Posts for Tag : Rechtsanwalt für Miet- und Wohnungseigentum

Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Kündigung unterschrieben, eingescannt und per E-Mail verschickt worden ist  0

Die Kündigung eines Werkvertrags kann grundsätzlich formlos erfolgen. Im Planervertrag kann allerdings zwischen den Parteien vereinbart werden, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf.

Zur Wahrung der durch Vertrag bestimmten Schriftform gehört auch die telekommunikative Übermittlung, zu welcher aufgrund des mittlerweile modernen technischen Standards und der weiten Verbreitung nicht nur Fax, sondern auch E-Mail und Computerfax gehören (BGB §§ 126, 127, 314 OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2015 – 4 U 265/14; vorhergehend LG Frankfurt/Main, 21.11.2014 – 2-31 O 223/14; nachfolgend BGH, 10.09.2015 – VII ZR 69/15 (NZB zurückgenommen)).

Jüngere Baualtersklasse bei kernsaniertem Plattenbau  0

Erreichen die Sanierungskosten eines Plattenbaus die Kosten eines Neubaus, so sind die dabei neu errichteten Wohnungen in eine jüngere Baualtersklasse einzuordnen, sofern ein Plattenbau nach längerem Leerstand, inkl. neuer Wohnraumzuschnitte, umfassend und aufwändig kernsaniert wird.
Soweit die Miete aufgrund dieser Sanierung und Änderung der Baualtersklasse erhöht werden soll, muss dies im Erhöhungsverlangen nachvollziehbar begründet werden (BGB § 558 Abs. 1 Satz 2, § 558a Abs. 1, § 558b Abs. 2 Satz 2; WoFG § 16 Abs. 1; LG Potsdam, Urteil vom 25.09.2015 – 13 S 26/14, vorhergehend: AG Potsdam, 13.02.2014 – 24 C 205/13).

Mängelrechte des Auftraggebers vor Abnahme beim BGB- Bauvertrag  0

Die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte entstehen im Falle eines BGB- Bauvertrag grundsätzlich erst mit Abnahme der Leistung. In Ausnahmefällen kann der Auftraggeber aber bereits vor der Abnahme Mängelrechte geltend machen, z. B. dann, wenn der Auftragnehmer sein Werk als fertig erachtet, der Auftraggeber jedoch die Abnahme wegen Mängeln nicht erklärt und der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigert.
Der Auftragnehmer hat die in Auftrag gegebenen Leistungen daraufhin zu überprüfen, ob sie geeignet sind, das Werk in der vorgesehenen und geschuldeten Weise zu erbringen.

 

Der Umfang der Prüfungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind das beim Auftragnehmer vorauszusetzende und branchenübliche Wissen, die Art und der Umfang der Leistungsverpflichtung und des Leistungsobjekts sowie der Kenntnisstand des Auftraggebers oder seines Architekten. Hinsichtlich des Wissensstands kann vom Auftragnehmer das dem neuesten Stand der Technik entsprechende Normalwissen verlangt werden.
Der Auftragnehmer muss seiner Prüfungs- und Anzeigepflicht auch dann nachkommen, wenn ein Fachingenieur oder ein Architekt die Ausführung des Werks geplant hat. Auf eine solche Planung darf sich der Auftragnehmer nur verlassen, wenn er auf die größere Fachkunde des Planers vertrauen darf.

 

Bei Inanspruchnahme des Auftragnehmers wegen Baumängeln, kann dieser sich nicht darauf berufen, von dem durch den Auftraggeber hierzu beauftragten Architekten nur unzureichend überwacht worden zu sein.

 

Die Haftung eines lediglich mit der Überwachung kritischer bzw. wichtiger Bauarbeiten auf Stundenbasis beauftragten Architekten richtet sich nach dem vertraglichen Leistungssoll und nicht nach der Höhe des Honorars.

 

Erhält ein Architekt beispielsweise den Auftrag, bei wichtigen Arbeiten bzw. bei Schwerpunktarbeiten auf der Baustelle zu sein, bzw. auf die Knackpunkte der Bauausführung zu achten, muss er z. B. die Ausführung von Abdichtungsarbeiten besonders genau überwachen.

