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Nutzungsentschädigung auch nach Ausübung des Vermieterpfandrechts  0

Einem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB steht es nicht entgegen, dass er sein Vermieterpfandrecht ausgeübt hat, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht an den Vermieter herausgibt.

 

Auf eine vertragliche Regelung, dass er bei Stellen eines Ersatzmieters aus dem Mietverhältnis zu entlassen ist, kann sich der Mieter  nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er sich in einem Mietrückstand befindet, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt (BGB §§ 546a, 562; KG, Urteil vom 18.07.2016 – 8 U 234/14; vorhergehend: LG Berlin, 30.10.2014 – 25 O 123/14).