Posts for Tag : Störung des Hausfriedens

Auskunftsanspruch des Mieters  0

Ein Mieter, der von Nachbarn der Störung Hausfriedens beschuldigt wird, hat keinen Anspruch darauf, zu erfahren, welche Person konkret die Anschuldigungen erhoben hat.

 

Nachdem die Vermieterin den Mieter schriftlich gebeten hatte, die Belästigung anderer Mieter zu unterlassen, klagte der Mieter auf Auskunftserteilung. Zuvor hatte die Vermieterin mit einer Abmahnung und bei weiteren Verstößen mit schriftlicher Kündigung gedroht.

 

Der Mieter wollte schließlich wissen, wer genau was über ihn gesagt habe. Die Vermieterin verweigerte jedoch die Auskunft, nachdem die geschädigten Mieter und Nachbarn sie aus Angst vor dem Kläger um Vertraulichkeit gebeten hatten.

 

Das AG München gab der Vermieterin Recht und wies die Klage ab, da die Vermieterin gegenüber ihren Mietern auch eine Fürsorgepflicht habe. Davon abgesehen drohe weitere Gefahr für den Hausfrieden, wenn die Vermieterin die Namen der betroffenen Mieter nennen würde. Aufgrund des Mietverhältnisses bestehe kein Auskunftsanspruch

(AG München, 463 C 10947/14).

Kein Auskunftsanspruch des störenden Nachbarn bei Bezichtigung wegen Hausfriedensbruchs  0

Soweit ein Mieter von Nachbarn der Störung des Hausfriedens bezichtigt wird, hat er keinen Anspruch darauf, zu erfahren, wer konkret welche Anschuldigung erhoben hat. 

 

Im konkreten Fall hatte der Mieter auf Auskunft geklagt, nachdem die Vermieterin diesen schriftlich gebeten hatte, die Belästigung anderer Mieter zu unterlassen. Außerdem drohte die Vermieterin mit einer Abmahnung und bei erneuten Verstößen mit fristloser Kündigung.
Daraufhin wollte der Mieter von seiner Vermieterin wissen, welcher Nachbar sich negativ geäußert habe.
Die Vermieterin verweigerte allerdings die Auskunft, weil die Nachbarn sie aus Angst vor dem Kläger darum gebeten hatten. Daraufhin zog der Mieter vor Gericht.
Das AG München gab der Vermieterin allerdings Recht und wies die Auskunftsklage ab. Durch das Mietverhältnis bestehe kein Auskunftsanspruch. Seitens der Vermieterin bestehe eine Fürsorgepflicht gegenüber den Mietern, es drohe weitere Gefahr für den Hausfrieden, sofern die Vermieterin die Namen nenne (AG München, 463 C 10947/14).