 

Die handwerkliche Ausführung einer Bitumendickbeschichtung ist beispielsweise bei drückendem Wasser,  oder aufstauendem Sickerwasser keine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die nicht besonders zu überwachen wäre (BGB §§ 242, 254, 278, 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 637 Nr. 3; VOB/B § 4 Nr. 3, § 13Nr. 3, 5; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015 – 4 U 26/12 (nicht rechtskräftig); vorhergehend:LG Potsdam, 15.02.2012 – 6 O 103/09).

Verkehrssicherungspflicht besteht bei nicht gesicherter Baustelle fort  0

Der Auftraggeber kann die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht über die Baustelle aufgrund klarer Absprache auf den Bauunternehmer übertragen, soweit dieser die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert.

 

Die Baustelle ist von dem Bauunternehmer, abgesehen von den vertraglich vereinbarten Sicherungsmaßnahmen, mit zumutbaren Mitteln so zu sichern, dass objektiv vorhersehbare Gefahren von Dritten abgewendet werden.

 

Soweit eine Baustelle im nicht verkehrssicherem Zustand verlassen wird, dauert die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers so lange an, bis die Sicherung der Gefahrenquelle durch einen Dritten tatsächlich und ausreichend übernommen wird.

 

Geht von einer Sache eine Gefahr aus, hat jeder, der die Sachherrschaft ausübt, bzw. in der Lage ist, über die Sache zu verfügen, drohende Gefahren für andere durch geeignete Maßnahmen abzuwenden, soweit ihm dies zumutbar und wegen Rücksichtnahme auf das Integritätsinteresse Dritter geboten ist.

(BGB §§ 278, 398, 421, 426 Abs. 1, §§ 823, 831, 840 Abs. 1; OLG Braunschweig, Urteil vom 28.08.2014 – 8 U 179/12; vorhergehend: LG Göttingen, 15.10.2012 – 6 O 2/12, nachfolgend: BGH, 22.10.2015 – VII ZR 312/14 (NZB zurückgewiesen))

Auftragnehmer muss Mängel des gekündigten Vorunternehmers nicht beseitigen  0

Bei Vorleistungen anderer Unternehmer oder planerischen Vorleistungen, ohne die der Auftragnehmer „seinen“ Mangel nicht beseitigen kann, handelt es sich  um Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber den ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht innerhalb einer diesem vom Auftragnehmer hierfür gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Dies gilt sowohl im BGB- als auch im VOB- Vertrag. 
Kündigt der Auftragnehmer nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag, ist er nicht mehr zu Mängelbeseitigung verpflichtet und kann seine Leistungen endgültig abrechnen, wobei er allerdings nicht den vollen Werklohn verlangt kann. Stattdessen sind die vorhandenen Mängel insoweit zu berücksichtigen, als die Kosten der erforderlichen Mängelbeseitigung ohne Berücksichtigung eines Druckzuschlags in Abzug zu bringen sind.
Ein mündlicher Bedenkenhinweis kann – auch bei Vereinbarung der VOB/B – ausreichen, wenn in diesem Hinweis die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben bzw. Planung konkret dargelegt werden. Dies, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird und angenommen werden kann, dass der hinreichend aufgeklärte Auftraggeber bewusst das Risiko von Mängeln übernimmt.
Der Hinweis des Auftragnehmers, „dass (bei der Ausführung von Putzarbeiten) Risse entstehen können, weil so viel Material drauf kommt“, stellt keinen wirksamen Bedenkenhinweis dar.

 

Liegt nur ein optischer Mangel vor, der nicht auffällig ist und nur eine geringe Beeinträchtigung hat, kann die Nachbesserung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden. Für die Bemessung der Minderung ist dann aber nicht von den Mängelbeseitigungskosten auszugehen, sondern von einem merkantilen Minderwert (BGB §§ 631, 633, 638, 643; VOB/B § 4 Nr. 3, § 9 Nr. 1, § 13 Nr. 3OLG München, Urteil vom 17.03.2015 – 9 U 2856/11 Bau
vorhergehend: LG Passau, 10.06.2011 – 4 O 711/09; nachfolgend:BGH, 02.12.2015 – VII ZR 211/15 (NZB zurückgenommen)

Kann man die Abnahme wegen fehlender Dokumentation verweigern?  0

Eine fehlende Dokumentation stellt grundsätzlich nur einen unwesentlichen Mangel dar, der den Auftraggeber nicht dazu berechtigt, die Abnahme zu verweigern.

