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Befreiung von der Mängelhaftung erfordert schriftlichen Bedenkenhinweis (hier)  0

Ist die Konstruktion eines Daches aufgrund ihrer fehlenden Wettertüchtigkeit und der verwendeten Materialien bei gleichzeitig ermöglichtem Feuchtigkeitseintritt dem vorzeitigen Verfall gewidmet, erfüllt dieses seine Funktion nicht und ist deshalb mangelhaft.

Hält der Bedenkenhinweis zwar die vereinbarte Form nicht ein, führt dies zwar nicht zur Enthaftung. Sofern der Auftraggeber allerdings über diesen (formwidrigen) Hinweis hinweg geht, kann dies ein Mitverschulden auslösen.

Soweit der mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes beauftragte Generalunternehmer die vertragliche Pflicht zur Vervollständigung und Nachbesserung der vom Auftraggeber beigestellten Planungsunterlagen übernimmt, zieht dies eine Pflicht zur Prüfung der übergebenen Pläne nach sich. Unabhängig davon ist ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen Mängeln der beigestellten Pläne denkbar.

Gehet der Auftraggeber dazu über, Ersatz der Mängelbeseitigungskosten zu verlangen, kann dieser die Gesamtkosten geltend machen, die dieser ohne Verschulden für zur Mängelbeseitigung ex-ante als notwendig erachten durfte. Das Prognoserisiko liegt beim Auftragnehmer.

Insoweit beinhalten die Sowieso-Kosten Vorteile, die sich dadurch ergeben, dass der Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung ein mangelfreies Werk zu einem Betrag erhält, der bei vertragsgerechtem Verhalten der Parteien höher gelegen hätte (BGB §§ 398633 Abs. 2 Satz 1; IBRRS 2025, 2159; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2024 – 5 U 103/23); nachfolgend: BGH, Beschluss vom 07.05.2025 – VII ZR 3/25 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Der Architekt ist auch für die Auswahl und Festlegung der Baustoffe verantwortlich  0

Der seitens des planenden Architekten geschuldete Werkerfolg besteht darin, die Planungsgrundlagen für das Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks, ohne Risse in der Außenfassade, zu liefern. Dazu gehören auch die Auswahl und die Festlegung der Baustoffe, da die Entstehung eines Bauwerk ohne den Einsatz verschiedener Baustoffe nicht möglich ist.

Der Architekt wird im Verhältnis zum Bauherrn nicht dadurch entlastet, dass ein schadensursächlicher Mangel in der Planung, weder vom Generalunternehmer, noch vom Architekten selbst im Rahmen seiner Bauleitung entdeckt wurde.

Soweit der Bauherr mit dem Tragwerksplaner und dem Architekten jeweils selbständige Verträge abschließt, haftet jeder von diesen für die Erfüllung der von diesen in deren Vertrag übernommenen Verpflichtungen. Insoweit ist der Tragwerksplaner regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten (IBRRS 2019, 1175; BGB §§ 254278633634635; HOAI 1991 § 15; VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 7 Abs. 3; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.03.2016 – 4 U 52/14; vorhergehend: LG Saarbrücken, 17.03.2014 – 3 O 376/12; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – VII ZR 86/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)).