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Bauliche Maßnahmen im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft  0

Hat der Eigentümer Anspruch auf Gestattung einer baulichen Maßnahme und ist diese bereits vollumfänglich abgeschlossen, kann die Gemeinschaft nicht deren Beseitigung fordern (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17.03.2023 – V ZR 140/22IMRRS 2023, 0513).

Eine optische Benachteiligung anderer Miteigentümer isst nicht ersichtlich, soweit die Sonnenkollektoren aufgrund der davor liegenden Bepflanzung nicht sichtbar sind.

Entfernt die Gemeinschaft die Bepflanzung nachträglich, bleibt die bauliche Maßnahme dennoch rechtmäßig, da der Zeitpunkt der Ausführung der Maßnahme maßgeblich ist (IBRRS 2024, 2290; BGB § 1004; WEG § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1, 2 Nr. 3; LG Berlin II, Urteil vom 16.01.2024 – 85 S 11/23 WEG; vorhergehend: AG Wedding, 06.01.2023 – 11 C 261/22).

Unwesentlich störende Lichtreflexionen einer Solaranlage sind hinzunehmen  0

Lediglich eine wesentliche Beeinträchtigung berechtigt den Grundstückseigentümer dazu, gegen störende Lichtreflexionen einer Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn vorzugehen.

Maßgeblich kommt es dabei auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ an.

Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Reflexionen nur an 60 Tagen und für weniger als 20 Stunden pro Jahr zu verzeichnen sind (IBRRS 2022, 3077; BGB § 906 Abs.1 Satz 1, § 1004 Abs. 1; BImschG § 48; OLG Braunschweig, Urteil vom 14.07.2022 – 8 U 166/21; vorhergehend: LG Göttingen, 21.04.2021 – 5 O 236/15.