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Fehlende Standsicherheit eines Kellerbauwerks muss von Prüfingenieur erkannt werden  0

Bei der von dem Prüfingenieur gemäß Vertrag mit dem Bauherrn übernommenen Aufgabe, die Nachweise für die Standsicherheit, sowie die mit den von diesem bescheinigten Unterlagen übereinstimmende Bauausführung zu bescheinigen, handelt es sich um eine werkvertragliche Leistung (Anschluss an BGH, IBR 2016, 350).

Jede bauliche Anlage hat, auch unter Berücksichtigung der Baugrundverhältnisse, in ihren einzelnen Teilen, im Ganzen und für sich allein standsicher zu sein.

Im Rahmen der Prüfung der Planungsunterlagen hat der Prüfingenieur zu bemerken, dass die Ausführung eines Kellers in Mauerwerk nicht in der Lage ist, die Schubkraft aus der einseitigen Erdruckbelastung in die Bodenfuge abzuleiten. Bei dieser Konstellation ist die Standsicherheit des geplanten Kellers nicht zu bescheinigen (IBRRS 2023, 1135; BGB §§ 280633634 Nr. 4; HBO 2002 § 11 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 73 Abs. 2; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2023 – 14 U 202/12; vorhergehend: BGH, Urteil vom 31.03.2016 – III ZR 70/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2014 – 14 U 202/12; LG Kassel, 14.09.2012 – 4 O 1614/09).

Mängelbeseitigung ist vom Architekten zu überwachen  0

In der Planungsphase hat der Architekt eine umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen vorzunehmen. Etwaige Zustimmungen des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen einen Mangel nur dann aus, wenn der Architekt den Bauherrn vorher aufgeklärt und belehrt hat.

Bei der Überwachen der festgestellten Mängel handelt es sich, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind, um eine Grundleistung des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8.

Nach der Lebenserfahrung besteht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Abdichtung und Feuchtigkeitserscheinung, wenn der Schaden gerade dort eingetreten ist, wo die in Rede stehende Schutzmaßnahme ihn verhüten soll.

Bei der Objektbetreuung durch den Architekten während der Gewährleistungszeit (hier gem. § 15 Abs. 1, 2 Nr. 9 HOAI 1996) beginnt die Verjährungsfrist erst mit Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer.

Es ist nicht notwendig, dass die Erklärung eines Geständnisses i.S. des § 288 ZPO ausdrücklich als „Geständnis“ abgegeben wird. Maßgeblich ist, ob in der Erklärung ein Geständniswille zum Ausdruck kommt, d. h. der Wille, die Tatsachenbehauptung endgültig gegen sich gelten lassen zu wollen. Hierfür kann auch die Erklärung einer Hauptaufrechnung genügen (IBRRS 2019, 2964; BGB a.F. §§ 633635; HOAI 1996 §§ 1534; ZPO § 288; OLG Celle, Urteil vom 18.09.2019 – 14 U 30/19; vorhergehend: LG Hildesheim, 02.01.2019 – 2 O 140/07).

Mängelbeseitigung muss überwacht werden  0

In der Planungsphase schuldet der Architekt eine umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen. Etwaige Zustimmungen des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen einen Mangel nur dann aus, wenn der Architekt den Bauherrn vorher aufgeklärt und belehrt hat.

Grundleistung des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8 ist das Überwachen der festgestellten Mängel, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind.

Nach der Lebenserfahrung besteht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Abdichtung und Feuchtigkeitserscheinung, wenn der Schaden gerade dort aufgetreten ist, wo die in Rede stehende Schutzmaßnahme ihn dies verhindern sollte.

Die Verjährungsfrist beginnt bei der Objektbetreuung durch einen Architekten während der Gewährleistungszeit (hier gem. § 15 Abs. 1, 2 Nr. 9 HOAI 1996) erst mit Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer (IBRRS 2019, 2964; BGB a.F. §§ 633635; HOAI 1996 §§ 1534; ZPO § 288; OLG Celle, Urteil vom 18.09.2019 – 14 U 30/19;
vorhergehend: LG Hildesheim, 02.01.2019 – 2 O 140/07). .