 

Soweit der Auftraggeber die Schlussrechnung geprüft hat ist er mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit aufgrund einer nicht übergebenen Dokumentation ausgeschlossen.

 

Nach Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung erlischt das Recht zur vorläufigen Abrechnung und folglich auch die Berechtigung, eine vorläufige Abrechnung klageweise durchzusetzen.

 

Der Kläger kann in diesem Fall allerdings seine Klage umstellen und anstelle des Anspruchs auf Abschlagszahlung einen Anspruch auf Schlusszahlung fordern. Bei dieser Umstellung handelt es sich um keine Klageänderung (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2015 – 16 U 135/14; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 27.06.2014 – 2-20 O 201/10; nachfolgend:BGH, 06.07.2015 – VII ZR 55/15; VOB/B § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 264).

Zwangsräumung bei Gefahr der Obdachlosigkeit?  0

Die Gefahr der Obdachlosigkeit begründet für sich allein keinen Anspruch auf Aussetzung einer Zwangsräumung, sondern nur auf Unterbringung (VerfG Brandenburg, Urteil vom 06.01.2016 – 88/15).

Beweislast bei Entschädigung gemäß § 642 BGB  0

Der Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Auftraggeber „durch das Unterlassen der Mitwirkung in Annahmeverzug“ geraten ist.

 

Dabei trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Merkmale des Annahmeverzugs (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2015).

Erbengemeinschaft veräußert Wohnung an ein Mitglied: Verwalterzustimmung erforderlich?  0

Soweit die Veräußerung von Wohnungseigentum nach der Teilungserklärung gemäß § 12 Abs. 1 WEG  der Zustimmung der Wohnungseigentümer oder Dritter (etwa des Verwalters) bedarf, dann gilt dies auch für die Überlassung und Auflassung des der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zustehenden Wohnungseigentums an eines ihrer Mitglieder (im Anschluss an BayObLG Rpfleger 1982, 177).

 

Das Zustimmungserfordernis nach § 12 Abs. 1 WEG gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Erwerber als Miterbe bereits der Wohnungseigentümergemeinschaft angehört (BayObLG Rpfleger 1982, 177; KG MDR 2011, 718; OLG Karlsruhe ZWE 2012, 490).

 

Sieht die Teilungserklärung für Veräußerungen an Verwandte bestimmten Grades des Veräußerers eine Ausnahme von diesem Zustimmungserfordernis vor, dann greift diese Ausnahme auch dann, wenn das erwerbende Mitglied zu den übrigen Mitgliedern der Miterbengemeinschaft diesen Verwandtschaftsgrad aufweist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.08.2015 – 15 W 788/15).

Abrechnung bei Pauschalpreisvertrag  0

Soweit der Auftragnehmer nach freier Kündigung des Pauschalpreisvertrags die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangt, sind die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen. Ferner ist die Höhe der Vergütung für die erbrachte Leistung ins Verhältnis zu der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu setzen.

 

Sofern es bei einem Pauschalpreisvertrag an einem detaillierten Leistungsverzeichnis fehlt, muss der Auftragnehmer bei der Abrechnung seine ausreichend aufgegliederte, gewerkebezogene Kalkulation vorlegen. Notfalls ist diese im Nachhinein zu erstellen. Anderes kann nur dann verfahren werden, wenn der prozentuale Anteil der nicht mehr erbrachten Leistungen relativ geringfügig ist, weswegen dem Auftragnehmer ein zeit- und personalintensive Aufwand für eine solche Nachkalkulation nicht zumutbar ist (OLG Dresden, Urteil vom 20.03.2013 – 7 U 67/12).