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Abstandsflächenrelevanz des Dachüberstands  0

Die Anwendung von Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayBO setzt voraus, dass das betreffende Bauteil nach Größe und Funktion als untergeordnetes Teil der jeweiligen Gebäudeseite erscheint. Insoweit scheidet eine Privilegierung dann aus, wenn das Bauteil entweder eine zusätzliche, eigenständige Nutzungsfunktion hat, oder im Verhältnis zur Außenwand maßgebliches Gewicht hat und dementsprechend nicht als untergeordnet zu bewerten ist (IBRRS 2025, 2213; BayBO Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 2, Art. 63 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und 2; VGH Bayern, Beschluss vom 11.06.2025 – 15 CS 25.842; vorhergehend: VG Augsburg, 14.04.2025 – 5 S 25.561).

Unbestimmte Baugenehmigung muss aufgehoben werden  0

Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung muss die Baugenehmigung zweifelsfrei erkennen lassen. Andernfalls können die Beteiligten die mit dem Bescheid getroffene Verfahrensregelung nicht eindeutig nachvollziehen.

Bezüglich des Rücksichtnahmegebots ist eine Baugenehmigung in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt, wenn diese nicht erkennbar lässt, ob die getroffenen Nebenbestimmungen bei Umsetzung bzw. Ausübung der genehmigten Nutzung, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung tragen, d.h. die Immissionen auf ein zumutbares Maß zu begrenzen.

Aufzuheben ist die Baugenehmigung, soweit wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig feststellbar sind und deswegen eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (hier bejaht) (IBRRS 2025, 1122; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1; VG München, Beschluss vom 19.03.2025 – 1 SN 25.993).