Posts for Tag : Nachbesserung

Fehler des Vermessungsingenieurs  0

Die Leistung eines mit der Einmessung eines Gebäudes beauftragten Vermessungsingenieurs ist mangelhaft, soweit die von diesem aufgestellte Einmessungsbescheinigung eine falsche Höhenangabe in Form einer sogenannten fehlerhaften Null-Kote für die Oberkante des Fertigfußbodens aufweist.

Soweit sich der Mangel bereits im Bauwerk verkörpert hat, eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist wegen Unmöglichkeit entbehrlich.

Für werkvertragliche Vermessungsleistungen beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre und beginnt mit der Abnahme zu laufen.

Bei der Umstellung eines Freistellungsantrags in einen Feststellungsantrag handelt es sich um keinerlei teilweise Klagerücknahme, weswegen keine Zustimmung des Beklagten erforderlich ist.

Eine auf Freistellung gerichtete Leistungsklage ist dann nicht vorrangig gegenüber der Feststellungklage, solange die Höhe der Verbindlichkeiten, von der Befreiung verlangt wird, unklar ist (IBRRS 2026, 0695; BGB §§ 631633634a; ZPO § 256; OLG München, Urteil vom 22.01.2025 – 20 U 437/24 Bau
vorhergehend: LG Landshut, 12.01.2024 – 53 O 2896/19).

Mitverschulden des Bauherrn bei selbst erbrachten Eigenleistungen, im Verhältnis zum bauüberwachenden Architekten  0

Sofern der Bauherr Arbeiten in Eigenleistung vornimmt, wird der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt dadurch nicht von dessen Verpflichtungen befreit, dass der Bauherr Arbeiten in Eigenleistung erbringt. Tatsächlich schuldet der Architekt dem Bauherrn in diesem Fall grundsätzlich die gleiche Planung und die gleiche sorgfältige Bauüberwachung wie bei Ausführung durch ein drittes Unternehmen.*)

Grundsätzlich kann der Architekt dabei zwar davon ausgehen, dass der Bauherr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für dessen in Eigenleistung erbrachte Gewerk besitzt (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rz. 2022). Setzen diese Eigenleistungen allerdings eine besonders sorgfältige Ausführung, oder Spezialkenntnisse voraus, müssen diese dennoch von dem Architekten sorgfältig überwacht werden. Davon abgesehen hat der Architekt die Realisierung der Gesamtplanung und die Einhaltung der Pläne durch geeignete Anweisungen in einer auch für Laien verständlichen Sprache zu gewährleisten (vgl. OLG Düsseldorf, IBR 2005, 227). Dies gilt insbesondere, soweit nicht ein Fachunternehmen die Arbeiten ausführt, sondern der Bauherr selbst. Letzteres führt zu einer Intensivierung der Überwachungspflicht (vgl. KG, IBR 2019, 146).*)

Ausnahmen von diesen Grundsätzen können allenfalls dann gelten, soweit der Bauherr selbst über ausreichende Sachkenntnisse, wie die eines Architekten verfügt, oder durch dritte Sachverständige oder sonstige sachkundige Fachkräfte beraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.1979 – VII ZR 190/78BGHZ 74, 235 = NJW 1979, 1499; OLG Koblenz, IBR 2013, 160 m. w. N.). Allerdings ist ein vertraglicher Ausschluss der Haftung des Architekten für Eigenleistungen des Bauherrn denkbar. Denkbar wäre auch eine Vereinbarung, nach der der Kläger das Risiko der Mangelhaftigkeit (vgl. BGH, IBR 2002, 671, für den Fall einer nicht genehmigungsfähigen Planung übernimmt.

