Posts for Tag : Schadensersatz

Fliesenleger hat für Staubschutz zu sorgen  0

Sofern der Auftragnehmer in den Geschäftsräumen des Auftraggebers während des laufenden Betriebs staubauslösende Fliesenarbeiten durchführt, hat dieser Staubschutzvorkehrungen vorzuhalten, um zu vermeiden, dass Schäden am Inventar entstehen. Anderenfalls ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Die einzelnen Schadenspositionen sind seitens des Auftraggeber auch dann detailliert aufzuschlüsseln und gegebenenfalls zu erläutern, wenn dies mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist (IBRRS 2022, 3088; BGB § 254 Abs. 2, §§ 280633634; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.04.2021 – 3 U 319/20; vorhergehend: OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2021 – 3 U 319/20; LG Bamberg, 23.09.2020 – 11 O 281/16; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.07.2022 – VII ZR 423/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Neubeginn der Verjährung der Mängelansprüche bei Zusage der Nachbesserung  0

Soweit der Auftragnehmer seine Verpflichtung zur Nachbesserung anerkennt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche neu zu laufen.

Ein Anerkenntnis liegt bereits dann vor, wenn das tatsächliche Verhalten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig zu erkennen gibt. Soweit der Auftragnehmer erklärt, dieser werde der Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung Folge leisten, erkennt diesen damit seine Pflicht zur Nachbesserung an.

Allerdings schuldet der Auftragnehmer Nachbesserung, bzw. Mängelbeseitigung, lediglich, soweit es Mängel dessen eigener Leistung geht. Führen die Mängel seiner Leistung hingegen zu Schäden am sonstigen Eigentum des Auftraggebers, oder an dritten Gewerken, besteht nur eine Verpflichtung zum Schadensersatz.

Inhaltlich sind an eine Mangelrüge keinerlei allzu hohe Anforderungen zu stellen. Vielmehr genügt es, dass es für den Auftragnehmer erkennbar ist, was diesem vorgehalten wird und in welcher Weise dieser Abhilfe zu leisten hat. Die Mangelursache muss der Auftraggeber nicht konkret benennen. Vielmehr reicht es, wenn die Mangelerscheinung hinreichend genau bezeichnet wird, sogenannte Symptomtheorie.

Im Verhältnis des Auftraggebers zum Auftragnehmer ist der Architekt Erfüllungsgehilfe. Daher hat der Auftraggeber für das Verschulden des Architekten einzustehen, soweit der Auftraggeber für die Planungsaufgaben hinsichtlich der Durchführung eines Bauvorhabens einen Architekten einsetzt.

Führen Fehler des planenden Architekten zu einer fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers, muss sich der Auftraggeber diese anspruchskürzend zurechnen lassen. Denn grundsätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße Planung an die Hand zu geben, soweit Letzterer nicht selbst die Planung schuldet (IBRRS 2022, 2381; BGB §§ 203204209254278781; VOB/B § 13 Abs. 1, 4, 5, 7;
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.08.2021 – 4 U 130/20;
vorhergehend: LG Potsdam, 01.01.2020 – 12 O 222/18
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 01.06.2022 – VII ZR 835/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Kein Nachtrag für höhere Lohn- und Materialkosten bei Verzug des Vorunternehmers  0

Abschlagszahlungen haben immer nur vorläufigen Charakter. Der Ausgleich einer Abschlagsrechnung rechtfertigt nicht die Vermutung eines Anerkenntnisses der darin enthaltenen Positionen, vor allem nicht bezüglich der Höhe der geschuldeten Vergütung.

Das Unterlassen eines Leistungsabrufs stellt keinerlei leistungsändernde Anordnung des Auftraggebers, sondern bestenfalls eine vertragswidrige Behinderung der Ausführung dar.

Auch der Hinweis des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, es würden veränderte (Bau-)Umstände vorliegen, beinhaltet keine vertragsändernde Anordnung .

Bei dem Recht des Auftraggebers zum Abruf der Vertragsleistung handelt es sich um eine echte Nebenpflicht, die den Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Soweit der Auftraggeber die Verzögerung des Abrufs zu vertreten hat, hat der Auftragnehmer die Möglichkeit Schadensersatz geltend zu machen.

