Posts for Tag : Planungsunterlagen

Befreiung von der Mängelhaftung erfordert schriftlichen Bedenkenhinweis (hier)  0

Ist die Konstruktion eines Daches aufgrund ihrer fehlenden Wettertüchtigkeit und der verwendeten Materialien bei gleichzeitig ermöglichtem Feuchtigkeitseintritt dem vorzeitigen Verfall gewidmet, erfüllt dieses seine Funktion nicht und ist deshalb mangelhaft.

Hält der Bedenkenhinweis zwar die vereinbarte Form nicht ein, führt dies zwar nicht zur Enthaftung. Sofern der Auftraggeber allerdings über diesen (formwidrigen) Hinweis hinweg geht, kann dies ein Mitverschulden auslösen.

Soweit der mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes beauftragte Generalunternehmer die vertragliche Pflicht zur Vervollständigung und Nachbesserung der vom Auftraggeber beigestellten Planungsunterlagen übernimmt, zieht dies eine Pflicht zur Prüfung der übergebenen Pläne nach sich. Unabhängig davon ist ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen Mängeln der beigestellten Pläne denkbar.

Gehet der Auftraggeber dazu über, Ersatz der Mängelbeseitigungskosten zu verlangen, kann dieser die Gesamtkosten geltend machen, die dieser ohne Verschulden für zur Mängelbeseitigung ex-ante als notwendig erachten durfte. Das Prognoserisiko liegt beim Auftragnehmer.

Insoweit beinhalten die Sowieso-Kosten Vorteile, die sich dadurch ergeben, dass der Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung ein mangelfreies Werk zu einem Betrag erhält, der bei vertragsgerechtem Verhalten der Parteien höher gelegen hätte (BGB §§ 398633 Abs. 2 Satz 1; IBRRS 2025, 2159; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2024 – 5 U 103/23); nachfolgend: BGH, Beschluss vom 07.05.2025 – VII ZR 3/25 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Darlegungspflicht des Auftragnehmers bei Geltendmachung einer Entschädigung nach § 642 BGB  0

Die Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B setzt eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers voraus, aufgrund derer einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll (Fortführung von BGH, IBR 1992, 349).*)

Die Auslegung, ob das Verhalten, oder die Erklärung des Auftraggebers als Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, richtet sich nach §§ 133157 BGB. Soweit eine Störung des Vertrags aufgrund einer Behinderung vorliegt, die faktisch eine Bauzeitverzögerung nach sich zieht, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden können, sind insoweit die Voraussetzungen einer Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B nicht erfüllt. Die Überreichung von Bauablaufplänen stellt ebenfalls keinerlei Anordnung des Auftraggebers i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B dar, sofern mit diesen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird. Dies gilt auch, wenn darin im Hinblick auf die Behinderungen und die deshalb gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verlängerten Ausführungsfristen zeitliche Konkretisierungen erfolgen.*)

Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B setzt der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers voraus, dass die Bauzeitverzögerung adäquat- kausal auf störende Umstände zurückzuführen ist, die auf einer Vertragspflichtverletzung des Auftraggebers beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers reichen dafür nur dann aus, sofern diese auf einer Pflichtverletzung beruhen (§§ 133157 BGB; § 2 Abs. 5, § 6 Abs. 2, 6 VOB/B; Bestätigung von BGH, IBR 2006, 84; BGH, Urteil vom 21.10.1999 – VII ZR 185/98IBRRS 2000, 0800; BGH, Urteil vom 16.10.1997 – VII ZR 64/96IBRRS 2000, 0581).*) BGH, Urteil vom 19.09.2024 – VII ZR 10/24; vorhergehend: OLG Dresden, 13.12.2023 – 13 U 378/23;
LG Dresden, 31.01.2023 – 4 O 594/21
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Erneute Fristsetzung bei mangelhafter Nacherfüllung erforderlich  0

Soweit sich ein Planungsmangel noch nicht im Bauwerk niedergeschlagen hat, weil noch nicht entsprechend der Planung gebaut worden ist, hat der Architekt, bzw. der Ingenieur, seine Planung nachzubessern und den Planungsmangel zu beseitigen.

