Posts for Tag : Planungsmangel

Erneute Fristsetzung bei mangelhafter Nacherfüllung erforderlich  0

Soweit sich ein Planungsmangel noch nicht im Bauwerk niedergeschlagen hat, weil noch nicht entsprechend der Planung gebaut worden ist, hat der Architekt, bzw. der Ingenieur, seine Planung nachzubessern und den Planungsmangel zu beseitigen.

Auch wenn der Leistungsumfang genau feststeht, müssen nicht sämtliche Architekten- und Ingenieurleistungen sofort erbracht werden, sondern lediglich die zum gegenwärtigen Projektstand jeweils erforderlichen Leistungen.

Schadensersatz wegen Planungsverzugs kann grundsätzlich erst nach erfolgloser Fristsetzung geltend gemacht werden.

Soweit eine Nacherfüllungsfrist wegen eines Mangels gesetzt wird, die vom Architekten, bzw. Ingenieur, zwar eingehalten, die Nacherfüllung aber mangelhaft vorgenommen wird, erfordert dies grundsätzlich eine erneute Nachfristsetzung (IBRRS 2023, 1424, BGB §§ 271280 Abs. 1, §§ 281286631633 Abs. 2, § 634 Nr. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2020 – 29 U 56/19; vorhergehend: LG Wiesbaden, 22.03.2019 – 2 O 335/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.01.2023 – VII ZR 119/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Kühlung soll kühlen  0

Soweit mit der geplanten Rückkühlleistung die Abwärme der Kühlanlage nicht vollständig abgeführt werden kann, ist die Leistung des mit der Fachplanung eines Rückkühlsystems beauftragten Ingenieurs ist mangelhaft.

Soweit sich der Planungsmangel bereits im errichteten Rückkühlsystem realisiert hat, ist die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entbehrlich (IBRRS 2021, 2026; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 2, § 637; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2020 – 29 U 67/19; vorhergehend: OLG Frankfurt, 11.02.2020 – 29 U 67/19
LG Wiesbaden, 03.04.2019 – 5 O 47/18; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 24.02.2021 – VII ZR 100/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Architekt darf nachbessern, solange Planungsmangel noch nicht im Bauwerk verkörpert  0

Die Frage, wie die Architektenleistung abzurechnen ist, soweit Teilleistungen nicht oder nicht vollständig erbracht sind, richtet nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts und nicht nach der HOAI, wobei der Honoraranspruch ganz, oder teilweise, entfällt, soweit der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist. Letzteres sieht den Verlust, oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vor.

Soweit ein auf die Erstattung von Mehrkosten gerichteter Gewährleistungsanspruch besteht, um den Auftraggeber wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, in der er sich infolge ordnungsgemäßer Erfüllung befunden hätte, führt dies gleichzeitig dazu, dass auch das volle Honorar für die vollständige und mangelfreie Architektenleistung geschuldet wird.

Der Architekt schuldet Schadensersatz neben der Leistung und dieser hat im Grundsatz kein Mängelbeseitigungsrecht, wegen Mängeln seiner Planungs- oder Überwachungsleistungen, die sich schon im Bauwerk realisiert haben.

Sofern sich der Auftraggeber darauf beruft, dass wegen der Mängel der Planung bezüglich der Grundleitung eine geänderte Planung habe erstellt werden müssen, welche Kosten verursacht habe, geht es nicht um die Beseitigung vermeintlicher Mängel am Bauwerk, sondern um die dem Architekten in Auftrag gegebenen Planung (IBRRS 2021, 1943; BGB §§ 280281633634 Nr. 4, § 636; OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 – 21 U 92/19; vorhergehend: OLG Hamm, 26.08.2020 – 21 U 92/19; LG Hagen, 09.07.2019 – 9 O 200/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.02.2021 – VII ZR 167/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Sonnenschutz darf nicht lediglich optisch schön sein, sondern muss auch tatsächlich vor Sonne schützen  0

Die Planung von Gitterrosten, die ihren eigentlichen Zweck, nämlich den Schutz vor Sonneneinstrahlung, nur unzureichend erfüllen, stellen einen Planungsmangel dar. Dies gilt auch für den Fall, dass die gewählte Konstruktion einen zusätzlichen Fluchtweg bietet und das Gebäude optisch aufwertet.

Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der mit der Leistungsphase 9/ Objektbetreuung beauftragte Architekt eine Begehung durchzuführen. Erkennt und moniert dieser dabei nicht, dass sich bei einer Vielzahl der Fensterscheiben die Folie abgelöst hat (sog. Delamination), ist seine Leistung mangelhaft.

