Posts for Tag : Nachbar

Unklarheiten der Baugenehmigung gehen zu Lasten des Bauherrn  0

Die Regelungen einer Baugenehmigung müssen für die Beteiligten, ggf. nach Auslegung, eindeutig erkennbar sein und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugeführt werden können.

Dabei muss für Nachbarn zweifelsfrei erkennbar sein, ob und in welchem Umfang diese tangiert sind. Insoweit ist eine Verletzung von Nachbarrechten zu bejahen, sofern die Unbestimmtheit der Baugenehmigung nachbarrechtlich relevante Merkmale betrifft.

Der Inhalt der (erlassenen) Baugenehmigung richtet sich nach der Bezeichnung und den Regelungen des Baugenehmigungsbescheids, der durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen konkretisiert wird. Insofern trägt in erster Linie der Bauherr die Verantwortung dafür, dass die eingereichten Bauvorlagen vollständig sind und die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens erlauben.

Dementsprechend geht es grundsätzlich zulasten des Bauantragstellers, wenn die genehmigten Bauvorlagen Mängel, Unklarheiten und „Lücken“ aufweisen (IBRRS 2025, 2125; BayBO Art. 64 Abs. 2; BayVwVfG Art. 26 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1; VwVfG § 37 Abs. 1; VGH Bayern, Beschluss vom 18.07.2025 – 1 ZB 24.1903)

Lärmimmission in Zimmerlautstärke  0

Sind gemäß geschlossenem Vergleich zu bestimmten Zeiten nur Lärmimmissionen in Zimmerlautstärke zulässig, dürfen von dem störenden Grundstück nur Geräusche ausgehen, die bei geschlossenen Fenstern nicht in den angrenzenden Wohnungen der Nachbarn zu hören sind (IBRRS 2021, 2851; BGB § 339 Satz 2,
LG Köln, Urteil vom 03.12.2020 – 24 O 307/19).

Wohnungseigentümergemeinschaft haftet, sofern Bauträger Schaden beim Nachbarn verursacht  0

Nach wertender Betrachtung ist derjenige Mittelbarer Handlungsstörer, der die Beeinträchtigung eines Dritten, vorliegend des Nachbarn, durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht, folglich in zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat. Die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung, oder die Vorteilsziehung sind dabei z. B. die wesentlichen Zurechnungskriterien (BGH, IMR 2015, 158).

Dementsprechend haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft auch ohne Beschlussfassung nach Besitzübergabe und teilweiser Eigentumsumschreibung an die Erwerber gegenüber dem Nachbarn verschuldensunabhängig für den bauträgerseits bei Nachbesserungsarbeiten verursachten Schaden. Insoweit ist keinerlei Kenntnis des Verwalters von den Maßnahmen erforderlich (IBRRS 2021, 1516; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2; OLG Köln, Urteil vom 21.04.2021 – 16 U 124/20).

Schadensersatz bei Schäden durch Sickerwasser des Nachbargrundstücks?  0

Soweit Sickerwasser des Nachbargrundstücks dazu geführt hat, das bis zur Grenze errichtete Hausanwesen in seiner Substanz zu schädigen, können Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche des Eigentümers dennoch an einer konkreten Zuweisung einzelner Schäden in den Verantwortungsbereich des Nachbarn scheitern.

Davon abgesehen können solche Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche deswegen ausgeschlossen sein, weil sich insoweit vornehmlich das vom Eigentümer geschaffene Risiko der Grenzbebauung verwirklicht hat. Dies führt dazu, dass die Schäden bei wertender Betrachtung nicht von dem Nachbarn zu verantworten sind (IBRRS 2021, 1405; BGB §§ 8239061004 Abs. 1; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.03.2021 – 5 U 20/20; vorhergehend: LG Saarbrücken, 04.02.2020 – 4 O 175/16).

Haftung des Vermieters als Eigentümer, bei Schadensverursachung durch dessen Mieter beim Nachbarn  0

Der vermietende Eigentümer bzw. Teileigentümer haftet nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil bzw. Gerät herrührt, aber einzig und allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist.

Lediglich wenn offensichtlich ist, dass die Beschaffenheit des Bauteils bzw. Geräts nicht ordnungsgemäß war und für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich gewesen sein könnte, kann der Schaden bei wertender Betrachtung auch dem Eigentümer zuzurechnen sein (IBRRS 2021, 0434; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2, § 1004 Abs. 1; BGH, Urteil vom 18.12.2020 – V ZR 193/19;
vorhergehend: LG Gera, 03.07.2019 – 5 S 295/16; AG Nordhausen, 08.08.2016 – 26 C 694/13).

Nicht der einzelne Miteigentümer, sondern nur die WEG kann gegen ein Nachbarbauvorhaben vorgehen  0

Da der öffentlich- rechtliche Abwehranspruch des Nachbarn grundsätzlich zu den gemeinschaftsbezogenen Rechten gehört, die nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausüben kann (§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG), fehlt der Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem benachbarten Grundstück die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (BayBO Art. 59; VwGO § 42 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 6 Satz 3; VGH Bayern, Beschluss vom 24.11.2016 – 1 CS 16.2011; vorhergehend: VG München, 07.09.2016 – 1 SN 16.3690).