Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs liegt nur dann vor, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.
Das Protokoll der Eigentümerversammlung stellt eine Privaturkunde i. S. d. § 416 ZPO dar, der keine erhöhte Beweiskraft zukommt, sondern lediglich die formelle Beweiskraft, dass die protokollierten Erklärungen vom Aussteller abgegeben wurden. Das Protokoll enthält jedoch keinerlei materielle Beweiskraft dahingehend, dass die protokollierten Äußerungen inhaltlich richtig sind (IBRRS 2018, 1037; BGB §§ 823, 1004; WEG §§ 23, 24; AG München, Urteil vom 14.09.2017 – 483 C 13301/16 WEG).