Der Vorunternehmer ist kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer. Der Auftraggeber muss sich deshalb eine schuldhafte Leistungsverzögerung des Vorunternehmers nicht zurechnen lassen.

Der Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB beinhaltet keinerlei Mehrkosten, wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, infolge des Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung, allerdings erst nach dessen Beendigung anfallen und zwar im Rahmen der Ausführung der verschobenen Werkleistung (Anschluss an BGH, IBR 2017, 664) (IBRRS 2022, 1197; BGB §§ 157242276278313642; VOB/B § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5, § 16; OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2020 – 8 U 7/20; vorhergehend: LG Hamburg, 06.01.2020 – 317a O 12/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.10.2021 – VII ZR 11/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Architekt darf nachbessern, solange Planungsmangel noch nicht im Bauwerk verkörpert  0

Die Frage, wie die Architektenleistung abzurechnen ist, soweit Teilleistungen nicht oder nicht vollständig erbracht sind, richtet nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts und nicht nach der HOAI, wobei der Honoraranspruch ganz, oder teilweise, entfällt, soweit der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist. Letzteres sieht den Verlust, oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vor.

Soweit ein auf die Erstattung von Mehrkosten gerichteter Gewährleistungsanspruch besteht, um den Auftraggeber wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, in der er sich infolge ordnungsgemäßer Erfüllung befunden hätte, führt dies gleichzeitig dazu, dass auch das volle Honorar für die vollständige und mangelfreie Architektenleistung geschuldet wird.

Der Architekt schuldet Schadensersatz neben der Leistung und dieser hat im Grundsatz kein Mängelbeseitigungsrecht, wegen Mängeln seiner Planungs- oder Überwachungsleistungen, die sich schon im Bauwerk realisiert haben.

Sofern sich der Auftraggeber darauf beruft, dass wegen der Mängel der Planung bezüglich der Grundleitung eine geänderte Planung habe erstellt werden müssen, welche Kosten verursacht habe, geht es nicht um die Beseitigung vermeintlicher Mängel am Bauwerk, sondern um die dem Architekten in Auftrag gegebenen Planung (IBRRS 2021, 1943; BGB §§ 280281633634 Nr. 4, § 636; OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 – 21 U 92/19; vorhergehend: OLG Hamm, 26.08.2020 – 21 U 92/19; LG Hagen, 09.07.2019 – 9 O 200/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.02.2021 – VII ZR 167/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Keine Mängelansprüche ohne Fristsetzung, sofern Vertrag in Abrechnungsverhältnis übergegangen ist  0

Der Vergütungsanspruch des Unternehmers für das bereits erstellte Teilwerk wird auch nach einer Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller erst mit der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen fällig.

Allerdings wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers auch ohne Abnahme fällig, sofern der Besteller nach der Kündigung wegen Mängeln Zahlung von Schadensersatz anstelle von Erfüllung, bzw. Mängelbeseitigung verlangt. Hat der Unternehmer seinerseits dem Besteller das Teilwerk als fertiggestellt angeboten, entsteht ein Abrechnungsverhältnis.

Die Schlussrechnung enthält regelmäßig gleichzeitig die Erklärung des Unternehmers, die geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben.

Soweit das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, kommt das werkvertragliche Gewährleistungsrecht Anwendung.

Etwaige über die Nacherfüllung und Schadensersatz neben der Leistung hinausgehenden Mängelrechte können grundsätzlich erst dann ausgeübt werden, soweit der Besteller dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung gesetzt hat. Dies gilt auch dann, soweit der Werkvertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (IBRRS 2021, 1703; BGB § 631 Abs. 1, §§ 633634640; OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 – 8 U 133/19; vorhergehend:
LG Verden, 12.06.2019 – 7 O 150/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 26/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Zahlungsplan unwirksam, Abschlagszahlungen, aber keine Sicherheit  0

Der Verbraucher, in dessen BGB- Bauvertrag nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen (vorzeitige) Abschlagszahlungen vereinbart werden sollten, hat gem. § 650m Abs. 2 BGB (632a Abs. 3 BGB a.F. ) einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der gesamten vereinbarten Vergütung.

