Posts for Tag : Rechtsanwalt für Miet- und Wohnungseigentum

Makler muss auch bei Vorliegen des Energieausweises keine Pflichtangaben machen  0

Da der Immobilienmakler  nicht Adressat nach § 16 a EnEV ist, besteht für diesen keine Verpflichtung, bei der Werbung in Printmedien die Pflichtangaben zu machen (EnEV §§ 16, 16a, 27; UWG § 4 Nr. 11, § 5a; LG Berlin, Urteil vom 28.01.2016 – 52 O 204/15).

Kostenvorschuss bei Bauvertrag nach BGB wegen Mängeln schon vor Abnahme?  0

Stellt der Werkunternehmer sich auf den Standpunkt, er habe ein mangelfreies Werk abgeliefert, während der Auftraggeber die Abnahme wegen vorhandener Mängel objektiv zu Recht verweigert, kann schon vor Abnahme der Werkleistung Kostenvorschuss verlangt werden (BGB §§ 634, 637, 640OLG Celle, Urteil vom 11.05.2016 – 7 U 164/15 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: LG Lüneburg, 05.10.2015 – 5 O 245/10).

Die Statikerleistung kann als abgenommen gelten, soweit die Honorarrechnung bezahlt ist.  0

Infolge stillschweigender Abnahme des Bauherrn ist der Schadensersatzanspruch gegen den Tragwerksplaner verjährt.

 

Im Einzelfall kann die stillschweigende Abnahme bei nur scheinbar mangelfreier Fertigstellung der Leistungen des Tragwerksplaners aus der Weiterverwendung von dessen Planungsleistung und Bezahlung seiner Schlussrechnung folgen (BGB §§ 635, 638; OLG München, Urteil vom 01.04.2014 – 9 U 1862/11 Bau; vorhergehend: LG München I, 08.04.2011 – 8 O 18305/05).

Anspruch auf Maklerprovision im Erfolgsfall bei Übergabe von fremdem Exposé?  0

Der Makler, der einem Interessenten das Exposé eines anderen Maklers übergibt, macht damit grundsätzlich deutlich, dass er im Erfolgsfall selbst eine Provision verdienen will.

 

Will der Makler auch für Objekte eine Provision abrechnen, die ihm durch einen dritten Makler bekannt gemacht worden sind, muss er dies gegenüber dem Interessenten unmissverständlich zum Ausdruck bringen (BGB § 652; BGH, Urteil vom 17.12.2015 – I ZR 172/14; vorhergehend: KG, 06.03.2014 – 10 U 148/13; LG Berlin, 05.09.2013 – 12 O 46/13).

Ohne Zustimmung des Mieters keine Änderung des Verteilungsschlüssels  0

Der Vermieter kann den in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel für die Umlage von Betriebskosten nur mit Zustimmung des Mieters ändern, da § 556 a BGB nur für Mietverhältnisse über Wohnraum gilt. Als Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsänderung kommt nach § 313 BGB die Bestimmungen über die Störung der Geschäftsgrundlage in Frage.

 

Die irrige Vorstellung des Vermieters, der vereinbarte Verteilungsschlüssel für die Umlage von Betriebskosten führe zur Deckung der ihm entstehenden Betriebskosten, rechtfertigt nicht die Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 2 BGB, da die fehlerhafte Kostenkalkulation in die Risikosphäre des Vermieters fällt.

 

Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Mieter an der Kostenkalkulation beteiligt war oder sonst mit der Kalkulationsgrundlage zu tun hatte (BGB §§ 242, 313 Abs. 1, § 556a; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2015 – 24 U 64/15).

Beweislast hinsichtlich der Echtheit von Quittungen  0

Soweit der Auftraggeber gegenüber der Werklohnforderung des Auftragnehmers einwendet, dass er verschiedene Zahlungen geleistet habe und legt er entsprechende Quittungen vor, muss er im Bestreitensfall deren Echtheit uneingeschränkt beweisen (BGB §§ 362, 631, 812; ZPO §§ 416, 440, 441, 442; OLG Bamberg, Urteil vom 18.09.2013 – 3 U 27/13; vorhergehend: LG Coburg, 11.02.2013 – 14 O 543/11; nachfolgend: BGH, 06.04.2016 – VII ZR 307/13 (NZB zurückgewiesen)).

Keine Forderungsabtretung in Wohnraum- Untermietsverträgen  0

Zwar können Forderungen aus einem Gewerbe- Untermietvertrag mittels Vertragsklausel schon im Hauptmietvertrag durch den Mieter/Untervermieter an den Hauptvermieter abgetreten werden.

 

Im Gegensatz dazu ist bei Wohnraum- Untermietverträgen eine solche Vertragsklausel unwirksam (AG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2016 – 31 C 266/15).

Kein Schadensersatz trotz DIN- Verstoß  0

Auch wenn die Leistung wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen DIN- Normen mangelhaft ist, setzt ein Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten und Schadensersatz voraus, dass der Mangel ursächlich für den Schaden ist.


Die Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers sind dort eingeschränkt, wo er sich darauf verlassen kann, dass die Planung von einem Fachingenieurbüro erstellt wird und der Auftragnehmer nicht über entsprechende weitergehende Fachkenntnisse für das in Betracht kommende Gewerk verfügt (VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 5, 7; OLG Dresden, Urteil vom 02.02.2016 – 6 U 1271/15).

Verschuldensunabhängiger Ausschluss der Mietminderung  0

Der verschuldensunabhängige Ausschluss der Mietminderung in einem gewerblichen Mietvertrag ist unwirksam, soweit dem Mieter nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 Abs. 1 BGB eingeräumt wird.

 

Keinen Mangel der Mietsache stellen öffentlich- rechtliche Nutzungsbeschränkungen dann dar, wenn eine Einschränkung der Nutzbarkeit der Räume mangels Einschreitens der Behörde nicht gegeben ist (BGB §§ 307, 535 Abs. 2, §§ 536, 812 Abs. 1; OLG Hamburg, Urteil vom 23.03.2016 – 4 U 140/15 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: LG Hamburg, 17.09.2015 – 316 O 31/15.

Verjährungsbeginn etwaiger Schadensersatzansprüche bei mangelhaftem Gutachten über Gebäudeschäden  0

Wird ein Sachverständiger nach der Überflutung eines Gebäudes mit der gutachterlichen Ermittlung der Schäden an dem Bauwerk und der Ermittlung der erforderlichen Sanierungskosten beauftragt, handelt es sich bei dem Gutachtensauftrag um einen Werkvertrag (siehe auch OLG Düsseldorf, IBR 2014, 114).

 

Bei einer Einordnung als Werkvertrag beginnt die Verjährung von Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Ermittlung der Instandsetzungskosten mit der Abnahme der Leistung.

 

BGB §§ 195, 199, § 204 Abs. 1 Nr. 6, §§ 631, 634a Abs. 1, § 640; OLG Dresden, Urteil vom 16.12.2014 – 4 U 2024/13; vorhergehend: LG Dresden, 06.12.2013 – 8 O 2883/12; nachfolgend: BGH, 18.11.2015 – VII ZR 317/14 (NZB zurückgewiesen)