Posts for Tag : Streitwert

Streitwert bei Feststellung der Pflicht zur Leistung von Vorschüssen durch WEG- Miteigentümer  0

Soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auf künftige Leistung von Vorschüssen, sondern lediglich auf Feststellung der Pflicht zur Leistung der Vorschüsse klagt, so ist bei der Bemessung des Streitwertes ein Abschlag in Höhe von 20 % von dem Gesamtbetrag der Vorschüsse vorzunehmen.*)
(IBRRS 2025, 1843; GKG § 68 Abs. 1 Satz 1, 3, § 63 Abs. 3 Satz 2; OLG München, Beschluss vom 02.06.2025 – 32 W 702/25 WEG; vorhergehend: LG München I, 26.11.2024 – 1 S 3696/24 WEG).

Mängelbeseitigung kann bei zu niedrigem Drempel unverhältnismäßig  0

Die Breite ist bei einer Dusche in einer Nische von elementarer Bedeutung für die Benutzung. Eine Abweichung zwischen Planung (87 cm lichte Breite) und Ausführung (79,4 cm lichte Breite) von ca. 10 % stellt sich folglich als so erheblich dar, dass diese nicht mehr im Rahmen bauüblicher Toleranzen liegt.

Wegen Unverhältnismäßigkeit kann der Unternehmer die Mängelbeseitigung verweigern, wenn bei Betrachtung des Einzelfalls ein objektiv geringes Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Werkleistung einem ganz erheblichen und vergleichsweise exorbitanten Kostenaufwand gegenübersteht (hier bejaht für die Ausführung eines Drempels in 1,57 m Höhe statt der vereinbarten 1,70 m Höhe) (IBRRS 2024, 2619; BGB § 631 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 1, § 635 Abs. 1, 3, 641 Abs. 3; OLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2024 – 12 U 63/22; vorhergehend: LG Kiel, 19.04.2022 – 11 O 169/20).

Zum Streitwert einer Klage auf Werklohn und Bauhandwerkersicherheit  0

Werden Ansprüche auf Zahlung von Werklohn und auf Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB gleichzeitig geltend gemacht, richtet sich der Streitwert nach der Höhe der Werklohnforderung zuzüglich eines Betrags von 1/3 des Wert der zu sichernden Forderung.

Das Gleiche gilt, soweit neben dem Anspruch auf Zahlung von Werklohn ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB geltend gemacht wird.

Der Streitwert des Anspruchs auf Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB richtet sich nach dem vollen Wert der zu sichernden Forderung.

Der Wert einer Klage auf Herausgabe einer Urkunde über eine Gewährleistungsbürgschaft bemisst sich auf 1/4 des Bürgschaftsbetrags, soweit der Besteller mit der Herausgabeklage keine drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vermeiden will, sondern es diesem allein oder ganz überwiegend darum geht, weitere Bürgschaftskosten zu vermeiden (IBRRS 2021, 0812; BGB a.F. § 648a; BGB §§ 650e650f; ZPO §§ 36; OLG Hamburg, Beschluss vom 01.03.2021 – 4 U 90/19; vorhergehend: LG Hamburg, 20.06.2019 – 317 O 34/19).

Beschwerdewert bei Anfechtung eines Beschlusses zur Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern  0

Der Wert des Beschwerdegegenstands im Sinne des § 511 Abs. 2 ZPO ist nicht notwendig identisch mit dem Streitwert in Wohnungseigentumssachen gem. § 49 a GKG.

 

Vielmehr entspricht der Wert des Beschwerdegegenstands dem wirtschaftlichen Interesse des Berufungsführers an der begehrten Abänderung der Entscheidung und bestimmt sich folglich nach dessen Beschwer und Berufungsantrag.

Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern bestimmt sich danach, welche vermögensmäßigen Folgen der Beschluss unmittelbar für ihn hat. Maßgeblich ist daher, welchen Anteil der Kläger an den gemäß dem Beschluss für die Miete und Wartung der Rauchmelder entstehenden Kosten zu tragen hat (IBRRS 2018, 2914; GKG § 49a; ZPO §§ 9511 Abs. 2; LG München I, Beschluss vom 25.09.2017 – 36 S 8485/17 WEG; vorhergehend:AG Rosenheim, 24.05.2017 – 10 C 1296/16 WEG).

Streitwert bei der Zustimmung zur Schenkung von Sondereigentum  0

Beim einem Streit um die Zustimmung zu dem Verkauf von Sondereigentum bildet der volle Kaufpreis regelmäßig den Streitwert.
Bei dem Streit hinsichtlich der Zustimmung zu der unentgeltlichen Übertragung bzw. Schenkung kann der Streitwert reduziert werden (GKG § 49a Abs. 1; WEG § 12; LG Itzehoe, Beschluss vom 05.10.2015 – 11 T 33/15; vorhergehend: AG Pinneberg, 02.06.2015 – 60 C 18/15).