Posts for Tag : Souterrain

Unklarheiten der Baugenehmigung gehen zu Lasten des Bauherrn  0

Die Regelungen einer Baugenehmigung müssen für die Beteiligten, ggf. nach Auslegung, eindeutig erkennbar sein und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugeführt werden können.

Dabei muss für Nachbarn zweifelsfrei erkennbar sein, ob und in welchem Umfang diese tangiert sind. Insoweit ist eine Verletzung von Nachbarrechten zu bejahen, sofern die Unbestimmtheit der Baugenehmigung nachbarrechtlich relevante Merkmale betrifft.

Der Inhalt der (erlassenen) Baugenehmigung richtet sich nach der Bezeichnung und den Regelungen des Baugenehmigungsbescheids, der durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen konkretisiert wird. Insofern trägt in erster Linie der Bauherr die Verantwortung dafür, dass die eingereichten Bauvorlagen vollständig sind und die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens erlauben.

Dementsprechend geht es grundsätzlich zulasten des Bauantragstellers, wenn die genehmigten Bauvorlagen Mängel, Unklarheiten und „Lücken“ aufweisen (IBRRS 2025, 2125; BayBO Art. 64 Abs. 2; BayVwVfG Art. 26 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1; VwVfG § 37 Abs. 1; VGH Bayern, Beschluss vom 18.07.2025 – 1 ZB 24.1903)

Souterrainwohnung hat trocken zu sein  0

Der funktionale Mangelbegriff gilt auch für den Architekten. Dieser schuldet daher diejenigen Planungsleistungen, die erforderlich sind, um den vom Bauherrn angestrebten Erfolg zu erzielen.

Der Architekt hat geeignete Maßnahmen zu planen, um Feuchtigkeit im Souterrain auf das für eine Wohnnutzung hinnehmbare Maß zu beschränken. Die Planung ist mangelhaft, soweit ihm dies nicht gelingt .

Der Architekten wird nicht dadurch entlastet, dass in einem Architektenvertrag nicht alle Grund- oder besonderen Leistungen übertragen worden sind, die zur Erreichung des funktional bestimmten Erfolgs erforderlich sind. Auch in diesem Fall ist der Architekt zur mangelfreien Leistungen verpflichtet.

Es ist Aufgabe des Architekten, die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen ergeben, zu untersuchen, zu analysieren und zu klären. Die sachgerechte Beratung beinhaltet es, dass die Risiken erörtert werden und er dem Bauherrn hinreichend vor Augen führt, welche Folgen mit einer bestimmten Ausführung des Bauvorhabens verbunden sind.

Eine fehlerhafte Planung des Architekten liegt dann vor, soweit ausreichende Hinweise nicht erteilt werden (IBRRS 2020, 2281; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2019 – 23 U 142/18; vorhergehend: LG Düsseldorf, 03.08.2018 – 13 O 161/13
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.12.2019 – VII ZR 118/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Souterrainwohnung hat trocken zu sein  0

Der Architekt schuldet diejenigen Planungsleistungen, die erforderlich sind, um den vom Bauherrn angestrebten Erfolg zu erzielen. Auch für den Architekten gilt der funktionale Mangelbegriff.

Um eine Feuchtigkeit im Souterrain auf das für eine Wohnnutzung hinnehmbare Maß zu beschränken, hat der Architekt geeignete Maßnahmen zu planen. Gelingt dies nicht, ist die Planung mangelhaft.

Sind in einem Architektenvertrag nicht alle Grund- oder besonderen Leistungen übertragen worden, die zur Erreichung des funktional bestimmten Erfolgs erforderlich sind, entlastet dies den Architekten nicht. Auch in einem solchen Fall ist dieser zur mangelfreien Leistungen verpflichtet.

Der Architekt hat die Problemstellungen, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorgaben ergeben, zu untersuchen, zu analysieren und zu klären. Eine sachgerechte Beratung schließt es ein, dass die Risiken erörtert und dem Bauherrn hinreichend vor Augen geführt wird, welche Folgen mit einer bestimmten Ausführung des Bauvorhabens verbunden sind.

Von einer fehlerhaften Planung des Architekten ist auszugehen, soweit ausreichende Hinweise nicht erteilt werden (IBRRS 2020, 2281; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2019 – 23 U 142/18
vorhergehend: LG Düsseldorf, 03.08.2018 – 13 O 161/13
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.12.2019 – VII ZR 118/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).