Soweit ein Zahlungsplan zwar Abschlagszahlungen nach Baufortschritt in einem BGB- Bauvertrag, aber keinerlei Sicherheitengestellung vorsieht, ist ein solcher Zahlungsplan gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH, IBR 2013, 29).

Die Klausel kann davon abgesehen auch nach § 309 Nr. 3 BGB unwirksam sein, sofern diese dem Verbraucher auch die Befugnis nimmt, mit einer diesem zustehenden Forderung gegenüber dem Bauunternehmer aufzurechnen und damit den Restvergütungsanspruch zum Erlöschen zu bringen. Davon abgesehen werden auch dessen Leistungsverweigerungsrechte aus § 320 BGB unterlaufen, so dass die Klausel auch gem. § 309 Nr. 2 BGB unwirksam ist.

Nicht zu folgendem ist dem Vortrag des Bauunternehmers, dass die wegen nachträglicher Eigenleistungen erfolgte vertragliche Abänderung im Hinblick auf die Höhe der Abschlagszahlungen eine individuelle Vereinbarung darstelle, da die „alte“ Regelung lediglich rechnerisch abwandelt worden sei. Insbesondere wurde die vorgesehene unverzichtbare Sicherheitengestellung in § 632a Abs. 3 BGB a.F. zwischen den Parteien, selbst im Rahmen der nachträglichen Änderung weder vorgesehen noch individuell abbedungen (vgl. zum „Kerngehalt“ einer AGB-Klausel: BGH, IBR 2013, 312).

Der Bauunternehmer hat gegenüber dem Verbraucher die in der Vereinbarung einer unwirksamen AGB- Klausel über Abschlagszahlungen liegende Pflichtverletzung i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB auch zu vertreten, sowohl bei Fahrlässigkeit., als auch bei Vorsatz.

Der Unternehmer ist in der Rechtsfolge gem. § 280 Abs. 1 BGB seinem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet, sofern er diesem Bedingungen stellt, die diesen gemäß §§ 305ff. BGB unangemessen benachteiligen.

Der Schaden für den Verbraucher liegt dann darin, dass dieser durch die vorzeitige vollständige Zahlung der gesamten Werkvergütung entgegen § 632a Abs. 3 BGB a.F. ohne Sicherheitsleistung seitens des Bauunternehmers aufgrund der unwirksamen Zahlungsregelung im BGB-Bauvertrag ein Druckmittel verliert, mit welchem dem dieser noch auf den Bauunternehmer einwirken könnte, fehlende oder nicht ordnungsgemäße Leistungen zügig und vollständig zu erbringen.

Die gesetzliche Wertung des § 632a Abs. 3 BGB a.F. hat aber nicht zur Folge, dass der Verbraucher seine ohne Erfüllungssicherheit geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 5 % direkt als Zahlung(en) zurückverlangen könnte. Denn in diesem Fall würde dieser mehr erhalten, als ihm nach § 632a Abs. 3 BGB a.F. zusteht, der lediglich eine Sicherheitenleistung des Unternehmers vorsieht.

Es obliegt allein der Auswahl des Unternehmers, in welcher Form die Sicherheit zu stellen ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 650m Rdnr. 3). Dabei kann die Sicherheit nach Wahl des Unternehmers entweder gem. § 232 BGB, durch Einbehalt des Verbrauchers, oder durch Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden (vgl. § 632a Abs. 3 und 4 BGB a.F.).

Das Wahlrecht, wie die Sicherheit zu leisten ist, muss dem Beklagten auch bei einer nachträglichen Sicherheitengewährung garantiert bleiben. Damit kann der Verbraucher im Zuge der Rückabwicklung der Leistungen maximal eine Verurteilung des Bauunternehmers erlangen, wie ihn vorliegend der Kläger in seinem Hilfsantrag zu 1) geltend gemacht hat und zwar in Form einer Sicherheitengestellung in Höhe von 5 % der vereinbarten Werkvergütung (IBRRS 2021, 1903; BGB §§ 232241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 305307 Abs. 1, § 309 Nr. 2, 3, §§ 320632a Abs. 3, 4, § 650m Abs. 2; OLG Schleswig, Urteil vom 07.04.2021 – 12 U 147/20 (nicht rechtskräftig; Rechtsmittel: BGH, Az. VII ZR 388/21)
vorhergehend: LG Lübeck, 06.11.2020 – 2 O 88/17.

