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Wohnungseigentümer kann gegen Mieter eines anderen Eigentümers auf Unterlassung vorgehen  0

auch nach der WEG-Reform ist der Sondereigentümerunter für Ansprüche aus § 1004 BGB wegen Beeinträchtigung seines Sondereigentums gemäß § 9a Abs. 2 WEG prozessführungsbefugt.

Der Sondereigentümer einer Einheit im Rahmen einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat gegen den Mieter einer anderen Einheit einen Anspruch aus § 1004 BGB auf Unterlassung einer Nutzung, welche den wohnungseigentumsrechtlichen Zweckbestimmungen der gemieteten Einheit aus Teilungserklärung, oder wirksamer Vereinbarung der Eigentümer, widerspricht.

Der Mieter einer Teileigentumseinheit verliert seine Störereigenschaft nicht, sofern dieser die gesamtschuldnerische Haftung für alle vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis übernimmt, weil dieser folglich nicht vollumfänglich aus dem Mietvertrag entlassen ist.

Aus der Änderung der Zweckbestimmung einer Gewerbeeinheit von „Laden“ zu „Eisverkaufsstelle“ ergibt sich keinerlei Veränderung des Zwecks des Anwesens als „Wohnhaus“, sofern seit der Begründung der Gemeinschaft in dem Anwesen eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und eine Wohnnutzung in den Obergeschossen vorgesehen war (IBRRS 2024, 0582; BGB § 1004; WEG § 9a Abs. 2; OLG München, Urteil vom 31.01.2024 – 7 U 7576/21).

Änderung der Kostenverteilung muss nicht notwendigerweise sämtlichen künftigen Fälle erfassen  0

Die Wohnungseigentümer können eine Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme beschließen. Insoweit muss nicht gleichzeitig eine entsprechende Regelung für alle künftigen gleich gelagerten Fälle beschlossen werden (WEG § 16 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1; Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 18.06.2010 – V ZR 164/09, Rz. 17 ff., IMR 2010, 382 = BGHZ 186, 51) (IBRRS 2024, 0991; BGH, Urteil vom 22.03.2024 – V ZR 87/23; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.03.2023 – 2-13 S 15/22; AG Darmstadt, 20.01.2022 – 310 C 173/21).

Befugnis zum Einbau von Dachgauben gestattet auch Einbau von Dachfenstern  0

Möchte ein Wohnungseigentümer eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen, muss dieser einen Gestattungsbeschluss, notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage erwirken, ehe er zum Bau übergehen kann.

Im Rahmen der Auslegung einer Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung kommt es wesentlich auf den Wortlaut und Sinn an, wie dieser sich für den unvoreingenommen Betrachter am naheliegensten darstellt. Außerhalb der Grundbucheintragung liegende Umstände dürfen allenfalls herangezogen werden, soweit diese nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für Jedermann offensichtlich sind.

Sofern die Dachgeschossräume in den Bürohäusern nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung für alle baurechtlich zulässigen Zwecke genutzt werden, ist auch eine Nutzung zu Wohnzwecken denkbar.

Sofern ein Sondereigentümer gemäß Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung berechtigt isst, das Dachgebälk nebst Kniestocks auch in Form des Einbaus von Dachgauben zu verändern, beinhaltet dies auch das Recht zum Einbau von Dachfenstern (IBRRS 2024, 0910; BGB §§ 133257; WEG §§ 102047;
AG Heidelberg, Urteil vom 20.03.2024 – 45 C 128/23 (nicht rechtskräftig)).

Betretungsrecht wegen von Wohnungseigentümer ausgeführter Umbauarbeiten  0

Ein Betretungsrecht ist dann zu bejahen ist, wenn wegen eigenmächtiger Maßnahmen des Sondereigentümers am Gemeinschaftseigentum überprüft werden soll, ob die Maßnahme fachgerecht erfolgt ist und sich das Gemeinschaftseigentum in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Dies gilt auch in Fällen, in denen eine generelle Auswirkung baulicher Maßnahmen auf das gemeinschaftliche Eigentum überprüft werden soll, wenn und soweit sich trotz bereits erteilter Auskünfte insoweit keinerlei sichere Schlüsse ableiten lassen (IBRRS 2023, 0901;
BGB § 1004; WEG §§ 9a14; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 11.11.2022 – 980a C 31/21).