Ferner hat der Geschädigte gegenüber dem haftungspflichtigen Schädiger für eigenes vorwerfbares Fehlverhalten nach Maßgabe des § 254 BGB einzustehen. Dies gilt auch im Verhältnis des Bauherrn zu dem von diesem beauftragten Architekten. So ist ein Mitverschulden insbesondere dann zu bejahen, wenn der Bauherr gegen seine Obliegenheit verstößt, sich vor Schäden zu schützen. Ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung gem. § 254 Abs. 1 BGB ist zu bejahen, sofern dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu schützen. Dies ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Beweislast für ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten liegt beim Schädiger (siehe dazu Das Mitverschulden des Bauherrn im Verhältnis zu seinem Architekten und sonstigen Sonderfachleuten, NZBau 2013, 618, 620, als Besprechung zu BGH, IBR 2013, 546).*)

Zu den Abwägungskriterien bei der Bemessung des Mitverschuldensanteils.*)
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2026 – 12 U 2/25 (BGB §§ 254631633634 Nr. 4;

Das Genehmigungsrisiko kann auf Besteller übertragen werden  0

Auch durch schlüssiges Verhalten kann eine Vertragsänderung zustande kommen, vor allem, soweit ein Vertragspartner ein modifiziertes Angebot macht und der andere Vertragspartner durch widerspruchslose Fortführung des Vertragsvollzugs, namentlich durch Entgegennahme weiterer Leistungen und vorbehaltlose Zahlung, zum konkludent zum Ausdruck bringt, sich auf die neue Vertragsgrundlage einlassen zu wollen.

Die in einem von einem Architekten gestellten Vertrag enthaltene Klausel Das Genehmigungsrisiko trägt der Auftraggeber“ stellt vorliegend keine kontrollunterworfene Allgemeine Geschäftsbedingung dar (IBRRS 2026, 0360; BGB § 280 Abs. 1, 3, §§ 281305 Abs. 1 Satz 3, § 307 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; OLG München, Beschluss vom 25.07.2025 – 27 U 3575/24 Bau; vorhergehend: LG Augsburg, 23.09.2024 – 067 O 4630/23).

Mängelhaftung trotz LV- Fehlers  0

Für Werkmängel haftet der Werkunternehmer aufgrund seiner verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung grundsätzlich unabhängig von der Mängelursache.

Der vom Unternehmer geschuldete Erfolg bestimmt sich zunächst nach der Summe der vereinbarten Leistungen und Ausführungsart, sowie den anerkannten Regeln der Technik. Außerdem auch nach dem angestrebten Zweck und der Funktion des herzustellenden Werks.

Für die Mängelhaftung des Werkunternehmers spielt es dem Grunde nach keine Rolle, aus wessen Verantwortungsbereich die Mängelursache stammt. Dies gilt selbst bei Beiträgen aufgrund von Vorgaben des Bestellers.

Auch gegenüber einem besonders fachkundigen Besteller trifft den Fachunternehmer eine Prüf- und (Bedenken-)Hinweispflicht. Allerdings können Prüfumfang und -intensität eingeschränkt sein, was vorliegend zu verneinen war).

Sofern die Parteien eines Werk- oder Bauvertrags nachträglich vereinbaren, dass ein Sachverständiger die „Schadens- bzw. Mängelursache“ feststellen soll, handelt es sich dabei um eine Schiedsgutachtenvereinbarung.

Das Gericht kann ein Schiedsgutachten nur bei offenbarer Unrichtigkeit überprüfen. Eine solche liegt erst vor, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, wobei der Sach- und Streitstand zu Grunde zu legen ist, der dem Schiedsgutachter unterbreitet worden ist.

(IBRRS 2026, 0180; BGB §§ 315317319 Abs. 1, §§ 633634; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG Koblenz, Urteil vom 19.09.2024 – 1 U 977/23; vorhergehend: LG Koblenz, 30.06.2023 – 9 O 328/18).

Für Planungsmängel haften Objekt- und Fachplaner gesamtschuldnerisch  0

Ein Besteller hat bei Bauwerkmängeln, wie vorliegend einer unterdimensionierten Durchschreiterinne in einem öffentlichen Schwimmbad, welche dieser beseitigen lassen möchte, neben einem Anspruch gegen den Bauunternehmer auf Vorschuss für die Mangelbeseitigungskosten, außerdem gegen den Ingenieur einen Schadensersatzanspruch, dessen Planungs- und/oder Überwachungsfehler sich in dem Bauwerk realisiert haben. Dieser Anspruch ist auf Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages für die Mangelbeseitigung gerichtet.