Auch wenn der Leistungsumfang genau feststeht, müssen nicht sämtliche Architekten- und Ingenieurleistungen sofort erbracht werden, sondern lediglich die zum gegenwärtigen Projektstand jeweils erforderlichen Leistungen.

Schadensersatz wegen Planungsverzugs kann grundsätzlich erst nach erfolgloser Fristsetzung geltend gemacht werden.

Soweit eine Nacherfüllungsfrist wegen eines Mangels gesetzt wird, die vom Architekten, bzw. Ingenieur, zwar eingehalten, die Nacherfüllung aber mangelhaft vorgenommen wird, erfordert dies grundsätzlich eine erneute Nachfristsetzung (IBRRS 2023, 1424, BGB §§ 271280 Abs. 1, §§ 281286631633 Abs. 2, § 634 Nr. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2020 – 29 U 56/19; vorhergehend: LG Wiesbaden, 22.03.2019 – 2 O 335/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.01.2023 – VII ZR 119/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Fehlende Standsicherheit eines Kellerbauwerks muss von Prüfingenieur erkannt werden  0

Bei der von dem Prüfingenieur gemäß Vertrag mit dem Bauherrn übernommenen Aufgabe, die Nachweise für die Standsicherheit, sowie die mit den von diesem bescheinigten Unterlagen übereinstimmende Bauausführung zu bescheinigen, handelt es sich um eine werkvertragliche Leistung (Anschluss an BGH, IBR 2016, 350).

Jede bauliche Anlage hat, auch unter Berücksichtigung der Baugrundverhältnisse, in ihren einzelnen Teilen, im Ganzen und für sich allein standsicher zu sein.

Im Rahmen der Prüfung der Planungsunterlagen hat der Prüfingenieur zu bemerken, dass die Ausführung eines Kellers in Mauerwerk nicht in der Lage ist, die Schubkraft aus der einseitigen Erdruckbelastung in die Bodenfuge abzuleiten. Bei dieser Konstellation ist die Standsicherheit des geplanten Kellers nicht zu bescheinigen (IBRRS 2023, 1135; BGB §§ 280633634 Nr. 4; HBO 2002 § 11 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 73 Abs. 2; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2023 – 14 U 202/12; vorhergehend: BGH, Urteil vom 31.03.2016 – III ZR 70/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2014 – 14 U 202/12; LG Kassel, 14.09.2012 – 4 O 1614/09).

Die vorbehaltlose Bezahlung von Abschlagsrechnungen über Zusatzleistungen beinhaltet das Anerkenntnis von Nachtragsforderungen  0

Die Tatsache, dass der Auftragnehmer wiederholt Planungsunterlagen für die Erstellung der Außenanlagen angemahnt und darauf hingewiesen hat, dass er ohne diese Unterlagen keinen Pauschalpreis anbieten kann, deutet darauf hin, dass der Leistungsumfang des Auftragnehmers nicht die Herstellung der Außenanlagen mittels vereinbarter Pauschalvergütung umfasst.

Der Auftraggeber erkennt mit der vorbehaltlosen Bezahlung von Abschlagsrechnungen über zusätzliche Leistungen dem Grunde nach an, dass diese Leistungen besonders zu vergüten sind.

Selbst mittels vorformulierter doppelter Schriftformklausel sind mündliche oder konkludente Änderungen des Bauvertrags nicht ausschließbar.

Zeigt der Auftragnehmer die Fertigstellung seiner Leistung an, ohne dass der Auftraggeber noch Vertragserfüllung fordert, sondern erklärt Letzterer die Minderung wegen Baumängeln, wird der Restwerklohnanspruch des Auftragnehmers ohne Abnahme fällig.

Auch bei einer nicht ausdrücklich als Schlussrechnung bezeichneten Forderungsaufstellung kann es sich um eine zur Fälligkeit der Vergütung führenden abschließenden Abrechnung handeln (IBRRS 2019, 3736; BGB §§ 305b640641781; VOB/B § 16 Abs. 3 Nr. 1; OLG Celle, Urteil vom 30.01.2019 – 7 U 157/18; vorhergehend: LG Hannover, 13.04.2018 – 15 O 20/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 05.06.2019 – VII ZR 39/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).