Sofern eine einheitliche Rechtsverfolgung erforderlich ist, kann die Gemeinschaft der Wohneigentümer gemäß § 9a Abs. 2 2. Alt. WEG die in Form von Mietforderungen bestehenden Rechte der Wohnungseigentümer selbst verfolgen. Ein solcher Fall ist dann zu bejahen, falls das Interesse an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das Interesse des einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümers, seine Rechte selbst oder eigenverantwortlich auszuüben, deutlich übersteigt. Darüber im Rahmen einer typisierenden Betrachtung zu entscheiden.*)
Eine zur Unwirksamkeit führende, unangemessene, Benachteiligung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 PrKG liegt vor, wenn eine Wertsicherungsklausel zwar eine Anpassung der Miete nach oben, nicht aber eine Mietanpassung nach unten, also eine Mietabsenkung, nach sich ziehen könnte. Dieser Effekt tritt aber nicht generell ein, wenn eine Wertsicherungsklausel mit einer Staffelmietvereinbarung kombiniert wird. Insoweit ist die konkrete Ausgestaltung der Kombination entscheidend. Beinhaltet die Staffelmietvereinbarung einen erheblichen Abstand der Mietzinsstaffeln, dann ist eine Anpassung nach oben und nach unten, möglich und die Kombination damit wirksam. Ein solcher erheblicher Abstand der Mietzinsstaffeln ist zu bejahen, wenn dieser mindestens fünf Jahre beträgt (Anschluss OLG Brandenburg, IMR 2010, 96; IMR 2023, 456).*)
Nicht entschieden wurde, ob eine Wertsicherungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag, die gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt, ungeachtet der Regelung in § 8 PrKG ex tunc unwirksam ist.*) OLG Dresden, Urteil vom 11.12.2025 – 12 U 748/25; IBRRS 2026, 0716; BGB §§ 133, 157, 305, 307, 535; PrKG §§ 1, 2, 8; WEG § 9a; vorhergehend: LG Görlitz, 02.05.2025 – 5 O 54/24).