Posts for Tag : Stundenlohnvereinbarung

Nach eigener Kündigung trägt der Unternehmer das Risiko der Mehrkosten  0

Bei der Errichtung eines Pools kann es sich um einen Bauvertrag i.S.v. § 650a Abs. 1 BGB handeln (hier bejaht).

Regelt ein Werk-, oder Bauvertrag, keinerlei Fertigstellungsfristen, tritt die Fälligkeit der Leistung nach Ablauf der nach den Umständen angemessenen Herstellungsdauer ein. Dabei hat der Unternehmer im Zweifel alsbald mit seinen Arbeiten zu beginnen und diese in angemessener Zeit zügig zu vollenden. Im Streitfall trägt der Unternehmer die Beweislast für einen späteren Fälligkeitstermin.

Setzt der Besteller eine Frist zur Fertigstellung, so ist dies für sich genommen nicht vertragswidrig. Dies selbst dann nicht, soweit der Werkvertrag keinerlei Fertigstellungsfristen enthält. Folglich berechtigt dies den Unternehmer nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund.

Selbst der seitens des Bestellers geäußerte Vorbehalt, zu beabsichtigen, Werklohn wegen „Verkürzung der Badesaison“ in unbekannter Höhe einbehalten zu wollen, stellt keinen wichtigen Kündigungsgrund dar.

Erklärt der Unternehmer, für den vertraglich vereinbarten Bau „nicht mehr zur Verfügung zu stehen“, ist das als (unberechtigte) ernsthafte und nachhaltige Erfüllungsverweigerung anzusehen und rechtfertigt eine Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund, wenn – wie hier – dem Unternehmer kein Leistungsverweigerungsrecht zur Seite steht.

Nach einer vom Unternehmer zu vertretenden Kündigung hat der Besteller Anspruch auf Ersatz der Fertigstellungsmehrkosten, sofern der Unternehmer die Kündigung zu vertreten hat. Insoweit besteht der Anspruch in Höhe der Differenz zwischen der mit dem Unternehmer vereinbarten Vergütung für die infolge der Kündigung nicht mehr erbrachte Leistung und der für diese Leistung erforderlichen tatsächlichen Kosten der Fertigstellung.

Sofern der Unternehmer einwendet, der Besteller habe zu hohe Kosten verursacht, indem Letzterer mit Drittunternehmern einen zu hohen Stundenlohn vereinbart hätte, oder indem zu viele Stunden abgerechnet worden seien, handelt es sich um einen Mitverschuldenseinwand, für dessen Voraussetzungen der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Grundsätzlich kann der Besteller darauf vertrauen, dass der mit der Fertigstellung beauftragte Drittunternehmer die Fertigstellung zu angemessenen Preisen durchführt (IBRRS 2025, 2110; BGB §§ 254280 Abs. 1, 3, §§ 283648a Abs. 6, § 650a; OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2025 – 4 U 92/24; vorhergehend: LG Potsdam, 14.08.2024 – 6 O 118/22).

Ohne Stundenlohnvereinbarung keine Stundenlohnvergütung  0

Soll zwischen den Parteien ein schriftlicher Bauvertrag geschlossen werden, kommt der Vertrag im Zweifel erst zustande, wenn die Vertragsurkunde erstellt ist.


Besprechungsergebnisse aus der vorangegangenen Verhandlungszeit können nur dann Relevanz haben, wenn dies zum zuletzt niedergelegten Vertragsinhalt passt. Der schriftliche Bauvertrag birgt die (widerlegbare) Vermutung der Vollständigkeit.


Ist das Leistungsverzeichnis unvollständig, steht dem Auftragnehmer für die Ausführung der „fehlenden“ Leistungen im VOB- Vertrag nur dann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu, wenn die in § 1 Abs. 3 oder 4 VOB/B und § 2 Abs. 5 oder 6 bzw. 8 VOB/B genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Auftragnehmer seine (Ur-)Kalkulation offen gelegt hat.

Die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen ist nur dann als Stundenlohn zu vergüten, soweit die Bauvertragsparteien eine Stundenlohnvereinbarung geschlossen haben (IBRRS 2019, 2170; BGB § 154 Abs. 2; VOB/B § 1 Abs. 3, 4, § 2 Abs. 5, 6, 8, 10; OLG München, Urteil vom 07.06.2016 – 9 U 1677/15; vorhergehend: LG München I, 31.03.2015 – 41 O 13513/07; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – VII ZR 179/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Keine Erfüllungsverweigerung bei Arbeitseinstellung wegen Zahlungsverzugs  0

Bei einer Stundenlohnvereinbarung genügt die Darlegung der Anzahl der Stunden und des Stundensatzes. Es ist nicht erforderlich, die einzelnen Tätigkeiten den abgerechneten Arbeitsstunden zuzuordnen oder nach zeitlichen Abschnitten aufzuschlüsseln.
Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entfallen ist.
Durch die Einstellung der Arbeiten wegen Zahlungsverzugs verbunden mit der Erklärung, keine weitere Arbeiten mehr zu erbringen, wird die Mängelbeseitigung nicht endgültig und ernsthaft verweigert (BGB §§ 631632a; IBRRS 2018, 0181; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2016 – 13 U 128/15; vorhergehend: LG Darmstadt, 02.06.2015 – 17 O 91/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.08.2017 – VII ZR 284/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).