Posts for Tag : Stundenlohnarbeiten

Übersehene Rechnungspositionen verjähren zeitgleich mit der Schlussrechnungsforderung  0

Die Schlussrechnungsforderung des Auftragnehmers wird im VOB/B-Vertrag nach der Abnahme der Leistung, Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung und dem Ablauf der vereinbarten Prüffrist fällig.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist, wobei die Schlussrechnungsforderung in drei Jahren verjährt.

Die gesamte Schlussrechnungsforderung wird einheitlich fällig und verjährt auch einheitlich. Folglich beginnt für versehentlich vergessene unselbständige Rechnungspositionen, oder Teilforderungen, die Verjährung auch dann zu laufen, soweit diese nicht Gegenstand der Schlussrechnung waren. Anders verhält es sich bei Rechnungsposten und Teilforderungen, die noch nicht in die erste Schlussrechnung eingestellt werden konnten (BGB §§ 195199 Abs. 1, § 640; VOB/B §§ 1216; KG, Urteil vom 12.12.2023 – 21 U 47/22; vorhergehend: LG Berlin, 23.03.2022 – 101 O 53/19).

Wirtschaftlichkeit von Stundenlohnarbeiten  0

Die Aufforderung des Auftraggebers, keine weiteren kostenintensiven Maßnahmen mehr durchzuführen, ist als freie Kündigung eines Architektenvertrags zu werten.

Eine Tätigkeit auf Stundenbasis endet mit der Kündigung, Die bis dahin erbrachten Leistungen sind entsprechend abzurechnen.

Für einen schlüssigen Anspruch auf Vergütung bei Stundenhonorarvereinbarung genügt es, wenn der Auftragnehmer vorträgt, dass die Leistung erbracht wurde. Allerdings wird nicht vorausgesetzt, dass die Stunden wirtschaftlich eingesetzt wurden.

Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung hat keinerlei unmittelbare Auswirkung auf die Vergütung. Vielmehr lässt ggf. ein vom Auftraggeber geltend zu machenden Gegenanspruch begründen, dessen tatsächliche Voraussetzungen dieser darzulegen und zu beweisen hat.

Für die Erbringung seiner Leistung ist dem Auftragnehmer ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen. Bezüglich einer Unwirtschaftlichkeit wird man eine Sicherheitsmarge von 20 % ansetzen müssen (IBRRS 2021, 1190; §§ 123142143280 Abs. 1, § 631 BGB ; § 287 ZPO ; OLG München, Urteil vom 04.07.2017 – 9 U 4117/15 Bau; vorhergehend: LG München I, 11.11.2015 – 20 O 8592/10, nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.07.2020 – VII ZR 173/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Stundenlohnarbeiten können auch mündlich beauftragt werden  0

Die Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten kann auch mündlich erfolgen.

Die fehlende Vollmacht des Nachunternehmers steht einem Anspruch auf Vergütung von Stundenlohnarbeiten für den Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung mit dem Auftraggeber dann nicht entgegen, wenn der Auftragnehmer die Erklärung bei Rechnungsstellung genehmigt.

Ein ungenehmigter Nachunternehmereinsatz berechtigt den Auftraggeber lediglich zur Kündigung. Die vor der Kündigung ausgeführten Leistungen hat er zu vergüten (IBRRS 2020, 0912; BGB VOB/B § 2 Abs. 10, § 4 Abs. 8, §§ 141516; OLG Köln, Urteil vom 09.12.2015 – 17 U 91/14; vorhergehend: LG Köln, 09.09.2014 – 90 O 21/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.05.2018 – VII ZR 10/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Ohne Stundenlohnvereinbarung keine Stundenlohnvergütung  0

Die von einer zur Anordnung von Stundenlohnarbeiten bevollmächtigten Bauleitung unterzeichneten Stundenlohnzettel geben regelmäßig lediglich Aufschluss über Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Der Prüfvermerk einer beim Bauherrn angestellten Bauleitung bestätigt ebenfalls in der Regel nur die fachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung (VOB/B § 2 Abs. 10; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2016 – 21 U 2/16).

Arbeiten auf Stundenbasis müssen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen  0

Kommt eine Vergütung nach Zeitaufwand auf Basis eines vereinbarten Stundensatz zustande, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus der Multiplikation des jeweiligen Stundensatzes mit der aufgewendeten Zahl der geleisteten Stunden.
Zur Begründung seines Vergütungsanspruchs muss der Auftragnehmer daher lediglich darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.
Verletzt der Auftragnehmer bei der Erbringung von Stundenlohnarbeiten seine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Betriebsführung, so hat der Auftraggeber ein Anspruch auf Herabsetzung der bereits gezahlten Stundenlohnvergütung (BGB § 280 Abs. 1 BGB; VOB/B § 15 Nr. 1, 3; OLG Schleswig, Urteil vom 15.11.2013 – 1 U 59/12, vorhergehend: LG Kiel, 29.03.2012 – 9 O 178/09
nachfolgend:BGH, 06.04.2016 – VII ZR 328/13 (NZB zurückgewiesen)).