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Beschlüsse sind ungültig, wenn nicht alle Eigentümer geladen sind  0

Grundsätzlich müssen sämtliche Eigentümer zur Versammlung geladen werden, außer dies ist ausnahmsweise aus vom Verwalter nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, wie z.B. bei unbekanntem Aufenthalt eines Miteigentümers.

Grundsätzlich ist auch eine digitale Ladung zulässig, soweit der Eigentümer diesen Kommunikationsweg eröffnet hat. Ist eine solche Eröffnung allerdings nicht ersichtlich, ist der Verwalter gehalten, dem Miteigentümer die Ladung insbesondere mit klassischer analoger Post zukommen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer gegen seine Verpflichtung verstoßen haben sollte, einen digitalen Kommunikationsweg zu eröffnen.

Werden folglich nur diejenigen Miteigentümer geladen, die im Online-Portal des Verwalters einen Account eröffnet, oder eine Mailadresse hinterlegt, haben, sind die getroffenen Beschlüsse allein schon aus diesem Grund für ungültig zu erklären (IBRRS 2026, 0606; WEG § 24 Abs. 1, 4; AG Charlottenburg, Urteil vom 20.02.2026 – 73 C 143/25).

Beschluss muss Einberufung entsprechen  0

Die Gültigkeit eines Beschlusses setzt voraus, dass jeder Beschlussgegenstand im Rahmen der Einberufung bezeichnet wurde. Dabei ist regelmäßig eine nur schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstandes ausreichend.

Die Wohnungseigentümer müssen sich auf naheliegende, mit der Bezeichnung in der Einladung eng verbundene Beschlüssen einstellen.

Eine „Vorformulierung der geplanten Beschlüsse“ ist grundsätzlich möglich, von Gesetzes wegen aber nicht zwingend erforderlich.

Allerdings sind die Wohnungseigentümer stets berechtigt, von einem angekündigten Beschlussantrag abzuweichen. Allerdings darf sich der Beschlussgegenstand dadurch nicht änderen, oder ein „aliud“ (= etwas anderes) entstehen.

Erster Schritt einer Sanierung muss die, ggf. erforderlich sachverständige, Überprüfung von Schadensursache, Schadensumfang und Sanierungskonzept sein. Dies, damit die Eigentümer das ihnen zustehende Ermessen auf einer hinreichenden Tatsachen- und Entscheidungsgrundlage ausüben können. Ferner muss die sachgerechte Information die Vergabe entsprechender Arbeiten per Beschluss ermöglichen.

Notwendige Instandhaltung- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum hat ein Wohnungseigentümer grundsätzlich ggf. auch im Bereich seines Sondereigentums zu dulden.

Zwar hat der Gesetzgeber für das anzuwendende materielle Recht keine Übergangsvorschrift geschaffen, so dass grundsätzlich auch in noch anhängigen Verfahren das neue Recht gilt. Eine Ausnahme gilt allerdings für solche Fälle, denen die Beurteilung eines Anspruchs zugrunde liegt, bezüglich dessen der zu entscheidende Sachverhalt, bzw. die behauptete Pflichtverletzung und der entstandene Schaden bereits vor dem Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020 abgeschlossen waren .

Auf den Schadensersatzanspruch kommt das im Ereignis- und damit im vorgeblichen Schädigungszeitpunkt geltende Recht bezüglich der in Rede stehenden Passivlegitimation des Wohnungseigentümers zur Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn sich die Schadensentwicklung nach dem Inkrafttreten der Reform fortgesetzt hat, es aber an einer weiteren Pflichtverletzung fehlt.

Einer Klage fehlt auch nach Beschlussumsetzung nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, auch dann nicht, wenn sich der Vollzug des Beschlusses in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr rückgängig machen lässt. Das Rechtsschutzbedürfnis kann allerdings ausnahmsweise dann entfallen, wenn der Erfolg einer Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft von vorneherein keinen Nutzen mehr bringen kann (IBRRS 2026, 0218; BGB §§ 138278280; WEG § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, §§ 2345 Satz 1; LG München I, Beschluss vom 10.04.2025 – 36 S 15962/22 WEG;
vorhergehend: AG München, 21.11.2022 – 1291 C 19987/21).

Hausgeld darf grundsätzlich nicht regelmäßig zurückbehalten werden  0

bei dem Hausgeld, welches auf der Grundlage des Einzelwirtschaftsplans als monatliche Zahlung geschuldet wird, handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung, weswegen auch zukünftiges laufendes Hausgeld eingeklagt werden kann.

Wegen der besonderen Schutz- und Treuepflicht ist eine Aufrechnung des Wohnungseigentümers gegen Beitragsansprüche der Gemeinschaft, oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, aufgrund der besonderen Schutz- und Treuepflicht grundsätzlich ausgeschlossen und daher lediglich in Ausnahmefällen, nämlich bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen aus Notgeschäftsführung oder bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, zulässig (IBRRS 2025, 2054; WEG § 28; ZPO § 258; AG München, Urteil vom 13.02.2025 – 1293 C 14085/24 WEG).

Keine kurzfristige Ergänzung der Tagesordnung, auch nicht mittels einstweiliger Verfügung  0

Beantragt ein Wohnungseigentümer weniger als drei Wochen vor der angesetzten Eigentümerversammlung bei Gericht, der Eigentümergemeinschaft aufzugeben, in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung bereits Monate vorher dem Verwalter mitgeteilte Tagesordnungspunkte, unter anderem auch die Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags, aufzunehmen, mangelt es bereits an den Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs, da die Ladungsfrist von drei Wochen nicht mehr eingehalten werden kann (IBRRS 2023, 0650; WEG §§ 18232426; ZPO §§ 935940; AG Schwerin, Urteil vom 07.10.2022 – 14 C 299/22).