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Bei fortlaufender Zutrittsverweigerung fristlose Kündigung durch Vermieter zulässig  0

Eine außerordentliche Kündigung ist dann zulässig, wenn der Mieter trotz mehrfacher Aufforderungen und Abmahnungen den Zutritt zur Wohnung grundlos fortdauernd verweigert, obwohl vermieterseits ein berechtigtes Besichtigungs- und Durchführungsinteresse nachgewiesen wurde.

Voraussetzung für die fristlose Kündigung ist, dass bereits ein erheblicher Vermögens- oder Substanzschaden ersichtlich ist.

Ein Härtegrund ist dann zu verneinen, sofern ein Attest zwar medizinischen Befunde wiedergibt, die Kausalität eines unzureichenden Gesundheitszustands in Bezug auf einen potentiellen Umzug allerdings nicht nachweist (BGB § 543 Abs. 1 Satz 1, § 566 Abs. 1, §§ 574577a; LG München II, Urteil vom 24.02.2026 – 12 S 1472/25; vorhergehend: AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 14.03.2025 – 2 C 842/24).

Verwertung der Mietkaution setzt fällige und durchsetzbare Gegenansprüche voraus  0

Die Ersatzpflicht für Substanzschäden an der Mietsache tritt ohne Fristsetzung sein. Der Vermieter trägt die Darlegungs- und Beweislast dem Grunde nach und somit für die übermäßige Abnutzung.

Die einseitige Vorgabe einer Endrenovierungspflicht ist unwirksam. Bei notwendigen Schönheitsreparaturen ist zwischen Abnutzung und Schaden zu unterscheiden.

Der Vermieter kann auch mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die sich bereits im Mietverhältnis wechselseitig und nach Ablauf als fällige Gegenansprüche aufrechenbar gegenüberstanden (IBRRS 2020, 0175; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 535 Abs. 1, § 551 Abs. 3, § 556 Abs. 3, § 812 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 264 Nr. 2; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 21.08.2019 – 25 C 247/17).