Posts for Tag : Störung der Geschäftsgrundlage

Kein Nachtrag für zusätzliche Abdichtungsarbeiten, sofern Bestandsrisiko übernommen wurde  0

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags in einer Nachtragsvereinbarung über Sanierungsarbeiten, dass mit der in der Nachtragsvereinbarung festgelegten Vergütung „sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers wegen der Erbringung anfänglicher Bauleistungen abgegolten sind“ und er „aufgrund von Bestandrisiken (…) keine weiteren (…) Vergütungsansprüche gelten machen“ wird, kann für die ordnungsgemäße Abdichtung des Gebäudes auch dann keine zusätzliche Vergütung verlangt werden, soweit das Gebäude bei Errichtung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat.

Eine Anordnung des Auftraggebers i. S. d. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 VOB/B liegt nicht vor, soweit die geänderte Leistung bereits vom bestehenden vertraglichen Leistungsumfang erfasst ist.

Wird der angenommene Gebäudezustand zum Vertragsbestandteil gemacht, scheiden Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage selbst aus, wenn sich die Annahme zum Gebäudezustand später als unzutreffend erweist ( BGB §§ 133157313779; VOB/B § 1 Abs. 3, 4, § 2 Abs. 5, 6
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2020 – 5 U 51/19; vorhergehend:
LG Duisburg, 24.01.2019 – 4 O 278/16; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 18.05.2022 – VII ZR 61/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Wegen „Lockdown“ nur halbe Miete  0

Beschränkungen durch corona- bedingte Schließungsanordnungen stellen keinen Mangel der Mietsache dar, da der notwendige Zusammenhang zur konkreten Beschaffenheit der Mietsache fehlt.

Die Vorschrift des § 326 Abs. 1 BGB ist nur bis zum Zeitpunkt der Überlassung der Mietsache an den Mieter anwendbar. Ab Überlassung gelten den Vorschriften des besonderen Gewährleistungsrechts (§§ 536 ff. BGB).

Die im Zuge der Corona- Pandemie eingeführte Regelung des Art. 240 § 2 EGBGB steht der Anwendung von § 313 Abs. 1 BGB nicht entgegen.

Im Falle corona- bedingter Geschäftsschließungen hat der Mieter Anspruch auf Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage. Eine Anpassung auf die halbe Miete erscheint angemessen (IBRRS 2021, 0817; BGB §§ 134313326 Abs. 1, § 536 Abs. 1 Satz 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; EGBGB Art. 240 § 2; LG Dortmund, Urteil vom 23.02.3021 – 12 O 359/20 (nicht rechtskräftig).

Corona- bedingte Schließung stellt Mietmangel dar  0

Ist das Mietobjekt corona-bedingt aufgrund staatlicher Anordnungen nicht oder nur eingeschränkt nutzbar, liegt ein Mangel der Mietsache vor.

Die Miete kann um bis zu 80% gemindert werden, wenn das Geschäftslokal aufgrund der staatlichen Anordnungen geschlossen bleiben muss.

Soweit nur ein geringer Teil, z. B. 25 % der Gesamtfläche, für den Publikumsverkehr geöffnet werden kann und dieser weiter beschränkt ist, kann die Miete um 50 % gekürzt werden.

Soweit die gesamte Fläche geöffnet bleiben kann, aber die Beschränkungen des Publikumsverkehrs (1 Person pro 20 qm) bestehen bleiben, ist eine Mietminderung von 15 % angemessen.

Außerdem liegt auch eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, deren Rechtsfolge zur Reduzierung der Miete führt. Diese entspricht der gesetzlichen Mietminderung (IBRRS 2020, 3161;
BGB § 535 Abs. 1, § 536b; LG München I, Urteil vom 22.09.2020 – 3 O 4495/20).