Posts for Tag : Privatgutachten

Keine automatische Honorarminderung, sofern Teilleistungen nicht erbracht wurden  0

Die bloße Nichterbringung von Teilleistungen führt bei einer Vollbeauftragung nicht automatisch zu einer Honorarminderung, sondern lediglich dann, wenn der Auftraggeber einen entsprechenden Mangelanspruch darlegen und beweisen kann (BGH, IBR 2004, 513).

Die Vereinbarung einer verbindlichen Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung ist seitens des Auftraggebers darzulegen und zu beweisen.

Die bloße Mitteilung eines geplanten Einzugstermins stellt keine Vereinbarung eines verbindlichen Vertragstermins dar (BGB § 280 Abs. 1, §§ 389631 Abs. 1, § 634 Nr. 2; IBRRS 2025, 1659; OLG München, Beschluss vom 10.06.2024 – 28 U 588/24 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 16.04.2024 – 28 U 588/24 Bau; LG München II, 11.01.2024 – 3 O 383/22 Arch).

Barrierefreiheit bei acht Zentimeter hohen Türschwellen nicht erfüllt  1

Grundsätzlich ist der Erwerber von Wohnungseigentum berechtigt, seine individuellen Rechte aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbstständig geltend zu machen, soweit dadurch weder gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer, noch schützenswerte Interessen des Veräußerers beeinträchtigt werden. Gleiches gilt auch für den Vorschussanspruch, wobei dieser an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu leisten ist.

Der Verlust von Gewährleistungsansprüchen durch vorbehaltlose Abnahme tritt ein, sofern der Besteller im Zeitpunkt der Abnahme positive Kenntnis von einem Mangel hat. Ein „Kennenmüssen“ ist nicht relevant.

Sofern eine Erdgeschosswohnung gemäß Baubeschreibung barrierefrei geplant ist, liegt ein Mangel vor, sofern Türschwellen an einer dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnenden Terrasse 8 cm hoch sind.

Der Vorschussanspruch richtet sich nach den voraussichtlich anfallenden erforderlichen Aufwendungen. Dieser umfasst auch die zukünftig anfallende Umsatzsteuer (IBRRS 2025, 1219; BGB §§ 633637 Abs. 3, § 640 Abs. 3, § 650u; WEG § 9a Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 2; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.04.2025 – 10 U 54/24; vorhergehend: LG Potsdam, 10.04.2024 – 6 O 305/21).

Haftung des Auftragnehmers (auch) für Planungsfehler, sofern keine Bedenken angemeldet worden sind  0

Ein Mangel wegen Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist dann zu bejahen, wenn ein Gefälle die maßgebenden Vorschriften für genutzte Terrassen um 0,9% unterschreitet.

Den Parteien steht es grundsätzlich frei, von den anerkannten Regel der Technik abzuweichen. Derartige Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten“ sind wegen des damit einhergehenden Verzichts auf die übliche Beschaffenheit allerdings an strenge Anforderungen geknüpft. Eine Solche ist nur zu bejahen, soweit der Besteller das damit einher gehende Risiko kannte. Selbst der sachkundige Besteller ist umfassend über die Risiken und möglichen Folgen der Bauausführung aufzuklären.

Geschuldet wird in Sinne des Im Werkvertragsrechts ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk im Sinne einer Erfolgshaftung. Lässt das Werk die Funktionstauglichkeit vermissen, so gilt es auch dann nicht als mangelfrei, wenn es der Leistungsbeschreibung und der vereinbarten Ausführungsart ansonsten genügt.

Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn die Ursache der fehlenden Funktionstauglichkeit auf die vom Besteller erstellte Planung zurückzuführen ist. Der Unternehmer kann sich allerdings von seiner Haftung befreien, sofern die Ursache der fehlenden Funktionstauglichkeit nicht in dessen Sphäre liegt. Dies ist der Fall, sofern der Unternehmer seinen Prüfungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist, keine Hinweispflicht besteht, weil dieser die Ungeeignetheit der Planung bei der gebotenen Prüfung mit dem von ihm erwartenden Fachwissen nicht erkennen konnte, oder soweit im Einzelfall der unterlassene Hinweis sich unstreitig nicht ausgewirkt hat.

