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Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik bei Unterschreitung der Mindestvorgaben der DIN 18015-2   0

Wenn und soweit die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, hat die Planungsleistung eines Ingenieurs den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.

Bei den Anerkannten Regeln der Technik handelt es sich um technischen Regeln, die für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt werden und feststehen und welche insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten, Techniker durchweg bekannt und wegen deren fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig, anerkannt sind.

Anerkannte Regeln der Technik können in DIN- Normen zum Ausdruck kommen, wobei DIN- Normen keine Rechtnormen sind, sondern lediglich als private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter zu qualifizieren sind.

Die DIN 18015-2, welche sich auf elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 2: Art und Umfang der Mindestausstattung bezieht, ist von ihrem Regelungsgehalt her nicht geeignet, die Vermutungswirkung, allgemein anerkannte Regel der Technik zu sein, für sich in Anspruch zu nehmen (IBRRS 2023, 0866; BGB §§ 280633634; HOAI 2013 § 53; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2023 – 5 U 227/21; vorhergehend: LG Düsseldorf, 14.10.2021 – 11 O 175/18).

Fachgerechte Abdichtung muss von Architekt baubegleitend nachgeplant werden  0

Die Fachleistungen anderer Planer sind von dem für das Gesamtbauvorhaben zuständigen Objektplaner (Architekt) zu koordinieren und in dessen eigene Planung einzufügen.

Die Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Objektausführung gehört gemäß Anlage 11 zur HOAI zu den Grundleistungen des Architekten, welche im Rahmen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) zu erbringen sind.

Entscheidet sich der Bauherr dafür, einen Trinkbrunnen errichten zu lassen und wird hierfür seitens des Fachplaners ein Bodeneinlauf vorbereitet, wird dies für den Architekten nachträglich zum Anlass, eine Bodenabdichtung zu planen.

Nachdem Bodeneinläufe bestimmungsgemäß Wasser führen und das Risiko einer Bodendurchfeuchtung bergen handelt es sich bei dem Einbau von Bodeneinläufen um gefahrträchtige Arbeiten.

Der Architekt muss gegenüber dem Fachplaner klären, ob dieser die Dichtigkeit der Bodeneinläufe, sowie deren ordnungsgemäßen Einbau, tatsächlich geprüft hat ( IBRRS 2021, 2594; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.2021 – 29 U 110/20).

Aufzugsbauer haftet für unzureichenden Schallschutz bei ungeeignetem Fahrstuhlschacht  0

Übernimmt der Auftragnehmer über die Errichtung einer Fahrstuhlanlage hinaus die fachliche Beratung und Unterstützung bei der Planung der Aufzugsanlage, hat dieser zu prüfen, ob die einschlägigen Schallschutzbestimmungen beim Betrieb des Fahrstuhls in den an den Fahrstuhlschacht grenzenden Räumen eingehalten sind.

Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, soweit die einzuhaltenden Schallschutzwerte überschritten werden. Dies gilt auch dann, wenn der bauseits errichtete Fahrstuhlschacht ungeeignet ist.

Der Auftragnehmer kann sich von seiner Haftung für einen Mangel aufgrund einer ungeeigneten Vorleistung befreien, soweit dieser seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat, was vorliegend verneint wurde.

Soweit die Mängelursächlichkeit in der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bausubstanz liegt, ist eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung wirkungslos, wenn der Auftraggeber nicht diejenigen Mitwirkungshandlungen selbst vorgenommen, oder jedenfalls angeboten hat, die eine funktionierende Ausführung der Leistung ermöglichen ( BGB § 275 Abs. 1, §§ 633634641 Abs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; IBRRS 2021, 0428; OLG Oldenburg, Urteil vom 19.02.2019 – 13 U 69/17; vorhergehend: LG Aurich, 11.07.2017 – 1 O 859/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – VII ZR 63/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Mängelansprüche bezüglich einer fehlerhaften Kostenschätzung verjähren in zwei Jahren  0

Bei einem Schadstoffgutachten, welches der Vorbereitung einer Grundstückssanierung dient, handelt es sich um eine Planungsleistung. Das Gleiche gilt für eine auf der Grundlage eines Schadstoffgutachtens abgegebene Kostenermittlung, bzw. Kostenschätzung.

Ansprüche wegen Mängeln einer Kostenermittlung, oder Kostenschätzung für die Vollsanierung eines Grundstücks verjähren in zwei Jahren. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück bebaut ist (IBRRS 2018, 2208; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2018 – 5 U 49/1; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 31.07.2017 – 3-03 O 27/15).

Der Architekt muss die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks beachten  0

Sieht die Planungsleistung des Architekten ein Bauwerk vor, dessen Herstellungskosten höher sind, als von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart, ist diese mangelhaft.
Der Architekt hat die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei sind sowohl die vereinbarte Baukostenobergrenze einzuhalten, sondern es sind auch die bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei der Planung zu berücksichtigen.
Dementsprechend hat der Architekt die Kostenvorstellungen des Auftraggebers bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung zu erfragen. Denn er ist schon in diesem Planungsstadium gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für das Bauvorhaben festzulegen (BGB § 280 Abs. 1, 2, §§ 633, 638; HOAI 2002 § 15 Abs. 2; KG, Urteil vom 08.05.2014 – 27 U 50/13; vorhergehend: BGH, 07.02.2013 – VII ZR 3/12KG, 22.11.2011 – 6 U 181/10; LG Berlin, 05.12.2010 – 35 O 28/09; nachfolgend: BGH, 29.06.2016 – VII ZR 201/14 (NZB zurückgewiesen)