Posts for Tag : Mitwirkungshandlung

Darlegungspflicht des Auftragnehmers bei Geltendmachung einer Entschädigung nach § 642 BGB  0

Die Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B setzt eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers voraus, aufgrund derer einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll (Fortführung von BGH, IBR 1992, 349).*)

Die Auslegung, ob das Verhalten, oder die Erklärung des Auftraggebers als Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, richtet sich nach §§ 133157 BGB. Soweit eine Störung des Vertrags aufgrund einer Behinderung vorliegt, die faktisch eine Bauzeitverzögerung nach sich zieht, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden können, sind insoweit die Voraussetzungen einer Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B nicht erfüllt. Die Überreichung von Bauablaufplänen stellt ebenfalls keinerlei Anordnung des Auftraggebers i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B dar, sofern mit diesen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird. Dies gilt auch, wenn darin im Hinblick auf die Behinderungen und die deshalb gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verlängerten Ausführungsfristen zeitliche Konkretisierungen erfolgen.*)

Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B setzt der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers voraus, dass die Bauzeitverzögerung adäquat- kausal auf störende Umstände zurückzuführen ist, die auf einer Vertragspflichtverletzung des Auftraggebers beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers reichen dafür nur dann aus, sofern diese auf einer Pflichtverletzung beruhen (§§ 133157 BGB; § 2 Abs. 5, § 6 Abs. 2, 6 VOB/B; Bestätigung von BGH, IBR 2006, 84; BGH, Urteil vom 21.10.1999 – VII ZR 185/98IBRRS 2000, 0800; BGH, Urteil vom 16.10.1997 – VII ZR 64/96IBRRS 2000, 0581).*) BGH, Urteil vom 19.09.2024 – VII ZR 10/24; vorhergehend: OLG Dresden, 13.12.2023 – 13 U 378/23;
LG Dresden, 31.01.2023 – 4 O 594/21
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Kein Nachtrag für höhere Lohn- und Materialkosten bei Verzug des Vorunternehmers  0

Abschlagszahlungen haben immer nur vorläufigen Charakter. Der Ausgleich einer Abschlagsrechnung rechtfertigt nicht die Vermutung eines Anerkenntnisses der darin enthaltenen Positionen, vor allem nicht bezüglich der Höhe der geschuldeten Vergütung.

Das Unterlassen eines Leistungsabrufs stellt keinerlei leistungsändernde Anordnung des Auftraggebers, sondern bestenfalls eine vertragswidrige Behinderung der Ausführung dar.

Auch der Hinweis des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, es würden veränderte (Bau-)Umstände vorliegen, beinhaltet keine vertragsändernde Anordnung .

Bei dem Recht des Auftraggebers zum Abruf der Vertragsleistung handelt es sich um eine echte Nebenpflicht, die den Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Soweit der Auftraggeber die Verzögerung des Abrufs zu vertreten hat, hat der Auftragnehmer die Möglichkeit Schadensersatz geltend zu machen.

Der Vorunternehmer ist kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer. Der Auftraggeber muss sich deshalb eine schuldhafte Leistungsverzögerung des Vorunternehmers nicht zurechnen lassen.

Der Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB beinhaltet keinerlei Mehrkosten, wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, infolge des Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung, allerdings erst nach dessen Beendigung anfallen und zwar im Rahmen der Ausführung der verschobenen Werkleistung (Anschluss an BGH, IBR 2017, 664) (IBRRS 2022, 1197; BGB §§ 157242276278313642; VOB/B § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5, § 16; OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2020 – 8 U 7/20; vorhergehend: LG Hamburg, 06.01.2020 – 317a O 12/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.10.2021 – VII ZR 11/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Vorunternehmer als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers  0

Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung gegenüber dem ausführenden Unternehmer ist wirkungslos, soweit der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen welche eine Nacherfüllung des Unternehmers überhaupt erst ermöglichen, nicht vornimmt, oder anbietet.

Der Auftraggeber hat sich ein entsprechendes Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er die Obliegenheit, dem (Nach-)Unternehmer ein mangelfreies Vorgewerk zur Verfügung zu stellen, verletzt hat.

Mangelhafte Vorleistungen des Vorunternehmers als Erfüllungsgehilfe des Auftraggeber muss sich Letzterer zurechnen lassen (IBRRS 2021, 0957; BGB §§ 276278280 Abs. 1, §§ 281633 Abs. 1 Satz 1, § 634 Nr. 4; LG Landau, Urteil vom 30.12.2020 – 2 O 105/19).

Vergütung der tatsächliche Kosten bei Nachträgen wegen geänderten Leistungen  0

Der Begriff der Mitwirkungshandlungen i. S. d. § 642 BGB ist weit zu verstehen. Insbesondere hat der Auftraggeber das Grundstück aufnahmebereit zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft auch etwaige Vorarbeiten anderer Unternehmer.

Erklärt der Auftraggeber, dass er aufgrund von Verzögerungen im Bauablauf die Arbeitsleistungen des Auftragnehmers nicht annehmen wird, bedarf es keines tatsächlichen oder wörtlichen Leistungsangebots des Auftragnehmers, damit der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät.

Die Vorschrift des § 642 BGB eröffnet, unabhängig von einem tatsächlich nutzlosen Vorhalten von Personal, oder Betriebsmitteln, keine Entschädigung für allgemeine Geschäftskosten.

Der seitens des BGH in seinem Urteil vom 08.08.2019 (IBR 2019, 536) aufgestellte Grundsatz, wonach für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge entscheidend sind, findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises geänderter Leistungen i. S. d. § 2 Abs. 5 VOB/B Anwendung (IBRRS 2020, 1426; BGB §§ 293294295642; VOB/B § 2 Abs. 5, § 6 Abs. 6 OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2019 – 5 U 52/19; vorhergehend: LG Duisburg, 11.01.2019 – 24 O 51/12).