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Kein Verbraucherbauvertrag bei Einzelgewerkvergabe bei Neubauerrichtung  0

Um einen Vertrag mit einem Verbraucher, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB), handelt es sich nicht, wenn sich der Unternehmer nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks verpflichtet, das im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen ist.

Die Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB findet in einem solchen Fall ebenfalls keine Anwendung (IBRRS 2023, 1096; BGB § 312 Abs. 2 Nr. 3, §§ 650a650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 650i Abs. 1; BGH, Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22; vorhergehend: OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.03.2022 – 5 U 52/21; LG Landau, 11.03.2021 – 2 O 315/19).

Ist der Hallenboden trotz Mängeln nutzbar, ist eine Komplettsanierung unverhältnismäßig  0

Bei einem Vergleich zwischen Haupt- und Nachunternehmer wegen eines vom Nachunternehmer verursachten Mangels, entfaltet dieser Vergleich im Verhältnis zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber keine unmittelbare Rechtswirkung.

Eine Asphaltdeckschicht ist mangelhaft, sofern die Ausführung nicht den vertraglichen Vorgaben entspricht. Die Mängelbeseitigung kann jedoch von dem Auftragnehmer verweigern werden, soweit die Nutzbarkeit durch den Mangel nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall kann der Auftraggeber die Vergütung mindern.

Die Schlussrechnung ist prüfbar, sofern der Auftraggeber die Positionen der Schlussrechnung nachvollziehen und detaillierte Angriffe gegen einzelne Positionen vorbringen kann (IBRRS 2019, 2663; OLG Celle, Urteil vom 13.12.2018 – 5 U 194/14
vorhergehend: LG Lüneburg, 11.11.2014 – 9 O 363/12
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 13/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).