Zulässigkeit der Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ?  0

Sofern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 01.12.20 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken verlangt hat, ist es nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.20 für die Prozessführungsbefugnis des Verbands nicht mehr relevant, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag, oder nicht.

Ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer kann ein Sondereigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, außer es ist in der Gemeinschaftsordnung ein entsprechender Vorbehalt enthalten (sog. Änderungsvorbehalt).

Bei typisierender Betrachtungsweise ist die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken jedenfalls dann nicht störender, als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, soweit es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit sich in einem separaten Gebäude mit getrennter Kostenregelung befindet und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen (Abgrenzung zu BGH, IMR 2018, 249) (IBRRS 2021, 2697; WEG § 1 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 9a Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 5; BGH, Urteil vom 16.07.2021 – V ZR 284/19; vorhergehend: LG Stuttgart, 20.11.2019 – 2 S 47/18; AG Heilbronn, 25.07.2018 – 18 C 738/17).

Beeinträchtigung des Sondereigentums durch psychisch kranken Miteigentümer  0

Ein Miteigentümer kann auch nach der WEG- Reform 2021 Beeinträchtigungen seines Sondereigentums, die durch Geräusche von anderen Sondereigentümern ausgehen, selbständig abwehren.

Bezüglich des hinzunehmenden Maßes von Geräuschemissionen einer psychisch kranken Miteigentümerin (BGB § 1004; WEG § 14 Abs. 2 Nr. 1; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2021 – 2-13 S 88/20; vorhergehend: AG Kassel, 18.06.2020 – 800 C 3744/19).

Keine Haftung des Sondereigentümers für anfängliche Mängel  0

Bei pauschaler Auferlegung der Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten auf den Sondereigentümer können solche Maßnahmen nicht umfasst sein, die auf die Beseitigung bauseits vorhandener Nässeschäden und gleichzeitig auf die Instandsetzung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustandes gerichtet sind (IBRRS 2021, 0868; BGB § 823; WEG § 16 Abs. 2; AG Pinneberg, Urteil vom 29.09.2020 – 60 C 43/16).

Wohngeld erst ab Dachausbau  0

Soweit sich aus der Gemeinschaftsordnung ergibt, dass bestimmte Eigentümer erst ab Beginn der Ausbauarbeiten an der in ihrem Eigentum stehenden Dachgeschossflächen verpflichtet sind, das Hausgeld zu zahlen, und dass bis zu diesem Zeitpunkt die entstehenden Kosten von den Sondereigentümern der übrigen Einheiten allein zu tragen sind, so sind diese Eigentümer nicht an den Sanierungskosten des Dachbereichs und der Giebelwandflächen zu beteiligen, soweit mit dem Ausbau noch nicht begonnen wurde.

Da die Gemeinschaftsordnung Teil der Teilungserklärung und Bestandteil der Grundbucheintragung ist, ist auf den Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, wie dieser sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (IBRRS 2019, 1516;
BGB § 139; WEG § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 2;
LG Berlin, Beschluss vom 29.01.2019 – 55 S 64/18 WEG
vorhergehend: AG Pankow/Weißensee, 04.06.2018 – 100 C 328/17 WEG).

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Ist ein Sondereigentümer aufgrund der Teilungserklärung verpflichtet, Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die entweder in seinem Sondereigentum stehen, oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden, in Stand zu halten, so befindet sich die Abdichtung der Dachterrasse, die gleichzeitig das Dach der darunter befindlichen Wohnung darstellt, nicht in diesem Sinn „im Bereich“ des Sondereigentums der Penthousewohnung (IBRRS 2017, 2272; BGB §§ 280677683812; WEG §§ 1421).