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Verjährung der Mängelansprüche bei unwirksamer Abnahme des Gemeinschaftseigentums?  0

Enthält ein Bauträgervertrag eine Klausel, die den Fristbeginn für einen Widerspruch des Erwerbers gegen die beabsichtigte Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen Vertreter, an das Absenden eines Informationsschreibens des Vertreters anknüpft, so hält dies einer Inhaltskontrolle nicht Stand.*)

Verhandelt eine WEG, oder erhebt diese Klage, im Hinblick auf Mängel am Gemeinschaftseigentum, so wird die Verjährung der Mängelrechte dadurch gehemmt, sobald die WEG berechtigt ist, diese Ansprüche für die Erwerber geltend zu machen.*)

Ob Erfüllungsansprüche, oder Nacherfüllungsansprüche, bestehen, sowie die Prüfung deren Verjährung, sind Fragen der Rechtsanwendung auf den der Entscheidung zugrunde zu legenden, also festgestellten bzw. unstreitigen Lebenssachverhalt und sind damit Aufgabe des Gerichts. Insoweit können weder die Parteien das Gericht, noch das Gericht sich selbst, auf die Prüfung einzelner Anspruchsnormen unter Außerachtlassung anderer, auf den Sachverhalt anwendbarer Normen beschränken.*)

Sofern in Bezug auf einen Bauträgervertrag eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums vorliegt, die wegen Verstoßes gegen Rechtsnormen unwirksam ist, verjähren Mängelansprüche der Erwerber spätestens mit Ablauf von 15 Jahren nach Fertigstellung, bzw. dem letztem Erwerb (IBRRS 2025, 1441; BGB §§ 195199203204307308 Nr. 6, §§ 634a640; noch offen gelassen im Urteil des Senats vom 2. April 2024, Az. 10 U 13/23 = IBR 2024, 301; aA OLG Stuttgart, IBR 2024, 460).*) OLG Stuttgart, Urteil vom 13.05.2025 – 10 U 4/25; vorhergehend: LG Stuttgart, 29.11.2024 – 55 O 114/24).

Architekt hat bei Gebäude mit Glasfassade für geeigneten Sonnenschutz zu sorgen  0

Aus dem Vertragstext, den sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfelds, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes lassen sich die Anforderungen an die Planung des Gebäudes ableiten.

Der Architekt hat unabhängig von der Frage, welche Innenraumtemperaturen nach dem Architektenvertrag zulässig sein sollen, auf eine ausreichende Verschattung zu achten, sofern bei dem Bau einer Glasfassade ohne technische Raumlufttemperierung und ohne Sonnenschutzverglasung erkennbar die Gefahr einer Aufheizung des Gebäudes durch Sonneneinstrahlung besteht.

Der planende Architekt hat zusammen mit dem Bauherren auf Basis fachplanerischer Erkenntnisse für eine umfassende fachplanerische Prüfung verschiedener Möglichkeiten, sowie eine Erörterung der mit unterschiedlichen Verschattungsmöglichkeiten verbundenen Vor- und Nachteile zu sorgen (IBRRS 2021, 2640; BGB §§ 633634635; HOAI 1996 § 15; OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019 – 10 U 1748/15; vorhergehend: LG Dresden, 08.10.2015 – 6 O 885/10; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – VII ZR 88/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Sonnenschutz darf nicht lediglich optisch schön sein, sondern muss auch tatsächlich vor Sonne schützen  0

Die Planung von Gitterrosten, die ihren eigentlichen Zweck, nämlich den Schutz vor Sonneneinstrahlung, nur unzureichend erfüllen, stellen einen Planungsmangel dar. Dies gilt auch für den Fall, dass die gewählte Konstruktion einen zusätzlichen Fluchtweg bietet und das Gebäude optisch aufwertet.

Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der mit der Leistungsphase 9/ Objektbetreuung beauftragte Architekt eine Begehung durchzuführen. Erkennt und moniert dieser dabei nicht, dass sich bei einer Vielzahl der Fensterscheiben die Folie abgelöst hat (sog. Delamination), ist seine Leistung mangelhaft.

Ein Abzug „neu für alt“ wegen einer verlängerten Lebensdauer kommt nicht in Betracht, wenn diese auf einer verspäteten Mängelbeseitigung beruht, soweit der Auftraggeber während des Ausbleibens der Nacherfüllung lediglich ein mangelhaftes Werk nutzen konnte (IBRRS 2019, 2280; BGB §§ 633634 Nr. 1, § 635; HOAI 2002 § 15; Anschluss an OLG Dresden, IBR 2015, 479;

OLG München, Beschluss vom 18.04.2018 – 27 U 3909/17 Bau; vorhergehend:
OLG München, Beschluss vom 09.02.2018 – 27 U 3909/17 Bau
LG Augsburg, 19.10.2017 – 6 O 4952/08; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – VII ZR 111/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).