Posts for Tag : Stufenklage

Prüfbare Abrechnung bei fehlendem Aufmaß  0

Soweit es dem Auftragnehmer nicht möglich isst, die von diesem erbrachten Leistung durch ein Aufmaß zu ermitteln, genügt dieser seiner Verpflichtung zur Erstellung einer prüfbaren Abrechnung, indem dieser alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände offenlegt, welche Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung zulassen (GG Art. 103 Abs. 1; VOB/B § 14 Abs. 1; IBRRS 2024, 3131, vgl. BGH, IBR 2004, 488; BGH, Beschluss vom 26.09.2024 – I ZR 161/23; vorhergehend: OLG Frankfurt, 14.11.2023 – 14 U 55/21; LG Fulda, 05.02.2021 – 7 O 73/12).

Rückgewähr der Kaution?  0

Im Falle des beendeten Mietverhältnisses kann der Mieter die Nebenkostenvorauszahlung, über die der Vermieter nicht fristgemäß abgerechnet hat, ohne den zeitraubenden Umweg über eine Stufenklage auf Erteilung der Abrechnung unmittelbar zurückfordern, soweit dieser während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch im Wege des Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen.

Es obliegt dem Vermieter sich die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen und Daten so rechtzeitig zu beschaffen, dass dieser die Abrechnungsfrist einhalten kann. Andernfalls hat dieser das Fristversäumnis zu vertreten.

Hat der Mieter die Kaution geleistet, so hat dieser einen aufschiebend bedingten Rückgewähranspruch, dessen Bedingung mit Rückgabe der Mietsache eintritt und fällig wird, soweit eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen und der Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr geltend macht.

Ohne Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer längeren Frist läuft die Überlegungsfrist in der Regel sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung ab.

Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für seine Ansprüche aus dem Mietverhältnis, allerdings nicht für die Ansprüche, die ihren Ursprung außerhalb des Mietverhältnisses haben (IBRRS 2023, 0817; BGB §§ 242551556; SGB II § 33 Abs. 1 Satz 1, § 44b Abs. 1 Satz 2; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2022 – 333 S 16/21; vorhergehend: AG Hamburg-Wandsbek, 30.04.2021 – 716a C 129/20).

Die Wertermittlung des Wohnrechts stellt einen eigenständiger Anspruch dar  0

Der Anspruch auf Wertermittlung, z. B. in Form eines Dauerwohn- und Nutzungsrechts, steht selbständig neben einem Auskunftsanspruch und ist gesondert geltend zu machen.

 

Eine Stufenklage hat nicht zur Folge, dass die Verjährung auch solcher dem Zahlungsbegehren vorangehenden Ansprüche gehemmt wird, die nicht rechtshängig gemacht worden sind (BGB § 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 2314; ZPO § 254OLG München, Urteil vom 08.03.2017 – 20 U 3806/16; vorhergehend: LG Landshut, 17.08.2016 – 44 O 3150/12).