Posts for Tag : Planungsleistungen

Befreiung von der Mängelhaftung erfordert schriftlichen Bedenkenhinweis (hier)  0

Ist die Konstruktion eines Daches aufgrund ihrer fehlenden Wettertüchtigkeit und der verwendeten Materialien bei gleichzeitig ermöglichtem Feuchtigkeitseintritt dem vorzeitigen Verfall gewidmet, erfüllt dieses seine Funktion nicht und ist deshalb mangelhaft.

Hält der Bedenkenhinweis zwar die vereinbarte Form nicht ein, führt dies zwar nicht zur Enthaftung. Sofern der Auftraggeber allerdings über diesen (formwidrigen) Hinweis hinweg geht, kann dies ein Mitverschulden auslösen.

Soweit der mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes beauftragte Generalunternehmer die vertragliche Pflicht zur Vervollständigung und Nachbesserung der vom Auftraggeber beigestellten Planungsunterlagen übernimmt, zieht dies eine Pflicht zur Prüfung der übergebenen Pläne nach sich. Unabhängig davon ist ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen Mängeln der beigestellten Pläne denkbar.

Gehet der Auftraggeber dazu über, Ersatz der Mängelbeseitigungskosten zu verlangen, kann dieser die Gesamtkosten geltend machen, die dieser ohne Verschulden für zur Mängelbeseitigung ex-ante als notwendig erachten durfte. Das Prognoserisiko liegt beim Auftragnehmer.

Insoweit beinhalten die Sowieso-Kosten Vorteile, die sich dadurch ergeben, dass der Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung ein mangelfreies Werk zu einem Betrag erhält, der bei vertragsgerechtem Verhalten der Parteien höher gelegen hätte (BGB §§ 398633 Abs. 2 Satz 1; IBRRS 2025, 2159; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2024 – 5 U 103/23); nachfolgend: BGH, Beschluss vom 07.05.2025 – VII ZR 3/25 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Haftung der beteiligten Planer nach Bauwerksschäden aufgrund Hangrutsch  0

Haben im Rahmen der Sanierung eines Einfamilienhauses in bewaldeter Hanglage, der Objektplaner, der Tragwerksplaner, sowie der mit der Baugrunduntersuchung beauftragte Planer jeweils fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, welche mitursächlich für die Objektbeschädigung nach einem Hangabrutsch war, muss bei subjektiver Klagehäufung in Bezug auf jedes Vertrags- und Prozessrechtsverhältnis gesondert beurteilt werden, ob dem Bauherren ein Mitverschulden Dritter zuzurechnen ist.
– Im Verhältnis zwischen Bauherr und Objektplaner sind dem Bauherrn die Pflichtverletzungen des Statikers und des Baugrundgutachters nicht zuzurechnen, da diese keine Erfüllungsgehilfen des Bauherrn gegenüber dessen Objektplaner sind.
– Im Verhältnis zwischen Bauherr und Statiker, bzw. Baugrundgutachter, hat sich der Bauherr grundsätzlich das Verschulden des Objektplaners zurechnen zu lassen, was mittels entsprechender Haftungsquote zu berücksichtigen ist.*)

Bei der Schadensermittlung hat sich der Bauherr die Kosten der endgültigen Hangsicherung als Sowieso-Kosten anrechnen zu lassen, die fiktiv bei rechtzeitiger und korrekter Beratung über die Notwendigkeit einer dauerhaften Sicherung der Hangböschung im Rahmen des Bauvorhabens angefallen wären (IBRRS 2025, 1242; BGB §§ 249254280281283421634 Nr. 4, 636; ZPO § 287; OLG Naumburg, Urteil vom 10.03.2022 – 2 U 35/21; vorhergehend: LG Halle, 16.02.2021 – 4 O 113/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.11.2024 – VII ZR 65/22).

Für die unterdimensionierte Entwässerung eines Anbaus haftet der Architekt  0

Sofern ein Architekt mit der Planung eines Anbaus beauftragt ist, welcher kein eigenständiges Gebäude darstellt, sondern der mit dem Bestandsgebäude verbunden werden soll, ist ein funktionsfähiges Gesamtgebäude einschließlich ausreichend dimensionierter Entwässerung geschuldet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Architekt explizit mit der Entwässerungsplanung beauftragt wurde.

Insoweit kann lediglich ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners den Architekten entlasten, was vorliegend verneint wurde.