Kein Schadensersatz wegen Verzugs ohne vorherige Fristsetzung bei nachweislichem Erhalt der VOB/B  0

Bei einem Bauvertrag mit einem Verbraucher reicht der bloße Hinweis auf die VOB/B nicht aus, um die VOB/B zum Vertragsbestandteil zu machen.

Notwendig ist es vielmehr, dass der die VOB/B als Vertragsbedingung stellende Auftragnehmer dem Verbraucher den Text der VOB/B aushändigt, oder diesem übersendet, oder ihm auf sonstige Weise die Kenntnis vom Inhalt der Bestimmungen verschafft. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Verbraucher um einen beruflich nicht im Baurecht tätigen Rechtsanwalt handelt.

Allerdings trägt der Verbraucher die Beweislast dafür, dass ihm der Text der VOB/B nicht übergeben wurde, soweit sich im Vertragstext unmittelbar über der Unterschrift der Vertragsparteien der Passus „die VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B wurde mir ausgehändigt“ findet.

Die Bestimmungen der § 8 Abs. 3 Nr. 2 und § 5 Abs. 4 VOB/B halten einer Inhaltskontrolle stand. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor einer Kündigung wegen Verzugs keine Frist zur Fertigstellung setzt, steht Ersterem kein Anspruch auf Schadensersatz zu (IBRRS 2021, 1452; BGB § 305 Abs. 2, § 308 Nr. 2, § 309 Nr. 8b; VOB/B § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 2; OLG Hamburg, Urteil vom 22.07.2020 – 4 U 63/19; vorhergehend: LG Hamburg, 11.07.2019 – 304 O 138/18, nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 129/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Schadensersatz bei Schäden durch Sickerwasser des Nachbargrundstücks?  0

Soweit Sickerwasser des Nachbargrundstücks dazu geführt hat, das bis zur Grenze errichtete Hausanwesen in seiner Substanz zu schädigen, können Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche des Eigentümers dennoch an einer konkreten Zuweisung einzelner Schäden in den Verantwortungsbereich des Nachbarn scheitern.

Davon abgesehen können solche Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche deswegen ausgeschlossen sein, weil sich insoweit vornehmlich das vom Eigentümer geschaffene Risiko der Grenzbebauung verwirklicht hat. Dies führt dazu, dass die Schäden bei wertender Betrachtung nicht von dem Nachbarn zu verantworten sind (IBRRS 2021, 1405; BGB §§ 8239061004 Abs. 1; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.03.2021 – 5 U 20/20; vorhergehend: LG Saarbrücken, 04.02.2020 – 4 O 175/16).

Wer Schadensersatz beansprucht, hat die Schadensursachen zu beweisen  0

Macht der Besteller Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmer geltend, hat dieser darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden auf ein schadensursächliches Fehlverhalten des Unternehmers zurückzuführen ist.

Solange aus technischer Sicht kein klarer Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem behaupteten Verstoß des Unternehmers gegen die anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks besteht, ist nicht nachgewiesen, dass ein pflichtwidriges Verhalten des Unternehmers wenigstens für den eingetretenen Schaden mitursächlich ist (IBRRS 2021, 1428; BGB § 241 Abs. 2, §§ 280631; LG Münster, Urteil vom 12.11.2020 – 24 O 21/18).

Haftung des planenden Architekten für Bauzeitverzögerung  0

Wegen mangelhafter Ausführungspläne kann der Generalunternehmer aus eigenem Recht gegenüber dem von diesem beauftragten Architekten keinen Mietausfallschaden geltend machen.

Fordert der Auftraggeber aufgrund Architektenvertrages Schadensersatz wegen einer verzögerten Fertigstellung des Bauvorhabens von dem Architekten, ist darzulegen und zu beweisen, dass die Bauzeitverzögerung allein oder überwiegend auf eine unzureichende oder nicht fristgerecht erbrachte Ausführungsplanung zurückzuführen ist (IBRRS 2021, 1322; BGB §§ 280281286328633634 Nr. 4, §§ 709714; HOAI 2002 § 15 Abs. 2; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2018 – 5 U 135/16
vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 07.09.2016 – 3-13 O 126/10
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.07.2020 – VII ZR 71/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).