Posts for Tag : Planungsverschulden

Haftung des Auftragnehmers (auch) für Planungsfehler, sofern keine Bedenken angemeldet worden sind  0

Ein Mangel wegen Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist dann zu bejahen, wenn ein Gefälle die maßgebenden Vorschriften für genutzte Terrassen um 0,9% unterschreitet.

Den Parteien steht es grundsätzlich frei, von den anerkannten Regel der Technik abzuweichen. Derartige Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten“ sind wegen des damit einhergehenden Verzichts auf die übliche Beschaffenheit allerdings an strenge Anforderungen geknüpft. Eine Solche ist nur zu bejahen, soweit der Besteller das damit einher gehende Risiko kannte. Selbst der sachkundige Besteller ist umfassend über die Risiken und möglichen Folgen der Bauausführung aufzuklären.

Geschuldet wird in Sinne des Im Werkvertragsrechts ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk im Sinne einer Erfolgshaftung. Lässt das Werk die Funktionstauglichkeit vermissen, so gilt es auch dann nicht als mangelfrei, wenn es der Leistungsbeschreibung und der vereinbarten Ausführungsart ansonsten genügt.

Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn die Ursache der fehlenden Funktionstauglichkeit auf die vom Besteller erstellte Planung zurückzuführen ist. Der Unternehmer kann sich allerdings von seiner Haftung befreien, sofern die Ursache der fehlenden Funktionstauglichkeit nicht in dessen Sphäre liegt. Dies ist der Fall, sofern der Unternehmer seinen Prüfungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist, keine Hinweispflicht besteht, weil dieser die Ungeeignetheit der Planung bei der gebotenen Prüfung mit dem von ihm erwartenden Fachwissen nicht erkennen konnte, oder soweit im Einzelfall der unterlassene Hinweis sich unstreitig nicht ausgewirkt hat.

Die Kosten der Beseitigung eines Werkmangels sind unverhältnismäßig, sofern der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg, oder Teilerfolg, bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten finanziellen Aufwands steht.

Dem Unternehmer sind seitens des Bestellers zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedient Letzterer sich für die ihm obliegenden Planungsaufgaben eines Architekten, ist dieser sein Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Bauunternehmer, so dass der Besteller für das Verschulden des Architekten einstehen muss. für ein etwaiges Überwachungsverschulden des Architekten gilt dies jedoch nicht.

Die vollständige Ausführungsplanung setzt die zeichnerische Darstellung des Objekts mit sämtlichen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben voraus, so dass auf Grundlage der ausführungsreifen Ausführungsplanung zunächst Leistungspositionen beschrieben und außerdem Mengen und Massen ermittelt werden können und in der Folge auch die Bauausführung durch einen Unternehmer realisierbar ist (IBRRS 2024, 3109; BGB §§ 254278422633634 Nr. 2, § 634 Abs. 3, § 637 Abs. 2, § 640 Abs. 3; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024 – 10 U 80/23; vorhergehend: LG Neuruppin, 30.03.2023 – 1 O 265/14).

Architekt hat bei Planung eines Warmdaches präzise Angaben zu den Anschlüssen machen  0

Die Ausführung eines unbelüfteten Dachs, sogenanntes Warmdach, setzt wegen der damit regelmäßig verbundenen Risiken besonderer handwerklicher und planerischer Sorgfalt voraus.

Im Falle einer schadensanfälligen Dachkonstruktion setzen die Anschlüsse in den Fensterbereichen eine gründliche Planung voraus. Insoweit ist von dem Architekten im Einzelnen festzulegen, welcher Bauunternehmer welche Anschlussarbeiten in diesem Bereich vorzunehmen hat (OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2020 – 24 U 14/20; vorhergehend: LG Münster, 18.12.2019 – 116 O 26/19).

Lediglich eine korrekte Bedenkenanmeldung schützt vor Mängelansprüchen  0

An einen Bedenkenhinweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Dieser ist zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit an den richtigen Adressaten zu richten.

Erklärungen pauschalen Inhalts sind, soweit ein Fachunternehmen beauftragt wurde, nicht relevant.

Im Rahmen eines BGB- Bauvertrages kann ein Bedenkenhinweis ggf. auch (nur) mündlich erfolgen.

Im Verhältnis zu seinem Nachunternehmer muss der Auftragnehmer für das Planungsverschulden des Architekten des Auftraggebers mit einstehen, soweit durch die fehlerhafte Planung ein Baumangel mitverursacht wurde (IBRRS 2020, 1816;
BGB §§ 254280281633634 Nr. 4; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2020 – 11 U 74/18
vorhergehend: LG Neuruppin, 09.03.2018 – 5 O 153/17).

Haftungsverhältnis zwischen Planer und Bauunternehmer für planungsbedingte Baumängel  0

Zwischen Architekt und Bauunternehmer entsteht
ein Gesamtschuldverhältnis, soweit beide zum Entstehen eines Mangels am Bauwerk beigetragen haben. Auf welche Weise der Mangel beseitigt wird, ist für das Entstehen einer Gesamtschuld nicht von Belang.

Beim Gesamtschuldner- Innenausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer richtet sich die Höhe nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner, wobei jeweils diejenige Partei, die eine überwiegende Verursachung eines Mangels am Bauwerk durch die andere Partei behauptet, einen über den jeweiligen Kopfteil hinausgehenden Verursachungsanteil des anderen Gesamtschuldners beweisen muss.

Ein planerisches Mitverschulden ist im Gesamtschuldnerausgleich nur dann zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer das planerische Mitverschulden gegenüber dem Bauherrn nicht mit Erfolg eingewendet hat.

Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils (Planungsverschulden, Überwachungsverschulden, oder Ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls individuell zu erfolgen.

Die Festlegung der Haftungsverteilungsquote und damit die Bewertung und Gewichtung der einzelnen festgestellten Verursachungsbeiträge ist als Rechtsfrage vom Gericht eigenständig zu entscheiden. Grundlage hierfür können Ausführungen eines Sachverständigen zur Bedeutung eines Mitverursachungsanteils aus bautechnischer Sicht sein.

Die Verursachungsanteile der einzelnen Gesamtschuldner können mit einem Punktesystem ermittelt werden, welches die Bedeutung des Verursachungsbeitrags im Bauablauf und für die Höhe des Schadens sowie den Grad des Verschuldens berücksichtigt (IBRRS 2019, 0780; BGB §§ 254280 Abs. 1, §§ 421426 Abs. 1, 2, § 631 Abs. 1, § 633 Abs. 1, 3, § 634 Nr.
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2018 – 10 U 150/17
vorhergehend: LG Heilbronn, 10.11.2017 – 8 O 203/14
OLG Stuttgart, 28.01.2014 – 10 U 100/13; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 05.12.2018 – VII ZR 171/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).