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Die Bestätigung abgerechneter Massen beinhaltet zwar keinerlei Anerkenntnis, zieht allerdings eine Beweislastumkehr nach sich  0

Die Prüfung einer Werklohnrechnung seitens des Bestellers, oder dessen Bevollmächtigten, beinhaltet keinerlei Anerkenntnis des Prüfungsergebnisses. Hat der Besteller die von dem Unternehmer ermittelten Massen im Rahmen der Rechnungsprüfung bestätigt und ist die Überprüfung wegen nachfolgender Arbeiten unmöglich, kann der Besteller die abgerechneten Massen im nachfolgenden Werklohnprozess dennoch bestreiten. Allerdings hat dieser zum Umfang der seinerseits zugestandenen Massen vorzutragen und zu beweisen, dass diese nicht zutreffen.*)

Nicht notwendig ist es, dass der Besteller sich ausdrücklich auf sein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 641 Abs. 3, 320 BGB beruft. Das Zurückbehaltungsrecht ist schon dann beachtlich, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen.*)

Der Besteller ist berechtigt, dem Werklohnanspruch sein Zurückbehaltungsrecht auch nach der Verjährung der Mängelrechte entgegenhalten, sofern die Mängel vor der Verjährung bekannt geworden sind und dementsprechend das Leistungsverweigerungsrecht innerhalb der unverjährten Zeit hätte geltend gemacht werden können. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass das Zurückbehaltungsrecht vorher geltend gemacht worden ist.*)

Sofern das Werk abnahmereif ist, kann der Unternehmer auch ohne Abnahme auf die Zahlung des Werklohns klagen. Die Klage umfasst dann konkludent den Antrag auf Verpflichtung des Bestellers zur Abnahme.*) (IBRRS 2026, 0964; BGB §§ 320631641 Abs. 3; ZPO § 287 Abs. 2; OLG Schleswig, Urteil vom 22.04.2026 – 1 U 5/21; vorhergehend: LG Lübeck, 18.12.2020 – 6 O 381/16).