Posts for Tag : Mitwirkungshandlungen

Hinweispflicht des Auftragnehmers auf erforderliche Mitwirkungshandlungen  0

Die Instandsetzung des Vorgewerks ist Sache des Auftraggebers, sofern im Rahmen der Beseitigung eines Mangels auch das mit einem eigenständigen Mangel behaftete Vorgewerk instandzusetzen ist.

Der Unternehmer kann zwar seine Vertragspflicht, ein funktionstaugliches Werk zu errichten, in der Regel nur erfüllen, wenn der Besteller ihm die geeignete Vorleistung zur Verfügung stellt, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkung also dafür sorgt, dass die ungeeignete Leistung des vorleistenden Unternehmers ihrerseits in einer Weise korrigiert wird, dass der Unternehmer in der Lage ist, sein Werk vertragsgerecht herzustellen (BGH, NJW 2008, 511, 513).

Gleichzeitig ist dem Unternehmer, dessen Werk mangelhaft ist, da es auf einer untauglichen Vorleistung aufbaut, die Mängelbeseitigung erst möglich, wenn der Besteller die Vorleistung instand gesetzt hat. Unterlässt er dies, oder bietet er es nicht wenigstens an, so ist seine Aufforderung zur Mängelbeseitigung wirkungslos und wird, im Fall des endgültigen Entschlusses des Bestellers, die Vorleistung nicht instandzusetzen, die Erfüllung des Vertrags sowie die Nacherfüllung dem Unternehmer gar unmöglich (BGH, NJW 2008, 511, 515).

Aufzugsbauer haftet für unzureichenden Schallschutz bei ungeeignetem Fahrstuhlschacht  0

Übernimmt der Auftragnehmer über die Errichtung einer Fahrstuhlanlage hinaus die fachliche Beratung und Unterstützung bei der Planung der Aufzugsanlage, hat dieser zu prüfen, ob die einschlägigen Schallschutzbestimmungen beim Betrieb des Fahrstuhls in den an den Fahrstuhlschacht grenzenden Räumen eingehalten sind.

Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, soweit die einzuhaltenden Schallschutzwerte überschritten werden. Dies gilt auch dann, wenn der bauseits errichtete Fahrstuhlschacht ungeeignet ist.

Der Auftragnehmer kann sich von seiner Haftung für einen Mangel aufgrund einer ungeeigneten Vorleistung befreien, soweit dieser seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat, was vorliegend verneint wurde.

Soweit die Mängelursächlichkeit in der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bausubstanz liegt, ist eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung wirkungslos, wenn der Auftraggeber nicht diejenigen Mitwirkungshandlungen selbst vorgenommen, oder jedenfalls angeboten hat, die eine funktionierende Ausführung der Leistung ermöglichen ( BGB § 275 Abs. 1, §§ 633634641 Abs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; IBRRS 2021, 0428; OLG Oldenburg, Urteil vom 19.02.2019 – 13 U 69/17; vorhergehend: LG Aurich, 11.07.2017 – 1 O 859/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – VII ZR 63/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Aufforderung zur Mängelbeseitigung bei unzureichender Vorunternehmerleistung  0

Für einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Außen-Plattformlifts gilt Werkvertragsrecht. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei dem Lift um ein Serienprodukt, bzw. um standardisierte Ware handelt.

Von einer Mangelhaftigkeit eines an der Gebäudeaussenseite angebrachten Plattformlifts ist dann auszugehen, wenn einzelnen Teile über keinen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen und deswegen frühzeitig korrodieren.

Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung entfaltet keinerlei Wirkung, wenn der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht erbracht, bzw. nicht angeboten hat, die die Herstellung einer mangelfreien Leistung des Auftragnehmers ermöglichen.

Dies gilt dann nicht, wenn die nachträgliche Erbringung einer fachgerechten Vorunternehmerleistung keine Voraussetzung dafür ist, dass die Auftragnehmer die vorhandenen Mängel seiner Leistung beseitigen kann (IBRRS 2020, 1558; BGB § 218 Abs. 1 Satz 1, §§ 323346348631633634634a Abs. 1, 4; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2019 – 8 U 185/16; vorhergehend: LG Baden-Baden, 30.09.2016 – 2 O 328/11; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZR 140/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).