Die Planung der Konstruktion und Dimensionierung einer umlaufenden, zur Aufnahme und zum Abtransport des Schwallwassers eines Schwimmbeckens in einem Freibad dienenden Rinne, der sog. Durchschreiterinne, obliegt sowohl dem Objektplaner des Freibads, als auch dem Planer der Technischen Ausrüstung. Folglich haften beide Planer bei Planungsmängeln als Gesamtschuldner (BGB §§ 280421, § 634 Nr. 4, § 636; ZPO § 68; OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2025 – 2 U 40/24; vorhergehend: LG Halle, 12.04.2024 – 5 O 295/15).

Befreiung von der Mängelhaftung erfordert schriftlichen Bedenkenhinweis (hier)  0

Ist die Konstruktion eines Daches aufgrund ihrer fehlenden Wettertüchtigkeit und der verwendeten Materialien bei gleichzeitig ermöglichtem Feuchtigkeitseintritt dem vorzeitigen Verfall gewidmet, erfüllt dieses seine Funktion nicht und ist deshalb mangelhaft.

Hält der Bedenkenhinweis zwar die vereinbarte Form nicht ein, führt dies zwar nicht zur Enthaftung. Sofern der Auftraggeber allerdings über diesen (formwidrigen) Hinweis hinweg geht, kann dies ein Mitverschulden auslösen.

Soweit der mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes beauftragte Generalunternehmer die vertragliche Pflicht zur Vervollständigung und Nachbesserung der vom Auftraggeber beigestellten Planungsunterlagen übernimmt, zieht dies eine Pflicht zur Prüfung der übergebenen Pläne nach sich. Unabhängig davon ist ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen Mängeln der beigestellten Pläne denkbar.

Gehet der Auftraggeber dazu über, Ersatz der Mängelbeseitigungskosten zu verlangen, kann dieser die Gesamtkosten geltend machen, die dieser ohne Verschulden für zur Mängelbeseitigung ex-ante als notwendig erachten durfte. Das Prognoserisiko liegt beim Auftragnehmer.

Insoweit beinhalten die Sowieso-Kosten Vorteile, die sich dadurch ergeben, dass der Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung ein mangelfreies Werk zu einem Betrag erhält, der bei vertragsgerechtem Verhalten der Parteien höher gelegen hätte (BGB §§ 398633 Abs. 2 Satz 1; IBRRS 2025, 2159; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2024 – 5 U 103/23); nachfolgend: BGH, Beschluss vom 07.05.2025 – VII ZR 3/25 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Neugestaltung bei Mangelbeseitigung durch Bauherrn zulässig  0

Hat der Architekt sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet dieser als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Daran fehlt es, wenn, entgegen der Baugenehmigung, die Verwendung von Materialien im Leistungsverzeichnis geplant wird und diese Materialien verbaut werden.

Soweit der Architekt entsprechend der Leistungsphase 9 des § 33 HOAI 2009 (auch) mit der Objektbetreuung beauftragt wird, muss dieser innerhalb des fünfjährigen Zeitraums nach der Abnahme bemerken, dass das verwendete Bodenbelags- und Dämmmaterial nicht der erteilten Baugenehmigung entsprach.

Im Rahmen der Mangelbeseitigung ist der Bauherr nicht verpflichtet, die ursprüngliche Planung beizubehalten, um Schadenersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten geltend machen zu können. Statt dessen kann dieser den Arbeiten eine abweichende Planung zugrunde legen, z. B. in Form einer neuen Gestaltung des Bauwerks, sofern dadurch die Mängel beseitigt werden. Sofern eine fiktive Schadensberechnung nicht vorliegt, ist die Höhe des Schadenersatzes auf den Betrag beschränkt, der bei der Mangelbeseitigung nach der alten Planung entstanden wäre.

Die Pflichten des Architekten beinhalten es, den Bauherrn im Rahmen der jeweils übernommenen Aufgabengebiets bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zu unterstützen. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet dieser die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel, außerdem die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn über das Ergebnis der Untersuchung, sowie der sich daraus ergebenden Rechtslage. Dies gilt auch für den Fall, dass die Mängel ihre Ursache in Planungs- oder Aufsichtsfehlern des Architekten haben.

