Posts for Tag : Sondereigentumseinheit

Pflicht zur Übernahme der Instandhaltungskosten der Sondereigentümer für Fenster und anderes  0

Werden dem Wohnungseigentümer per Beschluss die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der „zu seiner Sondereigentumseinheit zählenden Fenster, Balkontüren, Rollläden, Wohnungseingangstüren und Kellertüren“ auferlegt, so hält sich dieser nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEGim Rahmen des weiten Ermessen der Wohnungseigentümer (IBRRS 2023, 1802; WEG § 16; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.05.2023 – 2-13 S 91/22).

Zulässigkeit der Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ?  0

Sofern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 01.12.20 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken verlangt hat, ist es nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.20 für die Prozessführungsbefugnis des Verbands nicht mehr relevant, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag, oder nicht.

Ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer kann ein Sondereigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, außer es ist in der Gemeinschaftsordnung ein entsprechender Vorbehalt enthalten (sog. Änderungsvorbehalt).

Bei typisierender Betrachtungsweise ist die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken jedenfalls dann nicht störender, als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, soweit es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit sich in einem separaten Gebäude mit getrennter Kostenregelung befindet und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen (Abgrenzung zu BGH, IMR 2018, 249) (IBRRS 2021, 2697; WEG § 1 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 9a Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 5; BGH, Urteil vom 16.07.2021 – V ZR 284/19; vorhergehend: LG Stuttgart, 20.11.2019 – 2 S 47/18; AG Heilbronn, 25.07.2018 – 18 C 738/17).

Vertretungsmöglichkeiten einer juristische Person in Eigentümerversammlung  0

Bestimmungen in der Teilungserklärungen, wonach Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung lediglich durch den Ehegatten, einen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen können, sind regelmäßig ergänzend dahin auszulegen, dass diese auch für juristische Personen gelten und dass diese sich nicht lediglich durch ihre organschaftlichen Vertreter, sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten lassen können.

Derartige Vertretungsklausel sind des Weiteren regelmäßig ergänzend dahin auszulegen, dass sich juristische Personen in der Eigentümerversammlung auch von einem Mitarbeiter einer zu demselben Konzern gehörenden weiteren Tochtergesellschaft vertreten lassen dürfen, soweit dieser für die Verwaltung der Sondereigentumseinheiten zuständig ist (IBRRS 2019, 3016; WEG § 25; BGH, Urteil vom 28.06.2019 – V ZR 250/18; vorhergehend: LG Gera, 03.09.2018 – 5 S 17/18; AG Gotha, 13.12.2017 – 2 C 30/17).

Funktionsbezeichnung oder Zweckbestimmung in Teilungserklärung?  0

Werden einzelne, zu einer Sondereigentumseinheit gehörende Räume in der Teilungserklärung mit ihrer Funktionsbezeichnung benannt („Gaststube”, „kleiner Gastraum”, „Vorratsraum” usw.) und erfolgt dies erkennbar nur im Zusammenhang mit der räumlichen Abgrenzung des Sondereigentums, so handelt es sich um keine Zweckbestimmungen im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG ( BGB § 15 Abs. 3, § 1004 Abs. 1; WEG § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 3; ZPO § 130 Nr. 6, § 234 Abs. 1 Satz 1).

 

Ob eine Teilungserklärung Zweckbestimmungen enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln (IBRRS 2018, 3241). 
LG Berlin, Urteil vom 14.09.2018 – 55 S 201/13 WEG; 
vorhergehend: AG Neukölln, 16.07.2013 – 70 C 34/13 WEG).