Posts for Tag : statische Berechnung

Die Erholung einer Baugenehmigung durch den Architekten beinhaltet nicht ohne Weiteres die Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 4  0

Nach wird § 7 Abs. 5 HOAI 2013 wird unwiderleglich vermutet, dass die Mindestsätze vereinbart sind, sofern eine schriftliche Honorarvereinbarung fehlt.

Wird eine Schlussrechnung gestellt, die die Honorarforderung nicht vollständig beinhaltet, bedeutet dies regelmäßig nicht einen konkludenten Verzicht auf die weitergehende Forderung.

Der Einwand widersprüchlichen Verhaltens steht der Geltendmachung eines Mindestsatzhonorars nur dann entgegen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und Letzterer sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass diesem die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

Soll der Architekt die Baugenehmigung erholen, kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass damit auch die übrigen Leistungen der Leistungsphase 1 bis 4 erbracht werden sollen. Entscheidend ist vielmehr, was die Parteien tatsächlich als Leistungen vereinbart haben.

Die Geltendmachung des Verzögerungsschadens setzt voraus, dass dem Auftraggeber infolge des von ihm behaupteten Verzugs ein Schaden entstanden ist.

Der vom geschädigten Auftraggeber zu führende Beweis eines entgangenen Gewinns unterliegt einem objektiven Maßstab. Dabei ist auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen, wobei stets die individuellen Verhältnisse entscheidend sind. Allein die Möglichkeit eines Gewinns reicht als Nachweis noch nicht aus (BGB §§ 242249 Abs. 1, § 252 Satz 2, §§ 631650p ff.; HOAI § 7 Abs. 1, 5; ZPO § 287; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2022 – 4 U 142/20; vorhergehend: LG Freiburg, 17.07.2020 – 2 O 429/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 14.02.2024 – VII ZR 221/22).

Fehlende Standsicherheit eines Kellerbauwerks muss von Prüfingenieur erkannt werden  0

Bei der von dem Prüfingenieur gemäß Vertrag mit dem Bauherrn übernommenen Aufgabe, die Nachweise für die Standsicherheit, sowie die mit den von diesem bescheinigten Unterlagen übereinstimmende Bauausführung zu bescheinigen, handelt es sich um eine werkvertragliche Leistung (Anschluss an BGH, IBR 2016, 350).

Jede bauliche Anlage hat, auch unter Berücksichtigung der Baugrundverhältnisse, in ihren einzelnen Teilen, im Ganzen und für sich allein standsicher zu sein.

Im Rahmen der Prüfung der Planungsunterlagen hat der Prüfingenieur zu bemerken, dass die Ausführung eines Kellers in Mauerwerk nicht in der Lage ist, die Schubkraft aus der einseitigen Erdruckbelastung in die Bodenfuge abzuleiten. Bei dieser Konstellation ist die Standsicherheit des geplanten Kellers nicht zu bescheinigen (IBRRS 2023, 1135; BGB §§ 280633634 Nr. 4; HBO 2002 § 11 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 73 Abs. 2; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2023 – 14 U 202/12; vorhergehend: BGH, Urteil vom 31.03.2016 – III ZR 70/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2014 – 14 U 202/12; LG Kassel, 14.09.2012 – 4 O 1614/09).

Bei Vorgabe des Lastkonzepts muss der Tragwerksplaner keine günstigere Variante finden  0

Der Tragwerksplaner hat die wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers im Auge zu behalten und darauf zu achten, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher, Aufwand betrieben wird.

Wird einem Tragwerksplaner verbindlich vorgegeben, seine statischen Berechnungen unter der Einplanung von Mikropfählen zu erstellen, es es nicht dessen Aufgabe, zu überprüfen, ob Mikropfähle überhaupt erforderlich sind (IBRRS 2020, 3213; BGB § 633 Abs. 2 Satz 1; HOAI 2013 § 34; OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2019 – 6 U 1669/19; vorhergehend: LG Dresden, 21.06.2019 – 6 O 201/18).