Die Kosten der Beseitigung eines Werkmangels sind unverhältnismäßig, sofern der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg, oder Teilerfolg, bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten finanziellen Aufwands steht.

Dem Unternehmer sind seitens des Bestellers zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedient Letzterer sich für die ihm obliegenden Planungsaufgaben eines Architekten, ist dieser sein Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Bauunternehmer, so dass der Besteller für das Verschulden des Architekten einstehen muss. für ein etwaiges Überwachungsverschulden des Architekten gilt dies jedoch nicht.

Die vollständige Ausführungsplanung setzt die zeichnerische Darstellung des Objekts mit sämtlichen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben voraus, so dass auf Grundlage der ausführungsreifen Ausführungsplanung zunächst Leistungspositionen beschrieben und außerdem Mengen und Massen ermittelt werden können und in der Folge auch die Bauausführung durch einen Unternehmer realisierbar ist (IBRRS 2024, 3109; BGB §§ 254278422633634 Nr. 2, § 634 Abs. 3, § 637 Abs. 2, § 640 Abs. 3; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024 – 10 U 80/23; vorhergehend: LG Neuruppin, 30.03.2023 – 1 O 265/14).

Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann treuwidrig sein  0

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung ist bereits bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB gegeben. Die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen müssen nicht noch zusätzlich erfüllt sein.

Im Einzelfall kann dennoch die Berufung auf die fristlose Kündigung treuwidrig sein. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob der Ausgleich der Mietrückstände unmittelbar nach Zugang des Kündigungsschreibens bei tatrichterlicher Würdigung der konkreten Einzelfallumstände die Berufung auf die ordentliche Kündigung ausnahmsweise als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheinen lässt.

Dies ist in der Regel dann zu bejahen, soweit der Mieter unmittelbar nach Erhalt der ersten Kündigung zeitnah die Rückführung der Mietrückstände vornimmt, wenn außerdem in der Vergangenheit keine Zahlungsrückstände existiert haben und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es künftig nochmals zu Zahlungsrückständen kommen könnte, der Mieter außerdem in der Vergangenheit keine sonstigen mietvertraglichen Pflichten verletzt hat, noch Anhaltspunkte für künftige Fehlverhaltensweisen vorliegen, die das Vertrauen des Vermieters in eine vertrauensvolle Fortsetzung des Mietverhältnisses in Frage stellen könnten.
4. Im Gewerberaummietrecht gelten diese Grundsätze ebenfalls (IBRRS 2023, 0203; BGB §§ 242543 Abs. 1, 2 Satz 2; OLG Brandenburg, Urteil vom 29.11.2022 – 3 U 93/21; vorhergehend:LG Frankfurt/Oder, 03.09.2021 – 11 O 23/19).

Kündigung des Mieters aufgrund nicht geduldeter Mangelbeseitigung  0

Einer Pflichtverletzung des Mieters können dann die für eine Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderliche Gewicht fehlen, wenn ihm wegen eines vermeidbaren Tatsachenirrtums nur geringes Verschulden zur Last fällt.

Von einer mangelnden Pflichtverletzung ist auszugehen, wenn der Mieter vom Vermieter beabsichtigte Beseitigungsmaßnahmen trotz Vorliegens eines Mangels nicht duldet, weil dieser nach Einholung eines von ihm beauftragten Privatgutachtens irrtümlich von der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen ausgeht, es läge tatsächlich kein Mangel vor (vorliegend: Streit über Schwammbefall (IBRRS 2020, 3039; BGB § 543 Abs. 1, § 546 Abs. 1, §§ 558c558d Abs. 1, 3, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1; LG Berlin, Beschluss vom 14.03.2019 – 67 S 271/18; vorhergehend: AG Mitte, 24.08.2018 – 14 C 368/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.06.2020 – VIII ZR 79/19).