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Scheinselbstständigkeit eines Architekten bei monatlicher Pauschalvergütung?  0

Die Frage, ob ein mit der Bauleitung beauftragter Architekt als Scheinselbstständiger und somit als Arbeitnehmer einzustufen ist, ist aufgrund der Art und Weise der Vertragsdurchführung zu bestimmen.

 

Ein Architekt ist Arbeitnehmer, wenn er im Dienste eines anderen aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Eine, selbst über einen längeren Zeitraum geleistete, monatliche Pauschalvergütung (hier: in Höhe von 3.000.- €) spricht nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit (ArbGG § 2 Nr. 3a, § 5 Abs. 1; BGB §§ 611, 631; GVG § 17a Abs. 2 Satz 1; HOAI 2002 § 15; OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2015 – 19 W 9/15; vorhergehend: OLG Köln, 28.05.2015 – 19 W 9/15; LG Köln, 25.02.2015 – 18 O 403/14).