Ein Abzug „neu für alt“ wegen einer verlängerten Lebensdauer kommt nicht in Betracht, wenn diese auf einer verspäteten Mängelbeseitigung beruht, soweit der Auftraggeber während des Ausbleibens der Nacherfüllung lediglich ein mangelhaftes Werk nutzen konnte (IBRRS 2019, 2280; BGB §§ 633634 Nr. 1, § 635; HOAI 2002 § 15; Anschluss an OLG Dresden, IBR 2015, 479;

OLG München, Beschluss vom 18.04.2018 – 27 U 3909/17 Bau; vorhergehend:
OLG München, Beschluss vom 09.02.2018 – 27 U 3909/17 Bau
LG Augsburg, 19.10.2017 – 6 O 4952/08; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – VII ZR 111/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Architekt muss seine Vorarbeiten aus Leistungspahse 3 in Leistungsphase 5 ggf. kritisch hinterfragen  0

Ein früher Planungsmangel entbindet den Architekten nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) seine eigenen Vorarbeiten – insbesondere die Entwurfsplanung aus Leistungsphase 3 – nochmals kritisch zu hinterfragen und etwaige Mängel in der deutlich detailgenaueren Ausführungsplanung zu korrigieren.

 

Eine Verwirkung der Mängelansprüche des Auftraggebers kommt nicht in Betracht, wenn Auftraggeber und Architekt über Jahre hinweg im fortlaufenden Kontakt standen, um die Ursache des Mängelsymptoms herauszufinden (IBRRS 2018, 2110; 

BGB §§ 633634637 Abs. 3; HOAI 1996 § 15; OLG München, Beschluss vom 09.02.2017 – 27 U 3088/16 Bau;
vorhergehend: OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 12.12.2016 – 27 U 3088/16 Ba; LG Kempten, 01.07.2016 – 23 O 1633/15; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 07.03.2018 – VII ZR 198/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Planungsmangel bei anspruchsvolle Bedienungsweise von Fenstern  0

Nicht funktionstauglich und mangelhaft sind Beschläge für die Öffnung raumhoher Fensterelemente, wenn es aufgrund ihrer anspruchsvollen Bedienungsweise und des großen und wechselnden Benutzerkreises des Gebäudes wiederholt zu Fehlgebrauch kommt und dadurch laufend Reparaturen nötig werden.

Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt, kann dieser seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, aber nicht beweisen, ändert dies nichts daran, dass er sich wegen des Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn auf die Mitverursachung durch den Architekten als dessen Erfüllungsgehilfen berufen kann (IBRRS 2018, 0133; BGB a.F. § 635; VOB/B 1992 § 13 Nr. 1, 5 Abs. 2, § 13 Nr. 7 Abs. 1; ZPO §§ 264304; (entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 – 10 U 127/13, IBRRS 2014, 1741); KG, Urteil vom 29.12.2017 – 21 U 120/15 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: LG Berlin, 10.11.2015 – 98 O 72/10).

Planung einer Tiefgarage setzt stringentes Oberflächenschutzsystem voraus  0

Wird eine Tiefgarage ohne stringentes Oberflächenschutzsystem geplant, ist diese mangelhaft.

 

Aufwendungen des durch einen Planungsmangel geschädigten Auftraggebers unterbrechen die haftungsrechtliche Zurechnung zum schädigenden Ereignis, hier eines Planungsmangels, dann nicht, wenn der zugrunde liegende Willensentschluss, hier Abschluss eines Vergleichs, nicht frei getroffen wurde, sondern mit dem Ziel der Schadensreduzierung.

 

An die Bestimmtheit einer Streitverkündung wegen Baumängeln bestehen keine höheren Anforderungen als bei einer Mangelrüge (OLG München, Urteil vom 08.03.2016 – 9 U 2241/15 Bau; BGB §§ 249, 280, 634 Nr. 4; ZPO § 73).

Keine Bedenkenanmeldung des Bauunternehmers wegen unwirtschaftlicher Planung  0

Sinn und Zwecke der Bedenkenhinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B ist es, den Auftragnehmer von der Haftung für ein mangelfreies Werk freizustellen, wenn er den Auftraggeber zuvor darauf hinweist. Der Rohbauer ist aber nicht verpflichtet, das Werk unter Abweichung gegen die ihm vorgelegte Planung zu erstellen und zwar auch nicht aus Kostenersparnisgründen.

 

Sogar bei Unterstellung einer Bedenkenanmeldungspflicht, würde bei einem finanziellen Planungsmangel das Mitverschulden des Planers als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers derart weit überwiegend, dass eine Mithaftung des Auftragnehmers ausgeschlossen wäre.

 

Der Bestätigung im Rahmen der Bewehrungsabnahme, wonach die Bewehrung ordnungsgemäß eingebaut wurde, verbunden mit der Freigabe zum Betonieren, kommt eine Beweiswirkung dergestalt zu, dass der Auftraggeber vorzutragen und zu beweisen hat, dass die vom Unternehmer angesetzten Massen unzutreffend sind (OLG Dresden, Urteil vom 23.06.2015 – 4 U 44/15).