Der Architekt hat sich vor Ausführung seines Werks grundsätzlich zu vergewissern, ob die notwendigen Voraussetzungen eingehalten sind, selbst wenn dieser den Auftraggeber vorab darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk eingehalten sein müssen. Dementsprechend darf sich der Architekt nicht darauf verlassen, dass das Bestandsentwässerungssystem für die zusätzlich aus dem Anbau abzuleitende Wassermengen ausreichend ist (IBRRS 2025, 0615; BGB §§ 249280281634 Nr. 4, § 636; OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2022 – 21 U 92/19; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 14.11.2019 – 2-20 O 149/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.05.2024 – VII ZR 152/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Keine Vergütung für Vorarbeiten und Planung vor außerordentlicher Kündigung vor Ausführung  0

Der Besteller eines Bauwerkvertrags kann diesen außerordentlich kündigen, soweit diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

Eine Vertragsfortsetzung ist für den Besteller unzumutbar, soweit der Unternehmer seine Pflichten so stark verletzt, dass entweder Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist, oder die Erreichung des Vertragswecks gefährdet ist, was vorliegend zu bejahen war.

Die Wirkung einer Kündigung aus wichtigem Grund wirkt für die Zukunft. Der Anspruch auf Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen, deren Umfang der m Unternehmer auf der Grundlage des Werkvertrags berechnen kann, bleibt diesem erhalten.

Zu den erbrachten Leistungen gehören nur solche Bauleistungen, die sich im Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das Werk eingeflossen sind.

Soweit Vorarbeiten und Planungen keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, sofern die Bauleistung selbst nicht zur Ausführung gelangt ist (IBRRS 2022, 2565; OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022 – 11 U 7/21; BGB a.F. § 649; BGB §§ 280281284286314648; vorhergehend: LG Köln, 27.11.2020 – 18 O 8/19).

Architekt hat Kostenvorstellungen mit Bauherrn zu klären  0

Ob ein Vertrag zustande gekommen ist, oder nur eine Akquiseleistung vorliegt, ist anhand der Tatumstände je nach Einzelfall zu klären. Es spricht dafür, dass keine Akquiseleistung vorliegt, soweit über ein Jahr andauernde intensive Planungsleistungen durch diverse Mitarbeiter eines Architekturbüros erfolgt sind.

Bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung hat der Architekt die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu klären.

Sofern der Architekt dies unterlässt und im Rahmen seiner weiteren Leistungen ein Bauvorhaben plant, welches die Kostenvorstellungen des Bauherrn grob übersteigt, kann dies einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten nach sich ziehen, der einem Vergütungsanspruch in gleicher Höhe gegenübersteht (IBRRS 2022, 0645; BGB §§ 145147280 Abs. 1, § 631 Abs. 1; HOAI 2013 § 34; OLG Celle, Urteil vom 26.01.2022 – 14 U 116/21; vorhergehend: LG Hannover, 30.06.2021 – 14 O 221/20).

Architekt darf nachbessern, solange Planungsmangel noch nicht im Bauwerk verkörpert  0

Die Frage, wie die Architektenleistung abzurechnen ist, soweit Teilleistungen nicht oder nicht vollständig erbracht sind, richtet nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts und nicht nach der HOAI, wobei der Honoraranspruch ganz, oder teilweise, entfällt, soweit der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist. Letzteres sieht den Verlust, oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vor.

Soweit ein auf die Erstattung von Mehrkosten gerichteter Gewährleistungsanspruch besteht, um den Auftraggeber wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, in der er sich infolge ordnungsgemäßer Erfüllung befunden hätte, führt dies gleichzeitig dazu, dass auch das volle Honorar für die vollständige und mangelfreie Architektenleistung geschuldet wird.

Der Architekt schuldet Schadensersatz neben der Leistung und dieser hat im Grundsatz kein Mängelbeseitigungsrecht, wegen Mängeln seiner Planungs- oder Überwachungsleistungen, die sich schon im Bauwerk realisiert haben.

Sofern sich der Auftraggeber darauf beruft, dass wegen der Mängel der Planung bezüglich der Grundleitung eine geänderte Planung habe erstellt werden müssen, welche Kosten verursacht habe, geht es nicht um die Beseitigung vermeintlicher Mängel am Bauwerk, sondern um die dem Architekten in Auftrag gegebenen Planung (IBRRS 2021, 1943; BGB §§ 280281633634 Nr. 4, § 636; OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 – 21 U 92/19; vorhergehend: OLG Hamm, 26.08.2020 – 21 U 92/19; LG Hagen, 09.07.2019 – 9 O 200/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.02.2021 – VII ZR 167/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Lieferung eines Prozessluftgeräts ist Werkvertrag, sofern die Planungsleistung im Vordergrund stand  0

Planungsleistungen, die die Vorstufe zu der im Mittelpunkt eines Vertrags stehenden Lieferung herzustellender Anlagenteile bilden, hindern eine Einordnung des Vertrags als Werklieferungsvertrag üblicherweise nicht.

Steht die Planungsleistung hingegen dermaßen im Vordergrund, dass diese den Schwerpunkt des Vertrags bildet, erfordert dies ggf. die Anwendung des Werkvertragsrechts. Dies kann z.B. dann der Fall sein, soweit es im Rahmen der Beauftragung schwerpunktmäßig um die allgemein planerische Lösung eines konstruktiven Problems geht.

