Posts for Tag : Stundenlohnvereinbarung

Ohne Stundenlohnvereinbarung keine Stundenlohnvergütung  0

Soll zwischen den Parteien ein schriftlicher Bauvertrag geschlossen werden, kommt der Vertrag im Zweifel erst zustande, wenn die Vertragsurkunde erstellt ist.


Besprechungsergebnisse aus der vorangegangenen Verhandlungszeit können nur dann Relevanz haben, wenn dies zum zuletzt niedergelegten Vertragsinhalt passt. Der schriftliche Bauvertrag birgt die (widerlegbare) Vermutung der Vollständigkeit.


Ist das Leistungsverzeichnis unvollständig, steht dem Auftragnehmer für die Ausführung der „fehlenden“ Leistungen im VOB- Vertrag nur dann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu, wenn die in § 1 Abs. 3 oder 4 VOB/B und § 2 Abs. 5 oder 6 bzw. 8 VOB/B genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Auftragnehmer seine (Ur-)Kalkulation offen gelegt hat.

Die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen ist nur dann als Stundenlohn zu vergüten, soweit die Bauvertragsparteien eine Stundenlohnvereinbarung geschlossen haben (IBRRS 2019, 2170; BGB § 154 Abs. 2; VOB/B § 1 Abs. 3, 4, § 2 Abs. 5, 6, 8, 10; OLG München, Urteil vom 07.06.2016 – 9 U 1677/15; vorhergehend: LG München I, 31.03.2015 – 41 O 13513/07; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – VII ZR 179/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Keine Erfüllungsverweigerung bei Arbeitseinstellung wegen Zahlungsverzugs  0

Bei einer Stundenlohnvereinbarung genügt die Darlegung der Anzahl der Stunden und des Stundensatzes. Es ist nicht erforderlich, die einzelnen Tätigkeiten den abgerechneten Arbeitsstunden zuzuordnen oder nach zeitlichen Abschnitten aufzuschlüsseln.
Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entfallen ist.
Durch die Einstellung der Arbeiten wegen Zahlungsverzugs verbunden mit der Erklärung, keine weitere Arbeiten mehr zu erbringen, wird die Mängelbeseitigung nicht endgültig und ernsthaft verweigert (BGB §§ 631632a; IBRRS 2018, 0181; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2016 – 13 U 128/15; vorhergehend: LG Darmstadt, 02.06.2015 – 17 O 91/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.08.2017 – VII ZR 284/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).