümers zur Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn sich die Schadensentwicklung nach dem Inkrafttreten der Reform fortgesetzt hat, es aber an einer weiteren Pflichtverletzung fehlt.

Einer Klage fehlt auch nach Beschlussumsetzung nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, auch dann nicht, wenn sich der Vollzug des Beschlusses in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr rückgängig machen lässt. Das Rechtsschutzbedürfnis kann allerdings ausnahmsweise dann entfallen, wenn der Erfolg einer Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft von vorneherein keinen Nutzen mehr bringen kann (IBRRS 2026, 0218; BGB §§ 138278280; WEG § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, §§ 2345 Satz 1; LG München I, Beschluss vom 10.04.2025 – 36 S 15962/22 WEG;
vorhergehend: AG München, 21.11.2022 – 1291 C 19987/21).

Keine Beschlusskompetenz der WEG, sofern Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone bei Eigentümern liegt  0

Der GdWE ist die entsprechende Verwaltungskompetenz entzogen, soweit in der Teilungserklärung nicht nur die Kostenlast, sondern auch die Erhaltungslast auf die jeweiligen Sondereigentümer übertragen worden ist.

Für einen Beschluss der WEG über entsprechende Erhaltungsmaßnahmen fehlt es an einer Beschlusskompetenz, sofern die Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (z.B. Balkone, Terrassen, Veranden) auf einzelne Miteigentümer übertragen wurde (IBRRS 2026, 0062; WEG § 16 Abs. 2; LG Itzehoe, Urteil vom 26.04.2024 – 11 S 31/23; vorhergehend: AG Oldenburg, 22.05.2023 – 16 C 20/22).

Beteiligung an den Prozesskosten der unterlegenen WEG auch Seitens des obsiegenden Anfechtungsklägers  0

Zu den Kosten der Verwaltung gehören nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG seit dem 01.12.20 auch die Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sin. Diese werden, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt. Daher hat bei dem Fehlen einer abweichenden Regelung auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig zu tragen.

Wenn und soweit eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt, oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht die Beschlussfassung über eine Sonderumlage nach geltendem Kostenverteilungsschlüssel ordnungsmäßiger Verwaltung.

Ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel widerspricht nicht deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil den Wohnungseigentümern im Rahmen der Beschlussfassung nicht klar war, dass diese vorab einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG hätten beschließen können. Soweit ein Wohnungseigentümer die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels für eine Sonderumlage anstrebt, obliegt es diesem, einen entsprechenden Antrag zu stellen, bevor die Beschlussfassung über die Sonderumlage erfolgt (IBRRS 2024, 2283; WEG § 16 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1, § 44; BGH, Urteil vom 19.07.2024 – V ZR 139/23; vorhergehend: LG Rostock, Urteil vom 16.06.2023 – 1 S 109/22; AG Rostock, 31.08.2022 – 54 C 13/22 WEG).

Keine kurzfristige Ergänzung der Tagesordnung, auch nicht mittels einstweiliger Verfügung  0

Beantragt ein Wohnungseigentümer weniger als drei Wochen vor der angesetzten Eigentümerversammlung bei Gericht, der Eigentümergemeinschaft aufzugeben, in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung bereits Monate vorher dem Verwalter mitgeteilte Tagesordnungspunkte, unter anderem auch die Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags, aufzunehmen, mangelt es bereits an den Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs, da die Ladungsfrist von drei Wochen nicht mehr eingehalten werden kann (IBRRS 2023, 0650; WEG §§ 18232426; ZPO §§ 935940; AG Schwerin, Urteil vom 07.10.2022 – 14 C 299/22).