Posts for Tag : Preisvereinbarung

Unternehmer muss das Gegenteil beweisen, sofern Besteller sich auf niedrigere Vergütung beruft  0

Der Anspruch auf ortsüblichen und angemessenen Werklohn setzt voraus, dass keinerlei Vereinbarung hinsichtlich der Höhe der Vergütung getroffen worden ist. Für diese Voraussetzung ist der Unternehmer darlegungs- und beweisbelastet.

Behauptet der Besteller, er habe sich mit dem Unternehmer auf die Höhe des Werklohns geeinigt, hat dieser nachvollziehbar und widerspruchsfrei darzulegen, mit welchem konkreten Inhalt, wann und wo und mit wem und unter welchen Umständen die von diesem behauptete Preisvereinbarung geschlossen worden ist.

Genau so verhält es sich, soweit der Unternehmer die Vereinbarung einer Vergütung behauptet, der Besteller jedoch geltend macht, man habe einen niedrigeren Werklohn vereinbart (IBRRS 2023, 0730; BGB § 632 Abs. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2022 – 22 U 118/22).

Kein Fall des § 2 Abs. 3 VOB/B bei angeordnete Mehrmenge  0

Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B findet nur Anwendung, wenn die Mengenänderung „willkürlich“ ist, also auf unzutreffenden Vordersätzen basiert und nicht auf einen „Eingriff“ des Auftraggebers zurückzuführen ist.

Verlangt der Auftraggeber die Ausführung von Mehrmengen, handelt es sich um eine Änderung des Bauentwurfs, so hat die Ermittlung des neuen Einheitspreises nach § 2 Abs. 5 VOB/B zu erfolgen.

Bei Neufestsetzung des Einheitspreises sind lediglich die Mehr- oder Minderkosten zu beachten, die aufgrund der Leistungsänderung entstehen, also adäquat- kausal darauf zurückzuführen sind.

Kommt keine einvernehmliche Preisvereinbarung zwischen den Parteien zustande, ist die Mehrvergütung durch das Gericht zu ermittelt. Insoweit kann die Vergütungshöhe auch geschätzt werden (IBRRS 2021, 0310; VOB/B § 2 Abs. 3, 5; ZPO § 287; OLG Dresden, Beschluss vom 19.06.2019 – 22 U 1647/18; vorhergehend: OLG Dresden, Beschluss vom 10.04.2019 – 22 U 1647/18; LG Leipzig, 04.10.2018 – 3 O 1916/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.12.2020 – VII ZR 150/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Nachträge trotz Zurückweisung denkbar  0

Weist der Auftraggeber die Mehrkostenanmeldung des Auftragnehmers zurück, verlangt aber dennoch die Ausführung der geänderten Leistung, so liegt eine Änderung des Bauentwurfs bzw. eine Anordnung des Auftraggebers im Sinne der §§ 1 Nr. 3, 2 Nr. 5 VOB/B vor.

 

Eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde für den Baubereich stellt ein „Verlangen des Auftraggebers“ im Sinn von § 1 Nr. 4 VOB/B dar. Dementsprechend steht  dem Auftragnehmer für die Ausführung der Zusatzleistung ein Anspruch auf besondere Vergütung gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B zu.

 

Liegt eine Anordnung des Auftraggebers zur Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung vor, hat der Auftragnehmer auch dann einen Anspruch auf Mehrvergütung, wenn die Parteien vor Beginn der Ausführung keine Preisvereinbarung getroffen haben. Die Höhe der Vergütung richtet sich dann nach den Grundlagen der Preisermittlung, der sogenannten Urkalkulation.

 

Finden sich in der Urkalkulation keine hinreichenden Bezugspunkte für die Ermittlung der zusätzlichen Vergütung, so ist diese nach den üblichen Preisen zu bestimmen.

 

Fordert der Auftraggeber von dem Auftragnehmer die Beseitigung eines Schadens an einem „fremden“ Bauwerk, steht dem Auftragnehmer auch dann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu, wenn der Auftraggeber irrtümlicher Weise davon ausgeht, dass der Auftragnehmer für den Schaden verantwortlich sei.

 

Eine Erhöhung der Abrechnungssumme aufgrund geänderter und zusätzlicher Leistungen führt nicht dazu, dass zusätzliche – vom Auftraggeber zu vergütende – (Baustellen-) Gemeinkosten entstehen. KG, Urteil vom 17.12.2013, 7 U 203/12vorhergehend: LG Berlin, 31.10.2012 – 22 O 295/12; nachfolgend:BGH, 27.04.2016 – VII ZR 24/14 (NZB zurückgewiesen) BGB § 632 Abs. 2, §§ 670, 677, 683; VOB/B § 1 Nr. 3, 4, § 2 Nr. 5, 6, 8.