Eine ordnungsgemäße Mangelrüge setzt nach der sog. Symptom- Rechtsprechung lediglich voraus, dass der Mangel bezeichnet wird, wofür es keiner besonderen „Kompetenz“ bedarf.
Eine ordnungsgemäße Mangelrüge setzt nach der sog. Symptom- Rechtsprechung lediglich voraus, dass der Mangel bezeichnet wird, wofür es keiner besonderen „Kompetenz“ bedarf.