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Schwimmbadschließung durch Verwalter zulässig?  0

Die Übernahme der Geschäftsführung durch den WEG- Verwalter in Form der Schließung des Schwimmbads entspricht dem mutmaßlichen Willen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, falls dem Verband und möglicherweise auch den Wohnungseigentümern selbst als Betreiber des Schwimmbads ohne eine solche Maßnahme eine Geldbuße oder Strafe gedroht hätte. Dies setzt weiter voraus, dass die vorherige Herbeiführung einer mehrheitlichen Beschlussfassung aufgrund des bestehenden Verbots der Abhaltung von Eigentümerversammlungen nicht möglich war (IBRRS 2022, 0863; BGB § 677; WEG §§ 1826; LG München I, Beschluss vom 02.02.2022 – 1 S 7900/21 WEG; vorhergehend: AG München, 24.03.2021 – 482 C 10307/20 WEG).

Bedenken stellen keinen Kündigungsgrund dar  0


Eine vom Auftraggeber mündlich erklärte Kündigung ist unwirksam, da der VOB- Vertrag schriftlich zu kündigen ist. Die Schriftform ist zwingend. Die Nichteinhaltung führt zur Nichtigkeit der Kündigungserklärung.

Allerdings kann eine formunwirksame Kündigungserklärung in ein Angebot zur Vertragsaufhebung umgedeutet werden, soweit es dem mutmaßlichen Willen der die Kündigung erklärenden Partei , den Vertrag zu beenden, entspricht.

Im Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung richten sich die Kündigungsfolgen nach § 8 VOB/B. Insoweit ist festzustellen, ob die Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber grundlos oder aus wichtigem Grund herbeigeführt wurde.

Soweit der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art Ausführungart anmeldet und insoweit die Gewährleistung ablehnt, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund.

Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu, soweit der Auftraggeber kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund hat ( IBRRS 2022, 0198; BGB § 125 Satz 1, §§ 133140; VOB/B § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 1; OLG Schleswig, Beschluss vom 10.11.2021 – 12 U 159/20; vorhergehend: LG Itzehoe, 17.12.2020 – 2 O 78/20).

Auch wenn kein wirksamer Auftrag erteilt wurde, müssen notwendige Leistungen bezahlt werden  0

Selbst wenn vertragliche Ansprüche gegen einen öffentlichen Auftraggeber mangels wirksamer Beauftragung ausscheiden, ist die Regelung des § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B anwendbar.

Ein Anspruch auf Vergütung einer auftragslos erbrachten Leistung setzt u. a. voraus, dass ihre Ausführung (technisch) zwingend notwendig war. Lediglich zweckmäßige oder nützliche Zusatzleistungen sind nicht notwendig.

Notwendig ist eine Leistung auch dann, wenn der Auftraggeber diese selbst für notwendig erachtet, eine Anordnung zu ihrer Ausführung aber unterlässt, um auf diese Weise vermeintlich einer Nachtragsvergütung zu entgehen.

Der mutmaßliche Wille des Auftraggebers richtet sich danach, was dieser im Falle einer objektiver Betrachtung sinnvoller Weise entschieden hätte. Diesbezüglich ist der Wille des Auftraggebers vor Beginn der Ausführung mit zumutbarem Aufwand durch den Auftragnehmer zu erforschen.

Eine unverzügliche Anzeige setzt voraus, bzw. ist es insoweit ausreichend, wenn der Auftragnehmer die nicht beauftragten Leistungen nach Art und Umfang so beschreibt, dass der Auftraggeber rechtzeitig informiert wird und diesem die Möglichkeit eröffnet wird, sich für billigere Alternativen zu entscheiden. Nicht notwendig sind hingegen nähere Angaben zur Höhe der für die nicht in Auftrag gegebenen Leistung anfallenden Vergütung (IBRRS 2021, 1821; BGB §§ 677812 Abs. 1, § 818 Abs. 1; ThürKO § 31 Abs. 2; VOB/B § 2 Abs. 8; OLG Jena, Urteil vom 25.03.2021 – 8 U 592/20; vorhergehend: LG Meiningen, 02.06.2020 – 1 O 415/14).