Sofern der Bauherr Arbeiten in Eigenleistung vornimmt, wird der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt dadurch nicht von dessen Verpflichtungen befreit, dass der Bauherr Arbeiten in Eigenleistung erbringt. Tatsächlich schuldet der Architekt dem Bauherrn in diesem Fall grundsätzlich die gleiche Planung und die gleiche sorgfältige Bauüberwachung wie bei Ausführung durch ein drittes Unternehmen.*)
Grundsätzlich kann der Architekt dabei zwar davon ausgehen, dass der Bauherr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für dessen in Eigenleistung erbrachte Gewerk besitzt (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rz. 2022). Setzen diese Eigenleistungen allerdings eine besonders sorgfältige Ausführung, oder Spezialkenntnisse voraus, müssen diese dennoch von dem Architekten sorgfältig überwacht werden. Davon abgesehen hat der Architekt die Realisierung der Gesamtplanung und die Einhaltung der Pläne durch geeignete Anweisungen in einer auch für Laien verständlichen Sprache zu gewährleisten (vgl. OLG Düsseldorf, IBR 2005, 227). Dies gilt insbesondere, soweit nicht ein Fachunternehmen die Arbeiten ausführt, sondern der Bauherr selbst. Letzteres führt zu einer Intensivierung der Überwachungspflicht (vgl. KG, IBR 2019, 146).*)
Ausnahmen von diesen Grundsätzen können allenfalls dann gelten, soweit der Bauherr selbst über ausreichende Sachkenntnisse, wie die eines Architekten verfügt, oder durch dritte Sachverständige oder sonstige sachkundige Fachkräfte beraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.1979 – VII ZR 190/78, BGHZ 74, 235 = NJW 1979, 1499; OLG Koblenz, IBR 2013, 160 m. w. N.). Allerdings ist ein vertraglicher Ausschluss der Haftung des Architekten für Eigenleistungen des Bauherrn denkbar. Denkbar wäre auch eine Vereinbarung, nach der der Kläger das Risiko der Mangelhaftigkeit (vgl. BGH, IBR 2002, 671, für den Fall einer nicht genehmigungsfähigen Planung übernimmt.
Ferner hat der Geschädigte gegenüber dem haftungspflichtigen Schädiger für eigenes vorwerfbares Fehlverhalten nach Maßgabe des § 254 BGB einzustehen. Dies gilt auch im Verhältnis des Bauherrn zu dem von diesem beauftragten Architekten. So ist ein Mitverschulden insbesondere dann zu bejahen, wenn der Bauherr gegen seine Obliegenheit verstößt, sich vor Schäden zu schützen. Ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung gem. § 254 Abs. 1 BGB ist zu bejahen, sofern dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu schützen. Dies ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Beweislast für ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten liegt beim Schädiger (siehe dazu Das Mitverschulden des Bauherrn im Verhältnis zu seinem Architekten und sonstigen Sonderfachleuten, NZBau 2013, 618, 620, als Besprechung zu BGH, IBR 2013, 546).*)
Zu den Abwägungskriterien bei der Bemessung des Mitverschuldensanteils.*)
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2026 – 12 U 2/25 (BGB §§ 254, 631, 633, 634 Nr. 4;