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Verjährung der Mängelansprüche bei unwirksamer Abnahme des Gemeinschaftseigentums?  0

Enthält ein Bauträgervertrag eine Klausel, die den Fristbeginn für einen Widerspruch des Erwerbers gegen die beabsichtigte Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen Vertreter, an das Absenden eines Informationsschreibens des Vertreters anknüpft, so hält dies einer Inhaltskontrolle nicht Stand.*)

Verhandelt eine WEG, oder erhebt diese Klage, im Hinblick auf Mängel am Gemeinschaftseigentum, so wird die Verjährung der Mängelrechte dadurch gehemmt, sobald die WEG berechtigt ist, diese Ansprüche für die Erwerber geltend zu machen.*)

Ob Erfüllungsansprüche, oder Nacherfüllungsansprüche, bestehen, sowie die Prüfung deren Verjährung, sind Fragen der Rechtsanwendung auf den der Entscheidung zugrunde zu legenden, also festgestellten bzw. unstreitigen Lebenssachverhalt und sind damit Aufgabe des Gerichts. Insoweit können weder die Parteien das Gericht, noch das Gericht sich selbst, auf die Prüfung einzelner Anspruchsnormen unter Außerachtlassung anderer, auf den Sachverhalt anwendbarer Normen beschränken.*)

Sofern in Bezug auf einen Bauträgervertrag eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums vorliegt, die wegen Verstoßes gegen Rechtsnormen unwirksam ist, verjähren Mängelansprüche der Erwerber spätestens mit Ablauf von 15 Jahren nach Fertigstellung, bzw. dem letztem Erwerb (IBRRS 2025, 1441; BGB §§ 195199203204307308 Nr. 6, §§ 634a640; noch offen gelassen im Urteil des Senats vom 2. April 2024, Az. 10 U 13/23 = IBR 2024, 301; aA OLG Stuttgart, IBR 2024, 460).*) OLG Stuttgart, Urteil vom 13.05.2025 – 10 U 4/25; vorhergehend: LG Stuttgart, 29.11.2024 – 55 O 114/24).

Dachbegrünung als Teil der Wohnfläche  0

Ergibt sich aus dem Bauträgervertrag, dass sich die Größe der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) richtet und die Flächen nicht überdachter Dachterrassen zu 25 % anzurechnen sind, dann ist auch die Grundfläche der im Bereich einer Dachterrasse anzulegenden Grünfläche zu 25 % in die Wohnflächenberechnung einzustellen.

Nachdem Grünflächen ähnliche Nutzungsmöglichkeiten, wie ein mit Betonplatten versehener Terrassenbereich, erlauben. sind diese unter Berücksichtigung ihrer funktionalen Ausrichtung als Dachgarten gem. § 4 Nr. 4 WoFIV einzustufen (IBRRS 2023, 3598; WoFlV § 4 Nr. 4; OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2023 – 19 U 150/22; vorhergehend: LG Karlsruhe, 25.10.2022 – 4 O 66/21).