Wenn nach den Umständen des Einzelfalls das nach Außen hervortretende Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, dieser billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß, kann von einer schlüssigen Abnahme ausgegangen werden.

Davon abgesehen kann die Nutzung durch den Besteller eine konkludente Abnahme darstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Besteller vor Beginn der Nutzung oder innerhalb einer angemessenen Prüffrist Mängel rügt, die diesen zu einer Verweigerung der Abnahme berechtigen (IBRRS 2021, 1850; BGB §§ 313323 Abs. 6, §§ 631633 Abs. 2 Satz 1, §§ 640651; OLG Naumburg, Urteil vom 02.04.2020 – 9 U 37/19; vorhergehend: LG Magdeburg, 16.04.2019 – 31 O 141/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 24.02.2021 – VII ZR 68/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Souterrainwohnung hat trocken zu sein  0

Der funktionale Mangelbegriff gilt auch für den Architekten. Dieser schuldet daher diejenigen Planungsleistungen, die erforderlich sind, um den vom Bauherrn angestrebten Erfolg zu erzielen.

Der Architekt hat geeignete Maßnahmen zu planen, um Feuchtigkeit im Souterrain auf das für eine Wohnnutzung hinnehmbare Maß zu beschränken. Die Planung ist mangelhaft, soweit ihm dies nicht gelingt .

Der Architekten wird nicht dadurch entlastet, dass in einem Architektenvertrag nicht alle Grund- oder besonderen Leistungen übertragen worden sind, die zur Erreichung des funktional bestimmten Erfolgs erforderlich sind. Auch in diesem Fall ist der Architekt zur mangelfreien Leistungen verpflichtet.

Es ist Aufgabe des Architekten, die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen ergeben, zu untersuchen, zu analysieren und zu klären. Die sachgerechte Beratung beinhaltet es, dass die Risiken erörtert werden und er dem Bauherrn hinreichend vor Augen führt, welche Folgen mit einer bestimmten Ausführung des Bauvorhabens verbunden sind.

Eine fehlerhafte Planung des Architekten liegt dann vor, soweit ausreichende Hinweise nicht erteilt werden (IBRRS 2020, 2281; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2019 – 23 U 142/18; vorhergehend: LG Düsseldorf, 03.08.2018 – 13 O 161/13
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.12.2019 – VII ZR 118/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Souterrainwohnung hat trocken zu sein  0

Der Architekt schuldet diejenigen Planungsleistungen, die erforderlich sind, um den vom Bauherrn angestrebten Erfolg zu erzielen. Auch für den Architekten gilt der funktionale Mangelbegriff.

Um eine Feuchtigkeit im Souterrain auf das für eine Wohnnutzung hinnehmbare Maß zu beschränken, hat der Architekt geeignete Maßnahmen zu planen. Gelingt dies nicht, ist die Planung mangelhaft.

Sind in einem Architektenvertrag nicht alle Grund- oder besonderen Leistungen übertragen worden, die zur Erreichung des funktional bestimmten Erfolgs erforderlich sind, entlastet dies den Architekten nicht. Auch in einem solchen Fall ist dieser zur mangelfreien Leistungen verpflichtet.

Der Architekt hat die Problemstellungen, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorgaben ergeben, zu untersuchen, zu analysieren und zu klären. Eine sachgerechte Beratung schließt es ein, dass die Risiken erörtert und dem Bauherrn hinreichend vor Augen geführt wird, welche Folgen mit einer bestimmten Ausführung des Bauvorhabens verbunden sind.

Von einer fehlerhaften Planung des Architekten ist auszugehen, soweit ausreichende Hinweise nicht erteilt werden (IBRRS 2020, 2281; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2019 – 23 U 142/18
vorhergehend: LG Düsseldorf, 03.08.2018 – 13 O 161/13
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.12.2019 – VII ZR 118/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Die HOAI ist auch zwischen Privatpersonen nicht weiter anwendbar  0

Die Parteien eines Architektenvertrags konnten eine Honorarvereinbarung nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Im Falle von den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarungen konnte der Architekt oder Ingenieur daher im Regelfall die Mindestsätze verlangen.

Durch Urteil vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) hat der EuGH nunmehr festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen Europarecht verstoßen hat.

Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staats, also auch die Gerichte. Hieraus folgt, dass das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf (IBRRS 2019, 2957; AEUV Art. 260 Abs. 1; HOAI 2009 § 7 Abs. 1; Richtlinie 2006/123/EG Art. 15 Abs. 1, 2, 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 – 23 U 155/18
vorhergehend: LG Düsseldorf, 28.08.2018 – 7 O 17/16).