Bei schuldhafter Verletzung der Untersuchungs- und Beratungspflicht, ist der Architekt dem Bauherrn im Wege der sog. Sekundärhaftung zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten werkvertraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt.

Dabei spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Bauherr innerhalb der Verjährungsfrist verjährungshindernde Maßnahmen gegen den Architekten ergriffen hätte, wenn dieser nicht nur seine Untersuchungs- und Beratungspflicht erfüllt hätte, sondern den Bauherrn auch über eine etwaige eigene Haftung informiert hätte (IBRRS 2024, 2634; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; HOAI § 2009 § 33; OLG Schleswig, Urteil vom 12.04.2024 – 1 U 66/22; vorhergehend: LG Lübeck, 27.06.2022 – 2 O 100/20).

Gewährleistungsausschluss bei möglicher Asbestbelastung?  0

Ein Mangel der Kaufsache kann sich daraus ergeben, dass Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später als gesundheitsschädlich erkannt worden sind.

Vom vertraglichen Gewährleistungsausschluss sind auch solche Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren.

Werden vermeintlich belastete Bauteile eines Gebäudes auf Wunsch des Käufers entfernt, stellt dies für sich genommen noch kein Anerkenntnis einer Gewährleistungspflicht auf Seiten des Verkäufers dar (IBRRS 2024, 0994; BGB § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1, §§ 433437 Nr. 1, § 444; LG Lübeck, Urteil vom 18.01.2024 – 14 S 41/23).

Schadensersatz wegen Mängeln beinhaltet auch die Sachverständigenkosten  0

Wegen eines Werkmangels kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer von diesem zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit der Unternehmer die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert.

Darüber hinaus kann der Besteller auch den Ersatz sonstiger Integritäts- und Vermögensschäden verlangen, welche durch die nicht vertragsgemäße Leistung entstanden sind. Davon sind sämtliche im Minderwert des mangelhaften Werks angelegten Schadenspositionen umfasst, wie z. B. die Sachverständigenkosten, welche dadurch entstehen, dass der Besteller einen Sachverständigen mit der Feststellung und Beurteilung der aufgetretenen, oder noch zu erwartenden Mängel und ihrer Auswirkungen beauftragt (BGB § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4, § 636; OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.02.2023 – 2 U 137/22; vorhergehend: LG Saarbrücken, 25.05.2022 – 15 O 90/20; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZR 43/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Baustromklausel mit Abrechnungsoption zulässig  0

Eine sog. Baustromklausel, nach welcher der Auftraggeber von der Schlussrechnung des Auftragnehmers 0,3 % der Schlussrechnungssumme in Abzug bringen kann, benachteiligt den Auftragnehmer jedenfalls dann nicht unangemessen, soweit diese Klausel die Möglichkeit einer Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch enthält (Abgrenzung zu OLG Hamburg, IBR 2017, 183).

Die Leistung des Auftragnehmers ist auch dann mangelhaft, soweit diese die vereinbarte Funktion nur deswegen nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Vorunternehmerleistung mangelhaft ist.

Der Verantwortlichkeit für den Mangel kann sich der Auftragnehmer bei ungenügender Vorunternehmerleistung nur bei ausreichender Prüfung des Vorgewerks und einem darauf folgendem Bedenkenhinweis gegenüber dem Auftraggeber entziehen.

Übernimmt der Auftragnehmer die Ausführung in Kenntnis, dass eine Planung nicht zur Verfügung steht, kann dieser sich, ohne entsprechenden Bedenkenhinweis, nicht auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen. Dem Auftraggeber kann ein Verschulden des Vorunternehmers in der Regel nicht zugerechnet werden, da der Vorunternehmer, anders als der Architekt bei der Planung, regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Verhältnis zum Nachfolgeauftragnehmer ist.

Zur Mangelbeseitigung gehört es, die Gewerke, die zwingenderweise bei der Nachbesserung zerstört werden, wiederherzustellen (IBRRS 2023, 0660; BGB §§ 254276278307633634; VOB/B § 4 Abs. 3, 7, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3;
OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2022 – 24 U 65/21; vorhergehend:
LG Münster, 24.03.2021 – 210 O 81/18
).